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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §12;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres gegen den am 21. Juni 2004 verkündeten und am 23. Juni 2004 schriftlich ausgefertigten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 247.543/0-VIII/23/04, betreffend §§ 7, 12 Asylgesetz 1997 (mitbeteiligte Partei: B S in S, geboren 1977, vertreten durch Mag.Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
Der vorliegende Fall gleicht in den wesentlichen Punkten jenen, die dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag (23. Jänner 2007), Zlen. 2005/01/0445 bis 0447, zugrunde lagen. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf dieses Erkenntnis verwiesen. Aus den dort genannten Gründen verweist die Amtsbeschwerde im vorliegenden Fall zu Recht auf gravierende Mängel der über weite Strecken textbausteinartig abgefassten Bescheidbegründung.
An diesem Ergebnis vermögen die kurzen (fallbezogenen) Ergänzungen der standardisierten Begründungsteile unter dem Punkt
3.2. nichts zu ändern. Die belangte Behörde unterlässt es - abgesehen davon, dass nicht einmal erkennbar ist, welcher Sachverhalt "im Sinne der Beilage ./L festgestellt wird" - näher darzulegen, welche Angaben des Mitbeteiligten in welchen Teilen dieser Beilage ./L ("Dokumentation der aktuellen Situation im Kosovo") Deckung finden und weshalb sein Vorbringen daher als "glaubwürdig" erachtet wurde. Abweichend davon - somit in Widerspruch zur angenommenen Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Mitbeteiligten - bezeichnete die belangte Behörde danach die erstinstanzliche Beweiswürdigung (die aber das Vorbringen des Mitbeteiligten als unglaubwürdig erachtete) als "im Ergebnis plausibel" und nahm von einer "anderslautenden Einschätzung" (des Vorbringens) allein mit der - so nicht tragfähigen - Begründung Abstand, dies würde "Ermittlungen voraussetzen, denen im Hinblick auf die eingeschränkten Möglichkeiten der Asylbehörden deutliche Grenzen gesetzt wären", bzw. es erscheine "unwahrscheinlich durch umfassende Ermittlungen diese Beweiswürdigung auch unter Beweis zu stellen". Der angefochtene Bescheid wird dem Erfordernis einer nachvollziehbaren Begründung der Berufungsbescheide somit nicht gerecht.
Auch dieser angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Wien, am 23. Jänner 2007
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004010358.X00Im RIS seit
10.05.2007