TE OGH 2001/2/20 10Ob24/01d

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Veröffentlicht am 20.02.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Fellinger, Dr. Hoch und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein R*****, vertreten durch den Obmann Walter K*****, vertreten durch Dr. Willibald Rath und andere, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Maria P*****, 2. Maria P*****, 3. Anton Johann P*****, alle vertreten durch Dr. Christian Riesemann, Rechtsanwalt in Graz,

4. Peter P*****, und 5. Andreas Klaus B*****, diese beiden vertreten durch Mag. Ulrike Czerny, Rechtsanwältin in Graz, wegen S 410.507 sA, Revisionsinteresse S 342.089,19, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 4. Oktober 2000, GZ 3

R 145/00s-36, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Schlüssigkeit des Klagsvorbringens kann nur an Hand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden, sodass die Schlüssigkeitsfrage grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO sein kann. Nur eine krasse Fehlbeurteilung der Schlüssigkeit durch das Berufungsgericht könnte die Zulässigkeit der Revision begründen (RIS-Justiz RS0037780).Die Schlüssigkeit des Klagsvorbringens kann nur an Hand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden, sodass die Schlüssigkeitsfrage grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sein kann. Nur eine krasse Fehlbeurteilung der Schlüssigkeit durch das Berufungsgericht könnte die Zulässigkeit der Revision begründen (RIS-Justiz RS0037780).

Eine solche krasse Fehlbeurteilung liegt aber nicht vor. Ein ursprünglich schlüssiges Klagsvorbringen kann durch eine unsubstanziierte Klagseinschränkung, auf Grund derer die geltend gemachten mehreren Ansprüche nicht mehr im Einzelnen ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sind, unschlüssig werden.

Anmerkung

E61113 10A00241

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0100OB00024.01D.0220.000

Dokumentnummer

JJT_20010220_OGH0002_0100OB00024_01D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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