TE OGH 2001/2/20 10Ob222/00w

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Veröffentlicht am 20.02.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Hopf, Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Wolfgang L*****, Elektrotechniker, ***** vertreten durch Dr. Franz Schöberl, Rechtsanwalt in Gänserndorf, gegen die Antragstellerin Josefa L*****, Haushalt, ***** vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in Zistersdorf, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 27. Februar 2000, GZ 1 F 53/97y-56, womit infolge Rekurse beider Parteien der Beschluss des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 7. Juni 1999, GZ 1 F 53/97y-50, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 95 EheG erlischt der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung - soweit hier relevant - gerichtlich geltend gemacht wird. Nach herrschender Auffassung ist die Frist des § 95 EheG eine von Amts wegen wahrzunehmende materiellrechtliche Fall-, Ausschluss- oder Präklusivfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt (Hopf/Kathrein, Eherecht, § 95 EheG Anm 2; Schwimann/Bernat, ABGB2 I, § 95 EheG Rz 1; SZ 54/166, SZ 55/192, SZ 60/116, RIS-Justiz RS0057726, RS0110013). Nach herrschender Rechtsprechung beginnt der Lauf dieser Frist mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung über die Scheidung der Ehe (hier: 14. 1. 1997; Hopf/Kathrein, Eherecht, § 95 EheG Anm 3; 9 Ob 143/99s; RIS-Justiz RS0041294).Gemäß Paragraph 95, EheG erlischt der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung - soweit hier relevant - gerichtlich geltend gemacht wird. Nach herrschender Auffassung ist die Frist des Paragraph 95, EheG eine von Amts wegen wahrzunehmende materiellrechtliche Fall-, Ausschluss- oder Präklusivfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt (Hopf/Kathrein, Eherecht, Paragraph 95, EheG Anmerkung 2; Schwimann/Bernat, ABGB2 römisch eins, Paragraph 95, EheG Rz 1; SZ 54/166, SZ 55/192, SZ 60/116, RIS-Justiz RS0057726, RS0110013). Nach herrschender Rechtsprechung beginnt der Lauf dieser Frist mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung über die Scheidung der Ehe (hier: 14. 1. 1997; Hopf/Kathrein, Eherecht, Paragraph 95, EheG Anmerkung 3; 9 Ob 143/99s; RIS-Justiz RS0041294).

Der Gegenstand des nach den Vorschriften der §§ 229 ff AußStrG durchzuführenden Regelungsverfahrens wird durch den Antrag des/der vormaligen Ehegatten bindend begrenzt. Der Antrag bestimmt nach herrschender Rechtsprechung den Verfahrensgegenstand quantitativ, also hinsichtlich der der gerichtlichen Entscheidung unterworfenen Vermögensteile. Die Aufteilungsmasse wird durch die bei Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG vorliegenden Parteienanträge bindend festgelegt (Hopf/Kathrein, Eherecht, § 95 EheG Anm 4; JBl 1991, 458;Der Gegenstand des nach den Vorschriften der Paragraphen 229, ff AußStrG durchzuführenden Regelungsverfahrens wird durch den Antrag des/der vormaligen Ehegatten bindend begrenzt. Der Antrag bestimmt nach herrschender Rechtsprechung den Verfahrensgegenstand quantitativ, also hinsichtlich der der gerichtlichen Entscheidung unterworfenen Vermögensteile. Die Aufteilungsmasse wird durch die bei Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG vorliegenden Parteienanträge bindend festgelegt (Hopf/Kathrein, Eherecht, Paragraph 95, EheG Anmerkung 4; JBl 1991, 458;

EFSlg 87.590; 5 Ob 1557/92; 6 Ob 2130/96w; 1 Ob 57/98h; 9 Ob 143/99s;

RIS-Justiz RS0008525, RS0057583, RS0109615). Die vormaligen Ehegatten können die Entscheidung des Gerichtes auch nur für einzelne Vermögensgegenstände begehren (EvBl 1981/22; 9 Ob 35/00p; RIS-Justiz RS0057590).

Der Antragsteller hat sich in seinem Aufteilungsantrag hinsichtlich der Ehewohnung, wie schon aus der Darstellung der Eigentumsverhältnisse erkennbar ist, auf die Liegenschaft samt Einfamilienhaus EZ 657 KG M***** beschränkt (ON 1); die Antragsgegnerin hat ihm zunächst sogar beigepflichtet (ON 3). Im Zuge der Aufnahme des Sachverständigenbeweises deponierte der Antragsteller ausdrücklich, dass er die Liegenschaft EZ 28 KG M***** nicht in das Verfahren einbeziehen wolle (ON 15). Die Antragsgegnerin sprach sich erstmals in ihrer am 16. 3. 1998, sohin nach Ablauf der Jahresfrist ab formeller Rechtskraft der Scheidung eingebrachten Stellungnahme für eine Einbeziehung auch der Liegenschaft EZ 28 KG M***** in das Aufteilungsverfahren aus (ON 21).

