TE OGH 2001/2/20 10ObS13/01m

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Veröffentlicht am 20.02.2001
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Elmar A. Peterlunger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Heinz Nagelreiter (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Siegfried S*****, vertreten durch Dr. Rainer Handl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. September 2000, GZ 9 Rs 155/00f-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 22. März 2000, GZ 30 Cgs 102/99f-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben die Frage der Berufsunfähigkeit des Klägers zutreffend verneint. Nach ihren Ausführungen kommen für den im Beobachtungszeitraum als gelernter Kfz-Mechaniker und gewerberechtlicher Geschäftsführer tätig gewesenen Kläger noch die Verweisungstätigkeit eines Fuhrparkleiters sowie die Tätigkeit in der Kundendienstberatung bzw Reparaturannahme in größeren Kfz-Werkstätten in Betracht, weshalb - ungeachtet der Frage, ob es sich bei der vom Kläger zuletzt ausgeübten Tätigkeit um eine Angestellten- oder Arbeitertätigkeit gehandelt hat - weder Berufsunfähigkeit im Sinn des § 273 Abs 1 ASVG noch Invalidität nach § 255 Abs 1 ASVG vorliegt. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit dieser Ausführungen zu verweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).Die Vorinstanzen haben die Frage der Berufsunfähigkeit des Klägers zutreffend verneint. Nach ihren Ausführungen kommen für den im Beobachtungszeitraum als gelernter Kfz-Mechaniker und gewerberechtlicher Geschäftsführer tätig gewesenen Kläger noch die Verweisungstätigkeit eines Fuhrparkleiters sowie die Tätigkeit in der Kundendienstberatung bzw Reparaturannahme in größeren Kfz-Werkstätten in Betracht, weshalb - ungeachtet der Frage, ob es sich bei der vom Kläger zuletzt ausgeübten Tätigkeit um eine Angestellten- oder Arbeitertätigkeit gehandelt hat - weder Berufsunfähigkeit im Sinn des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG noch Invalidität nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG vorliegt. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit dieser Ausführungen zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).

Den Revisionsausführungen ist noch Folgendes zu erwidern:

Für die Frage der Berufsunfähigkeit bzw Invalidität ist es nach ständiger Rechtsprechung nicht entscheidend, ob der Versicherte auf Grund der konkreten Arbeitsmarktsituation in den Verweisungsberufen einen Dienstposten finden wird, weil für den Fall der Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung besteht (SSV-NF 6/56 mwN uva; RIS-Justiz RS0084833). Es muss daher auch der Umstand, dass ältere und in ihrer Arbeitsfähigkeit geminderte Arbeitssuchende gegenüber jüngeren und voll arbeitsfähigen Mitarbeitern auf dem Arbeitsmarkt weniger Chancen haben, für die Frage der Berufsunfähigkeit bzw Invalidität ohne Bedeutung bleiben (10 ObS 229/98v mwN uva).

Die vom Kläger für die Verrichtung der genannten Verweisungstätigkeiten benötigte innerbetriebliche Einschulung in der Dauer von drei bis vier Monaten hält sich im Rahmen dessen, was einem versicherten Arbeitnehmer als Nach- und nicht als Umschulung zugemutet werden kann (SSV-NF 10/58; 8/75; 8/84 uva) und ist auch mit dem Leistungskalkül des Klägers vereinbar. Es entspricht schließlich auch der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, dass in einem Verweisungsberuf ein ausreichender Arbeitsmarkt besteht, wenn - wie im vorliegenden Fall ausdrücklich festgestellt - in diesem Beruf österreichweit zumindest 100 Arbeitsplätze zur Verfügung stehen (SSV-NF 7/37 mwN ua). Es ist daher nicht entscheidend, wieviele Arbeitsplätze davon konkret im näheren Umkreis des in der Bundeshauptstadt gelegenen Wohnsitzes des Klägers zur Verfügung stehen.

Der Revision musste somit ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E60983 10C00131

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00013.01M.0220.000

Dokumentnummer

JJT_20010220_OGH0002_010OBS00013_01M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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