Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Frederik *****, vertreten durch Mag. Michael Gruner und Dr. Robert Pohle, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei *****Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Werner Bachlechner und Dr. Klaus Herunter, Rechtsanwälte in Köflach, wegen S
9.500 sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrte in seiner am allgemeinen Gerichtsstand des beklagten Haftpflichtversicherers beim Bezirksgericht Hietzing eingebrachten Klage S 9.500 sA als Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich auf der A2/Höhe Mürzzuschlag ereignet habe. Er berief sich auf Parteienvernehmung.
Die Beklagte stellte ua den Unfallsort außer Streit und beantragte die Vernehmung zweier Zeugen, von denen der eine in Wiener Neustadt, der andere in Mürzzuschlag wohnhaft ist, Durchführung eines Ortsaugenscheins unter Beiziehung eines Kfz-Sachverständigen und Parteienvernehmung. Sie beantragte weiters die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Murzzuschlag.
Der Kläger sprach sich gegen eine Delegierung aus.
Das Bezirksgericht Hietzing befürwortete eine Delegierung.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung soll aber nur den Ausnahmefall darstellen; keinesfalls soll durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten einer der Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegierung widersprochen hat, so ist sie abzulehnen (Mayr in Rechberger**2 § 31 JN Rz 4 mwN).Gemäß Paragraph 31, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung soll aber nur den Ausnahmefall darstellen; keinesfalls soll durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten einer der Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegierung widersprochen hat, so ist sie abzulehnen (Mayr in Rechberger**2 Paragraph 31, JN Rz 4 mwN).
Im vorliegenden Fall besteht zwischen den Parteien kein Einvernehmen über eine Delegierung. Beide Parteien haben ihren (Wohn-)Sitz in Wien, nur einer der beiden Zeugen wohnt in Mürzzuschlag. Es ist nicht einmal klar, dass der Unfallsort im Sprengel des Bezirksgerichtes Mürzzuschlag liegt, weil die Südautobahn A2, auf der sich der Unfall ereignet haben soll, nicht durch diesen Sprengel führt. Auch wenn es sich um die Schnellstraße S6 handeln sollte, kann doch nicht gesagt werden, dass zur Prüfung eines Schadenersatzanspruches von S 9.500 ein Lokalaugenschein unter Beiziehung aller Beteiligter und eines Sachverständigen unumgänglich sein wird (vgl 2 Nd 6/95).Im vorliegenden Fall besteht zwischen den Parteien kein Einvernehmen über eine Delegierung. Beide Parteien haben ihren (Wohn-)Sitz in Wien, nur einer der beiden Zeugen wohnt in Mürzzuschlag. Es ist nicht einmal klar, dass der Unfallsort im Sprengel des Bezirksgerichtes Mürzzuschlag liegt, weil die Südautobahn A2, auf der sich der Unfall ereignet haben soll, nicht durch diesen Sprengel führt. Auch wenn es sich um die Schnellstraße S6 handeln sollte, kann doch nicht gesagt werden, dass zur Prüfung eines Schadenersatzanspruches von S 9.500 ein Lokalaugenschein unter Beiziehung aller Beteiligter und eines Sachverständigen unumgänglich sein wird vergleiche 2 Nd 6/95).
Da sich somit kein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtstätigkeit in Mürzzuschlag ergibt, hat es bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bleiben.
Anmerkung
E60804 02J00021European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0020ND00002.01.0215.000Dokumentnummer
JJT_20010215_OGH0002_0020ND00002_0100000_000