TE OGH 2001/2/15 8Ob246/00k

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Veröffentlicht am 15.02.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des DI Franz Jörg Sch*****, vertreten durch Dr. Walter Derganz, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Nachtragsverteilung, infolge des Rekurses des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 18. Juli 2000, GZ 2 R 234/00b-66, mit dem infolge Rekurses einer Konkursgläubigerin der Beschluss des Bezirksgerichtes Bregenz vom 16. Juni 2000, GZ 19 S 1/97m-63, teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach rechtskräftiger Bestätigung des angenommenen Zahlungsplans und Aufhebung des Konkurses gemäß § 196 KO fasste das Erstgericht über Antrag einer Gläubigerin einen Beschluss, mit dem es ein Nachtragsverteilungsverfahren anordnete und den Masseverwalter ermächtigte, in einen vom Schuldner geführten Prozess über konkursverfangenes, aber erst nachträglich hervorgekommenes Vermögen einzutreten, wenn der Konkursgläubiger binnen 14 Tagen einen Kostenvorschuss von S 400.000 erlegt. In diesem Prozess wurde vom Schuldner ein Konsulentenhonorar und die Übertragung eines Geschäftsanteiles an einer GmbH begehrt. Bezüglich des für den Zeitraum bis zu Aufhebung des Konkurses geltend gemachten Konsulentenhonorars wurde der Masseverwalter zum Eintritt ermächtigt, während bezüglich der Übertragung des Geschäftsanteils keine Entscheidung getroffen wurde.Nach rechtskräftiger Bestätigung des angenommenen Zahlungsplans und Aufhebung des Konkurses gemäß Paragraph 196, KO fasste das Erstgericht über Antrag einer Gläubigerin einen Beschluss, mit dem es ein Nachtragsverteilungsverfahren anordnete und den Masseverwalter ermächtigte, in einen vom Schuldner geführten Prozess über konkursverfangenes, aber erst nachträglich hervorgekommenes Vermögen einzutreten, wenn der Konkursgläubiger binnen 14 Tagen einen Kostenvorschuss von S 400.000 erlegt. In diesem Prozess wurde vom Schuldner ein Konsulentenhonorar und die Übertragung eines Geschäftsanteiles an einer GmbH begehrt. Bezüglich des für den Zeitraum bis zu Aufhebung des Konkurses geltend gemachten Konsulentenhonorars wurde der Masseverwalter zum Eintritt ermächtigt, während bezüglich der Übertragung des Geschäftsanteils keine Entscheidung getroffen wurde.

Dieser Beschluss wurde nur von der Konkursgläubigerin insofern bekämpft, als ihr ein Kostenvorschuss von S 400.000 aufgetragen und der Masseverwalter nicht auch zum Eintritt in den Prozess hinsichtlich der Übertragung des Geschäftsanteiles ermächtigt wurde.

Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Rekursgericht zunächst aus, dass der Beschluss des Erstgerichtes in seinem Ausspruch, dass (nach Erlag eines noch zu bestimmenden Kostenvorschusses) 1. der Masseverwalter ermächtigt wird, hinsichtlich des Betrages von S 2,790.000 sA (rückständiges Konsulentenhonorar) in den Prozess 9 Cg 130/00y Landesgericht Feldkirch einzutreten, 2. dem Schuldner jedes Verfügungsrecht über die in Punkt 1. genannte Forderung entzogen wird, mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sei und gab dem Rekurs im Übrigen im Sinne des Aufhebungsantrages Folge. Weiters sprach das Rekursgericht aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000 übersteige und dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ließ das Rekursgericht zu, weil 1. § 198 KO nur für den Fall einer Verschlechterung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners eine Änderung des Zahlungsplans vorsehe, für den Fall einer Verbesserung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners oder von ihm verschwiegener Vermögenswerte aber keine Regelung enthalte, und 2. zur Frage, ob im Schuldenregulierungsverfahren überhaupt eine Nachtragsverteilung iSd § 138 KO zulässig sei, höchstgerichtliche Judikatur fehle.Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ließ das Rekursgericht zu, weil 1. Paragraph 198, KO nur für den Fall einer Verschlechterung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners eine Änderung des Zahlungsplans vorsehe, für den Fall einer Verbesserung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners oder von ihm verschwiegener Vermögenswerte aber keine Regelung enthalte, und 2. zur Frage, ob im Schuldenregulierungsverfahren überhaupt eine Nachtragsverteilung iSd Paragraph 138, KO zulässig sei, höchstgerichtliche Judikatur fehle.