Die Vorinstanzen gingen bei ihrer Entscheidung von den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung aus, dass die Aufteilungsmasse durch die bei Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG vorliegenden Parteienanträge bindend festgelegt wird. Es liegt keine krasse Verkennung der Rechtslage und des Einzelfalles vor, soweit die Vorinstanzen vom Inhalt der bei Ablauf der Jahresfrist vorliegenden Anträge die Liegenschaft EZ 28 KG M***** nicht umfasst ansahen. Die Revisionsrekurswerberin behauptet zwar ein Abweichen von der ständigen Rechtsprechung, vermag ihre Behauptung jedoch nicht zu substantiieren. Richtig ist, dass Hausgärten vom aufteilungsrechtlichen Begriff der Ehewohnung mitumfasst sein können (RIS-Justiz RS0057705), dies jedoch nur, sofern dem keine die Aufteilungsmasse einschränkenden bindenden Anträge der Parteien entgegenstehen. Daran vermag auch die jeweilige Gestaltung der Grundstückseinfriedung nichts zu ändern. Aus dem nur von einem Ehegatten gestellten Aufteilungsantrag erwächst auch dem anderen ein verfahrensrechtlicher Entscheidungsantrag (JBl 1984, 376). Während sich der Antragsteller von Anfang an hinsichtlich der Ehewohnung auf die EZ 657 KG M***** beschränkte, hat sich auch die Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist des § 95 EheG nicht auf eine Einbeziehung der EZ 28 KG M***** berufen (JBl 1991, 458). Im Übrigen ist aber die Frage, welchen Sachverhalt und welches Begehren ein Antrag enthält und wie der Antrag zu verstehen ist, von den Umständen des Einzelfalles abhängig, so dass auch in diesem Punkt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG vorliegt (9 Ob 143/99s; RIS-Justiz RS0042828, RS0044273).Die Vorinstanzen gingen bei ihrer Entscheidung von den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung aus, dass die Aufteilungsmasse durch die bei Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG vorliegenden Parteienanträge bindend festgelegt wird. Es liegt keine krasse Verkennung der Rechtslage und des Einzelfalles vor, soweit die Vorinstanzen vom Inhalt der bei Ablauf der Jahresfrist vorliegenden Anträge die Liegenschaft EZ 28 KG M***** nicht umfasst ansahen. Die Revisionsrekurswerberin behauptet zwar ein Abweichen von der ständigen Rechtsprechung, vermag ihre Behauptung jedoch nicht zu substantiieren. Richtig ist, dass Hausgärten vom aufteilungsrechtlichen Begriff der Ehewohnung mitumfasst sein können (RIS-Justiz RS0057705), dies jedoch nur, sofern dem keine die Aufteilungsmasse einschränkenden bindenden Anträge der Parteien entgegenstehen. Daran vermag auch die jeweilige Gestaltung der Grundstückseinfriedung nichts zu ändern. Aus dem nur von einem Ehegatten gestellten Aufteilungsantrag erwächst auch dem anderen ein verfahrensrechtlicher Entscheidungsantrag (JBl 1984, 376). Während sich der Antragsteller von Anfang an hinsichtlich der Ehewohnung auf die EZ 657 KG M***** beschränkte, hat sich auch die Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG nicht auf eine Einbeziehung der EZ 28 KG M***** berufen (JBl 1991, 458). Im Übrigen ist aber die Frage, welchen Sachverhalt und welches Begehren ein Antrag enthält und wie der Antrag zu verstehen ist, von den Umständen des Einzelfalles abhängig, so dass auch in diesem Punkt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG vorliegt (9 Ob 143/99s; RIS-Justiz RS0042828, RS0044273).

Dass der Antrag des Antragstellers auf verfahrensleitende Verfügung (ON 57) bewusst nicht als Beantwortung des vorliegenden Revisionsrekurses verstanden werden will, rechtfertigt im Lichte des § 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO keine günstigere Behandlung hinsichtlich der Kosten. Er ist jedoch an das Erstgericht gerichtet, dem die Entscheidung hierüber vorbehalten ist.Dass der Antrag des Antragstellers auf verfahrensleitende Verfügung (ON 57) bewusst nicht als Beantwortung des vorliegenden Revisionsrekurses verstanden werden will, rechtfertigt im Lichte des Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO keine günstigere Behandlung hinsichtlich der Kosten. Er ist jedoch an das Erstgericht gerichtet, dem die Entscheidung hierüber vorbehalten ist.

Anmerkung

E61118 10A02220

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0100OB00222.00W.0220.000

Dokumentnummer

JJT_20010220_OGH0002_0100OB00222_00W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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