Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer und die fachkundigen Laienrichter Ing. Hugo Jandl und Dr. Helmut Szongott als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Marija B*****, vertreten durch Dr. Georg Reich, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei La R*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Dellhorn, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 62.769,23 brutto abzüglich S 4.166,30 netto (Revisionsinteresse S 62.551,28 brutto abzüglich S 4.166,30 netto), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Oktober 2000, GZ 7 Ra 308/00s-56, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 30. August 2000, GZ 13 Cga 64/97v-50, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.871,04 (darin S 811,84 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist lediglich davon ausgegangen, dass der Geschäftsführer der beklagten Partei hinreichende Detailkenntnisse über den Grund der erbetenen Dienstfreistellung hatte, nämlich dass die Klägerin ihre minderjährige Tochter, für die sie keine andere Begleitperson hatte, zum Flughafen begleiten wollte, weil diese nach Südafrika zu fliegen hatte.
Im Übrigen ist die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend, sodass es genügt, auf diese zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Im Übrigen ist die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend, sodass es genügt, auf diese zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen im Hinblick auf die Ausführungen des erkennenden Senates im ersten Rechtsgang zu erwidern: dort hat der erkennende Senat ausgesprochen, dass "nach den derzeit gegebenen Feststellungen nicht ohne weiteres" davon ausgegangen werden könne, dass ein gerechtfertigter Hinderungsgrund vorgelegen sei. Inzwischen wurden ergänzende Feststellungen zu dem behaupteten rechtmäßigen Hinderungsgrund getroffen, aus denen sich nunmehr ergibt, dass ein solcher vorlag. Die 14-jährige Tochter der Klägerin war noch ohne Flugerfahrung. Wegen der Schwierigkeit, sich allein am Flughafen zu Recht zu finden, dort ordnungsgemäß einzuchecken, der dort für eine Minderjährige diesen Alters drohende Gefahr möglicher krimineller Handlungen (von Eigentums- bis Sittlichkeitsdelikten) und der berechtigten Verängstigung der Minderjährigen sind die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, dass es die Fürsorgepflicht der Mutter erforderlich machte, ihre Tochter zum Flughafen zu begleiten und dort der Flugbegleiterin zu übergeben, die sodann die Minderjährige bis zur Ankunft und Übergabe an den Lebensgefährten der Mutter betreuen konnte (zum rechtmäßigen Hinderungsgrund und dem rechtzeitigen Ersuchen um Dienstfreistellung vgl zB SZ 69/105; WBl 1987, 342 uva). Da familiäre Verpflichtungen als höherrangige Verpflichtungen in Kollision mit jenen aus dem Arbeitsvertrag das Fernbleiben von der Arbeit sogar dann rechtfertigen, wenn dies dem Arbeitgeber nicht vorher bekanntgegeben werden konnte, ist eine solche Verpflichtung erst recht ein Rechtfertigungsgrund, wenn die Klägerin wie hier unmittelbar nach Bekanntwerden dieses Hinderungsgrundes um Dienstfreistellung unter Hinweis auf den Grund ersucht hatte; es wäre Sache der beklagten Partei gewesen, wenn ihr das Vorbringen der Klägerin nicht ausreichend erschien, sie hierüber näher zu befragen.Ergänzend ist den Revisionsausführungen im Hinblick auf die Ausführungen des erkennenden Senates im ersten Rechtsgang zu erwidern: dort hat der erkennende Senat ausgesprochen, dass "nach den derzeit gegebenen Feststellungen nicht ohne weiteres" davon ausgegangen werden könne, dass ein gerechtfertigter Hinderungsgrund vorgelegen sei. Inzwischen wurden ergänzende Feststellungen zu dem behaupteten rechtmäßigen Hinderungsgrund getroffen, aus denen sich nunmehr ergibt, dass ein solcher vorlag. Die 14-jährige Tochter der Klägerin war noch ohne Flugerfahrung. Wegen der Schwierigkeit, sich allein am Flughafen zu Recht zu finden, dort ordnungsgemäß einzuchecken, der dort für eine Minderjährige diesen Alters drohende Gefahr möglicher krimineller Handlungen (von Eigentums- bis Sittlichkeitsdelikten) und der berechtigten Verängstigung der Minderjährigen sind die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, dass es die Fürsorgepflicht der Mutter erforderlich machte, ihre Tochter zum Flughafen zu begleiten und dort der Flugbegleiterin zu übergeben, die sodann die Minderjährige bis zur Ankunft und Übergabe an den Lebensgefährten der Mutter betreuen konnte (zum rechtmäßigen Hinderungsgrund und dem rechtzeitigen Ersuchen um Dienstfreistellung vergleiche zB SZ 69/105; WBl 1987, 342 uva). Da familiäre Verpflichtungen als höherrangige Verpflichtungen in Kollision mit jenen aus dem Arbeitsvertrag das Fernbleiben von der Arbeit sogar dann rechtfertigen, wenn dies dem Arbeitgeber nicht vorher bekanntgegeben werden konnte, ist eine solche Verpflichtung erst recht ein Rechtfertigungsgrund, wenn die Klägerin wie hier unmittelbar nach Bekanntwerden dieses Hinderungsgrundes um Dienstfreistellung unter Hinweis auf den Grund ersucht hatte; es wäre Sache der beklagten Partei gewesen, wenn ihr das Vorbringen der Klägerin nicht ausreichend erschien, sie hierüber näher zu befragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Anmerkung
E60972 08B00161European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:008OBA00016.01P.0215.000Dokumentnummer
JJT_20010215_OGH0002_008OBA00016_01P0000_000