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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/01/0144Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Pelant, Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerden 1) des A W S, zuletzt in W, geboren 1983, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, und 2) der Bundesministerin für Inneres, jeweils gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 15. März 2005, Zl. Senat-B-00-003, betreffend § 67a Abs. 1 Z 2 AVG, 1) protokolliert zur hg. Zl. 2005/01/0144, 2) protokolliert zur hg. Zl. 2005/01/0128,
Spruch
1. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt II. insoweit, als er damit die zugrundeliegende Administrativbeschwerde in Sachen "Durchsuchung der Schlafstelle und der persönlichen Besitztümer" als unbegründet abweist, auf Grund der Beschwerde zur Zl. 2005/01/0144 und in seinem Spruchpunkt III. auf Grund beider Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer zur Zl. 2005/01/0144 Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. den Beschluss gefasst:
Die Behandlung der Beschwerden wird, soweit sie sich gegen weitere Spruchpunkte des bekämpften Bescheides richten, abgelehnt.
Begründung
Am Abend des 17. Jänner 2000 kam es zu einem groß angelegten Gendarmerieeinsatz im Haus Nr. 3 der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes (Flüchtlingslager), von dem auch der Beschwerdeführer zur Zl. 2005/01/0144 (Mitbeteiligter zur Zl. 2005/01/0128, im Folgenden nur Beschwerdeführer) betroffen war.
Der Beschwerdeführer erhob "gemäß §§ 67a Abs. 1 Z. 2 AVG und 88, 89 SPG" Beschwerde an die belangte Behörde. Diese entschied letztlich wie folgt:
"I.
Der Beschwerdeführer ... ist dadurch, dass am Abend des 17.1.2000 im Zuge eines gemeinsamen Einsatzes verschiedener Einheiten der Bundesgendarmerie, Organen der Sicherheitsdirektion für das Bundesland NÖ, mit dem Ziel, teils namentlich bekannter, teils nur einem verdeckten Ermittler optisch erinnerlicher, des organisierten bandenmäßigen Suchtgiftstraßenverkaufs Verdächtiger habhaft zu werden
A) er zuerst am Korridor im Parterre und anschließend im Zimmer Nr. 3 über Stunden bis etwa 24.00 Uhr angehalten wurde, in seinem gemäß Art. 1 PersFrG und Art. 5 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit,
B) ihm im Zuge der Personskontrolle am Korridor ein Beamter mit der Hand unter das T-Shirt und danach in die Jackentasche gegriffen (und daraus die Geldbörse und aus der den Lagerausweis entnommen) hat,
in seinem gemäß § 139 Abs. 2 StPO und § 40 Abs. 2 SPG einfachgesetzlich gewährleisteten Recht, nur begründet einer Durchsuchung seiner Kleidung unterworfen zu werden,
C) von ihm mit einer Polaroidkamera zum Zweck der Einsichtnahme und Auswertung durch einen verdeckten Ermittler ein Lichtbild angefertigt wurde, in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht, nur in dem vom § 35 Abs. 2 SPG normierten Umfang an der Identitätsfeststellung mitwirken zu müssen,
D) ihm im Verlauf der Amtshandlung am Korridor grundlos eine Plastikeinweghandfessel angelegt und diese erst am Schluss der Amtshandlung abgenommen wurde, in seinem gemäß Art. 3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden,
E) ihm weder der Grund noch der Zweck der Amtshandlung bekanntgegeben wurde, in seinen gemäß Art. 4 Abs. 6 PersFrG und Art. 5 Abs. 2 EMRK verfassungsgesetzlich und in seinen gemäß § 178 StPO und § 30 Abs. 1 Z 1 SPG einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten,
F) ihm nicht mitgeteilt wurde, dass er einen Angehörigen, eine Person seines Vertrauens oder einen Rechtsbeistand verständigen könne,
in seinen gemäß Art. 4 Abs. 7 PersFrG und Art. 5 Abs. 2 EMRK verfassungsgesetzlich und in seinen gemäß § 178 StPO und § 30 Abs. 1 Z 3 SPG einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten, G) ihm während der stundenlangen Anhaltung im Zimmer Nr. 3 das Wassertrinken und das erforderliche Aufsuchen eines WC nicht gestattet war,
in seinem gemäß Art. 3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden,
verletzt worden.
II.
Im Übrigen wird die Beschwerde des ... gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen.
III.
Gemäß § 79a AVG i.V.m. § 1 UVS-AufwandersatzVO 2003, BGBl II 2003/334 und § 52 Abs. 1 VwGG ist der Bund (der Bundesminister für Inneres) als Rechtsträger der belangten Behörde schuldig, dem Beschwerdeführer die mit EUR 10.519,25 bestimmten, zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV.
Gemäß § 38 AVG wird die Entscheidung über die Höhe des Anteils des Beschwerdeführers am Ersatz des Verhandlungsaufwandes, den er dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde zu leisten hat, bis zur Rechtskraft der Entscheidungen über die von allen von der Amtshandlung am 17.1.2000 Betroffenen als rechtswidrig in Beschwerde gezogenen Verwaltungsakte ausgesetzt."
