TE OGH 2001/2/15 8ObA31/01v

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Veröffentlicht am 15.02.2001
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Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ernst K*****, vertreten durch Dr. Werner Hetsch, Dr. Werner Paulinz, Rechtsanwälte in Tulln, wider die beklagte Partei Erwin K***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Bernhard Hainz, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 142.679,--, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. November 2000, GZ 8 Ra 314/00f-30, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die beklagte GesmbH hat den von ihr konkret im Wiedereinsetzungsantrag behaupteten Wiedereinsetzungs- grund nicht bescheinigt. Sie hat sich darauf gestützt, dass ihr das Urteil durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Die Geschäftsführerin der Beklagten habe dann, nachdem das Urteil abgeholt wurde und die Post wegen eines krankheitsbedingten Postrückstandes eine Woche im Büro liegen geblieben sei, den Poststempel falsch abgelesen, und zwar mit 28. 2. 2000 statt mit 23. 2. 2000. Dementsprechend habe sie auch die Rechtsmittelfrist mit 27. 3. 2000 festgehalten. Tatsächlich wurde aber das Urteil durch eigenhändige Übergabe zugestellt. Ferner wurde als bescheinigt angenommen, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen der Geschäftsführerin der Beklagten die Bearbeitung der Bürostücke nicht ausschlossen. Wiedereinsetzungsgründe, die nicht im Wiedereinsetzungsantrag geltend gemacht werden, sind aber nach dem klaren Wortlaut des § 149 Abs 1 ZPO, wonach im Schriftsatz alle den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Umstände anzuführen sind, präkludiert (vgl Gitschthaler in Rechberger ZPO2 § 149 Rz 2 mzwN; abweichend Fasching Handbuch Rz 583).Die beklagte GesmbH hat den von ihr konkret im Wiedereinsetzungsantrag behaupteten Wiedereinsetzungs- grund nicht bescheinigt. Sie hat sich darauf gestützt, dass ihr das Urteil durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Die Geschäftsführerin der Beklagten habe dann, nachdem das Urteil abgeholt wurde und die Post wegen eines krankheitsbedingten Postrückstandes eine Woche im Büro liegen geblieben sei, den Poststempel falsch abgelesen, und zwar mit 28. 2. 2000 statt mit 23. 2. 2000. Dementsprechend habe sie auch die Rechtsmittelfrist mit 27. 3. 2000 festgehalten. Tatsächlich wurde aber das Urteil durch eigenhändige Übergabe zugestellt. Ferner wurde als bescheinigt angenommen, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen der Geschäftsführerin der Beklagten die Bearbeitung der Bürostücke nicht ausschlossen. Wiedereinsetzungsgründe, die nicht im Wiedereinsetzungsantrag geltend gemacht werden, sind aber nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 149, Absatz eins, ZPO, wonach im Schriftsatz alle den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Umstände anzuführen sind, präkludiert vergleiche Gitschthaler in Rechberger ZPO2 Paragraph 149, Rz 2 mzwN; abweichend Fasching Handbuch Rz 583).

Die im außerordentlichen Revisionsrekurs relevierten Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines nur leichten Verschuldensgrades sind überdies in ihrer Beurteilung einzelfallbezogen und stellen regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG dar (vgl RIS-Justiz RS0105331). Im Übrigen hat bereits das Rekursgericht in seiner ausführlichen Behandlung des Rekurses der Beklagten darauf hingewiesen, dass der als Ende der "Einspruchsfrist" eingetragene Termin 28. März 2000 als Ende der Berufungsfrist auch ausgehend von der behauptetermaßen angenommenen Zustellung am 28. Februar 2000 verspätet gewesen wäre.Die im außerordentlichen Revisionsrekurs relevierten Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines nur leichten Verschuldensgrades sind überdies in ihrer Beurteilung einzelfallbezogen und stellen regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG dar vergleiche RIS-Justiz RS0105331). Im Übrigen hat bereits das Rekursgericht in seiner ausführlichen Behandlung des Rekurses der Beklagten darauf hingewiesen, dass der als Ende der "Einspruchsfrist" eingetragene Termin 28. März 2000 als Ende der Berufungsfrist auch ausgehend von der behauptetermaßen angenommenen Zustellung am 28. Februar 2000 verspätet gewesen wäre.

Insgesamt vermag es die Beklagte jedenfalls nicht, eine Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG darzutun.Insgesamt vermag es die Beklagte jedenfalls nicht, eine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG darzutun.

Anmerkung

E60849 08B00311

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:008OBA00031.01V.0215.000

Dokumentnummer

JJT_20010215_OGH0002_008OBA00031_01V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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