Der Schuldner bekämpft den rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluss mit einem Abänderungsantrag im Sinn der Abweisung des gesamten Antrages, weil das Rekursgericht durch die Formulierung in seinem Aufhebungsbeschluss ("im Übrigen") auch die Anordnung des Nachtragsverteilungsverfahrens und des Erlages eines Kostenvorschusses in der vom Erstgericht angeordneten Höhe aufgehoben habe, sodass die Voraussetzungen für die Ermächtigung des Masseverwalters, in dem Prozess anstelle des Schuldners einzutreten, nunmehr weggefallen seien.

Es ist zwar richtig, dass der Spruch des Rekursgerichtes ungenau gefasst ist. Die Frage der ungenauen Formulierung im Spruch betrifft aber nur einen Einzelfall, dem keine erhebliche Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO zukommt, zumal aus der Begründung der rekursgerichtlichen Entscheidung eindeutig der wahre Entscheidungswille des Rekursgerichtes hervorgeht.Es ist zwar richtig, dass der Spruch des Rekursgerichtes ungenau gefasst ist. Die Frage der ungenauen Formulierung im Spruch betrifft aber nur einen Einzelfall, dem keine erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zukommt, zumal aus der Begründung der rekursgerichtlichen Entscheidung eindeutig der wahre Entscheidungswille des Rekursgerichtes hervorgeht.

Das Rekursgericht ging - zu Recht - davon aus, dass die vom Erlag eines gläubigerseits zu erlegenden Kostenvorschusses abhängig gemachte (siehe JBl 1962, 455) Ermächtigung des Masseverwalters zum Prozesseintritt (und damit auch die Einleitung des Nachtragsverteilungsverfahrens) in dem bereits vom Erstgericht bewilligten Umfang mangels Anfechtung durch den Schuldner unabhängig davon in Rechtskraft erwachsen ist, wem von den Gläubigern in welcher Höhe der Erlag eines Kostenvorschusses aufgetragen wird.

Soweit der Schuldner fürchtet, dass es nunmehr dazu kommen könnte, dass niemand die Ansprüche verfolge, weil der Masseverwalter nur ermächtigt wurde, in den Prozess einzutreten, ist ihm zu erwidern, dass dieser hiezu gemäß § 81a Abs 2 KO verpflichtet ist (Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen Rz 3 zu §§ 81, 81a KO mwN). Will der Masseverwalter nicht eintreten, müsste analog § 119 Abs 5 KO vorgegangen werden.Soweit der Schuldner fürchtet, dass es nunmehr dazu kommen könnte, dass niemand die Ansprüche verfolge, weil der Masseverwalter nur ermächtigt wurde, in den Prozess einzutreten, ist ihm zu erwidern, dass dieser hiezu gemäß Paragraph 81 a, Absatz 2, KO verpflichtet ist (Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen Rz 3 zu Paragraphen 81,, 81a KO mwN). Will der Masseverwalter nicht eintreten, müsste analog Paragraph 119, Absatz 5, KO vorgegangen werden.

Die sonstigen Ausführungen des Schuldners betreffen nicht den angefochtenen Beschluss, sondern Fragen des von ihm angestrengten Prozesses, in den nunmehr der Masseverwalter eintreten soll, die daher hier nicht zu klären sind.

Mangels Relevierung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO war daher der Rekurs des Schuldners zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 528a ZPO und § 171 KO).Mangels Relevierung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO war daher der Rekurs des Schuldners zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO und Paragraph 171, KO).

Anmerkung

E60843 08A02460

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0080OB00246.00K.0215.000

Dokumentnummer

JJT_20010215_OGH0002_0080OB00246_00K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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