Die belangte Behörde ging, auf das Wesentliche zusammengefasst, von nachstehendem Sachverhalt aus:
Nach den Erkenntnissen eines verdeckten Ermittlers seien etwa 20 vorwiegend im Flüchtlingslager Traiskirchen untergebrachte Schwarzafrikaner verdächtig gewesen, von einem Stützpunkt (Cafe A.) aus im Bereich des Bahnhofs Traiskirchen an Passanten Suchtgift zu verkaufen. Nur sechs dieser bandenmäßig organisierten Kriminellen seien vor Beginn der Amtshandlung namentlich bekannt und antragsgemäß vom Landesgericht Wiener Neustadt zur Verhaftung ausgeschrieben gewesen. Alle Verdächtigen hätten mit einem Einsatz verschiedener Gendarmerieeinheiten nach einem Suchtgiftscheinkauf festgenommen und die namentlich nicht bekannten Suchtgifthändler dabei durch das optische Erinnerungsvermögen des verdeckten Ermittlers herausgefunden werden sollen. Tatsächlich seien zunächst nur drei Festnahmen gelungen und es habe der Schwerpunkt der Amtshandlung ins Flüchtlingslager verlegt werden müssen. Dabei habe es die Einsatzleitung verabsäumt, das weitere Einschreiten rechtlich abzusichern und dafür einen entsprechend erweiterten Gerichtsauftrag einzuholen.
Um aus den im Flüchtlingslager im Haus 3 untergebrachten etwa 60 Schwarzafrikanern die restlichen Tatverdächtigen herauszufiltern und um das Beiseiteschaffen von Suchtgift zu verhindern, seien von den Beamten im Parterre und im ersten Stock die Türen besetzt, diese annähernd gleichzeitig geöffnet und die angetroffenen Personen aufgefordert worden, jede Ortsveränderung bis auf Weiteres zu unterlassen. Dieser Anordnung sei durchgehend widerspruchslos Folge geleistet worden. Nach und nach seien dann die männlichen Bewohner auf den Gang befohlen, dort visitiert, mit einer Sofortbildkamera fotografiert, mit vorbereiteten Einweghandfesseln geschlossen, in zum Haftraum umfunktionierte Zimmer überstellt und dort bewacht worden. Während der Anhaltung der Männer - die unerwartet angetroffenen Frauen seien nach Anfertigung je eines Fotos nur noch "beaufsichtigt" worden - seien dem verdeckten Ermittler die Lichtbilder gezeigt worden. Danach habe man die von ihm als unverdächtig bezeichneten männlichen Personen von ihren Fesseln befreit bzw. die lose Aufsicht über die Frauen beendet und die Männer in ihre Zimmer entlassen, wo einige von ihnen Spuren einer Nachschau während ihrer Abwesenheit festgestellt hätten.
Der im Zimmer Nr. 1 untergebrachte Beschwerdeführer habe sich bei Eintreffen der Beamten am Korridor auf dem Weg zum Waschraum befunden. Auf Zuruf zweier Beamter sei er stehen geblieben und habe widerspruchslos das Öffnen und Durchsuchen seiner Jacke, das Herausnehmen der Geldbörse und des darin verwahrten Lagerausweises sowie die oberflächliche Visitierung unterhalb der Jacke geschehen lassen. Danach sei er mit einer Sofortbildkamera fotografiert, gefesselt und in das vorübergehend als Haftraum verwendete Zimmer Nr. 3 überstellt worden, wo er zusammen mit anderen von der Amtshandlung betroffenen Personen bis zum Ende derselben angehalten worden sei. Während dieser Zeit sei ihm das Wassertrinken und das erforderliche Aufsuchen des WC nicht gestattet worden, keiner der Beamten habe den Beschwerdeführer oder seine Kollegen zu irgendeinem Zeitpunkt über Anlass und Zweck der Amtshandlung und über ihr Recht, eine Person ihres Vertrauens verständigen oder einen Rechtsbeistand beiziehen zu können, informiert. Gegen 24.00 Uhr seien dem Beschwerdeführer nach dem namentlichen Aufruf aus dem Zimmer Nr. 3 die Handfesseln abgenommen worden und man habe ihn in seine Unterkunft - das Zimmer Nr. 1 - entlassen. Dort habe er geringfügige Veränderungen an seiner Schlafstelle festgestellt; es seien "Sachen" zur Seite geschoben und eine Tasche unter das Bett gestellt worden.
