TE OGH 2001/2/20 10Ob223/00t

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Veröffentlicht am 20.02.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Hopf, Dr. Hoch und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Dr. Thomas M*****, geboren am 14. August 1957, ***** vertreten durch den Sachwalter Dr. Christoph Mizelli, Rechtsanwalt, Marktplatz 16, 4810 Gmunden, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Sachwalters gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 10. Mai 2000, GZ 21 R 125/00g-68, womit infolge Rekurses des Sachwalters der Beschluss des Bezirksgerichtes Gmunden vom 17. März 2000, GZ 1 P 71/99f-64, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Rechtsmittelwerber versucht, eine erhebliche Rechtsfrage aus der erstmals behaupteten Verletzung der Anleitungspflicht im Zusammenhang mit der Abweisung des in erster Instanz hilfsweise (arg. allenfalls) gestellten Antrages auf "Ermächtigung zur Prozessführung" gegen die Ehegattin des Betroffenen anzuleiten. Bei der Frage der Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht handelt es sich, wie auch der Revisionsrekurswerber erkennt, um eine Frage der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (RIS-Justiz RS0007245, RS0037095), und zwar im vorliegenden Fall hinsichtlich der allfälligen Vorlage einer Klage zur Genehmigung - entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers - um eine Frage des erstinstanzlichen, nicht des zweitinstanzlichen Verfahrens (vgl 10 ObS 100/92). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungs- bzw Rekursgericht verneint wurden, in ständiger Rechtsprechung zu § 503 Z 2 ZPO nicht mehr vom Obersten Gerichtshof zu überprüfen sind (RIS-Justiz RS043111); dies hat auch für den inhaltlich völlig gleichen § 15 Z 2 AußStrG zu gelten (RIS-Justiz RS0030748; 3 Ob 96/98h, 8 Ob 150/99p, 10 Ob 208/00m ua). Selbst behauptete Nichtigkeiten erster Instanz, die nicht zugleich dem Verfahren der zweiten Instanz anhaften, können auch im Verfahren außer Streitsachen nicht mehr zum Gegenstand der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung gemacht werden (RIS-Justiz RS0007232). Dies hat aber um so mehr zu gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine angebliche Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der genannten Frage beim Rekursgericht gar nicht beanstandet wurde (vgl SSV-NF 1/68, 5/120; RIS-Justiz RS0043111/T16 und T17). Im Rekurs an die zweite Instanz wurde nämlich die Abweisung des Eventualantrages und der Umstand, dass der Sachwalter vom Gericht im Rahmen seiner Anleitungspflicht aufzufordern gewesen wäre, einen Klageentwurf vorzulegen, nicht näher gerügt.Der Rechtsmittelwerber versucht, eine erhebliche Rechtsfrage aus der erstmals behaupteten Verletzung der Anleitungspflicht im Zusammenhang mit der Abweisung des in erster Instanz hilfsweise (arg. allenfalls) gestellten Antrages auf "Ermächtigung zur Prozessführung" gegen die Ehegattin des Betroffenen anzuleiten. Bei der Frage der Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht handelt es sich, wie auch der Revisionsrekurswerber erkennt, um eine Frage der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (RIS-Justiz RS0007245, RS0037095), und zwar im vorliegenden Fall hinsichtlich der allfälligen Vorlage einer Klage zur Genehmigung - entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers - um eine Frage des erstinstanzlichen, nicht des zweitinstanzlichen Verfahrens vergleiche 10 ObS 100/92). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungs- bzw Rekursgericht verneint wurden, in ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO nicht mehr vom Obersten Gerichtshof zu überprüfen sind (RIS-Justiz RS043111); dies hat auch für den inhaltlich völlig gleichen Paragraph 15, Ziffer 2, AußStrG zu gelten (RIS-Justiz RS0030748; 3 Ob 96/98h, 8 Ob 150/99p, 10 Ob 208/00m ua). Selbst behauptete Nichtigkeiten erster Instanz, die nicht zugleich dem Verfahren der zweiten Instanz anhaften, können auch im Verfahren außer Streitsachen nicht mehr zum Gegenstand der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung gemacht werden (RIS-Justiz RS0007232). Dies hat aber um so mehr zu gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine angebliche Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der genannten Frage beim Rekursgericht gar nicht beanstandet wurde vergleiche SSV-NF 1/68, 5/120; RIS-Justiz RS0043111/T16 und T17). Im Rekurs an die zweite Instanz wurde nämlich die Abweisung des Eventualantrages und der Umstand, dass der Sachwalter vom Gericht im Rahmen seiner Anleitungspflicht aufzufordern gewesen wäre, einen Klageentwurf vorzulegen, nicht näher gerügt.

Anmerkung

E61119 10A02230

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0100OB00223.00T.0220.000

Dokumentnummer

JJT_20010220_OGH0002_0100OB00223_00T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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