Die Verhaftung des Beschwerdeführers und seine Fesselung seien - so die belangte Behörde rechtlich - nicht notwendig gewesen, auch die nicht bloß oberflächliche Visitierung des Beschwerdeführers, die Anfertigung eines Lichtbildes sowie das an den Beschwerdeführer gerichtete Verbot, ein WC aufzusuchen, müssten als rechtswidrig bewertet werden. Zudem seien die einschreitenden Beamten ihren Informationspflichten nicht nachgekommen. Hingegen könne das Vorgehen der Beamten nicht als voreingenommene Behandlung gewertet werden und könne "verlässlich ausgeschlossen" werden, dass der Beschwerdeführer im Verlauf der Amtshandlung einer rassistischen Beschimpfung durch die Beamten ausgesetzt gewesen wäre. Auf Grund wortidenter Passagen in den Eingaben sämtlicher vom Einsatz betroffener Personen stehe schließlich mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass der Beschwerdeführer durch die beschriebene Nachschau in seiner Schlafstelle - dieser Beschwerdepunkt stelle sich als ein bloß "aus anwaltlicher Vorsicht" in die Beschwerde aufgenommener Textbaustein dar - nicht in seinen Rechten verletzt worden sei, weshalb in der Sache selbst insgesamt spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Bezüglich der Kostenentscheidung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer von den insgesamt neun in Beschwerde gezogenen "Verwaltungsakten" mit sieben obsiegt habe, während seine Beschwerde in Bezug auf zwei Akte als unbegründet abzuweisen gewesen sei.
Gegen die Spruchpunkte I. C, II. III. und IV. richtet sich die zur Zl. 2005/01/0144 erhobene Beschwerde. Die Bundesministerin für Inneres ficht den Bescheid zur Gänze wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde und in eventu in seinen Punkten I. B, I. C, I. E, I. F sowie gleichfalls in den Punkten III. und IV. an.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Beschwerden erwogen:
Zu 1.:
Mit Spruchpunkt II. hat die belangte Behörde ua. über die vom Beschwerdeführer behauptete Durchsuchung seiner Schlafstelle und seiner persönlichen Besitztümer (im Zimmer Nr. 1) abgesprochen. Ihrer insoweit abweisenden - hier in Behandlung genommenen - Entscheidung legte sie erkennbar zugrunde, dass eine "Nachschau" an der Schlafstelle des Beschwerdeführers stattgefunden habe, die letztlich bloß mit geringfügigen Auswirkungen verbunden gewesen sei; bei seiner Rückkehr in das Zimmer Nr. 1 habe der Beschwerdeführer "Sachen" zur Seite geschoben und eine Tasche unter dem Bett vorgefunden.
Es ist nicht zu sehen, warum diese bloß "geringfügigen Veränderungen" als Konsequenz der Nachschau dieser Nachschau den Durchsuchungscharakter nehmen sollten bzw. warum eine derart folgenlos gebliebene Durchsuchung rechtlich gedeckt gewesen wäre. Wie im hg. Erkenntnis vom 14. November 2006, Zlen. 2003/01/0501 und 0519, näher dargestellt, fehlt es in einem Fall wie dem vorliegenden an einer tauglichen Rechtsgrundlage für eine Untersuchung. Daran kann auch der Umstand, dass es sich allenfalls um eine nur oberflächliche Durchsuchung gehandelt haben mag, nichts zu ändern. Dies verkannte die belangte Behörde offenkundig, weshalb die Entscheidung über die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Durchsuchung seiner Schlafstelle und seiner persönlichen Besitztümer mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes behaftet ist. Insoweit ist Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Das schlägt auch auf den Kostenzuspruch an den Beschwerdeführer durch, wobei der weiter in Behandlung genommene Spruchpunkt III. im Übrigen jedenfalls insoweit mit Rechtswidrigkeit behaftet ist, als die belangte Behörde - entsprechend der von ihr vorgenommenen Nummerierung der im Rahmen des Spruchpunktes I. erfolgten Aussprüche - zum Ergebnis gelangte, der Beschwerdeführer habe in insgesamt sieben Beschwerdepunkten obsiegt. Fesselung (I. D) und Nichtgestattung des Wassertrinkens und der WC-Benützung (I. G) können nämlich - ohne auf weitere Punkte einzugehen - neben der angefochtenen Konfinierung (worüber die belangte Behörde zu I. A erkannte) jedenfalls nicht als zwei weitere "Verwaltungsakte" angesehen werden (vgl. auch insoweit das schon erwähnte hg. Erkenntnis vom 14. November 2006). Der angefochtene Bescheid war daher überdies in seinem Spruchpunkt III. - insoweit auch im Hinblick auf die zur Zl. 2005/01/0128 protokollierte Amtsbeschwerde der Bundesministerin für Inneres - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Zu 2.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Soweit sich die Beschwerden über die Bekämpfung der zu 1. erledigten Spruchpunkte auf weitere Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides beziehen, werfen sie keine für die Entscheidung des Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor, zumal die im Einzelnen vorgenommene Prüfung der Beschwerdefälle - auch in beweismäßiger Hinsicht - keine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung durch die belangte Behörde ergeben hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerden in dem im Spruch zu 2. angeführten Umfang abzulehnen.
Wien, am 23. Jänner 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005010128.X00Im RIS seit
01.03.2007