TE OGH 2001/2/20 10ObS22/01k

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Veröffentlicht am 20.02.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Elmar A. Peterlunger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Heinz Nagelreiter (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Horst M*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Franz Müller-Strobl und Dr. Robert Kugler, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. November 2000, GZ 7 Rs 196/00y-26, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 7. Juli 2000, GZ 31 Cgs 131/99k-19, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Der Revisionswerber ist jedoch darauf zu verweisen, dass (angebliche) Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die schon in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurden, nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - nicht mehr mit Erfolg in der Revision gerügt werden können (Kodek in Rechberger, ZPO**2 § 503 Rz 3 mwN; SSV-NF 7/74 uva; RIS-Justiz RS0043061). Im Übrigen betrifft die Frage, ob außer den zu einem strittigen Umstand bereits vorliegenden Beweisen noch weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, die nicht revisible Beweiswürdigung (SSV-NF 7/12; RIS-Justiz RS0043320).Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Der Revisionswerber ist jedoch darauf zu verweisen, dass (angebliche) Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die schon in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurden, nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - nicht mehr mit Erfolg in der Revision gerügt werden können (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Paragraph 503, Rz 3 mwN; SSV-NF 7/74 uva; RIS-Justiz RS0043061). Im Übrigen betrifft die Frage, ob außer den zu einem strittigen Umstand bereits vorliegenden Beweisen noch weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, die nicht revisible Beweiswürdigung (SSV-NF 7/12; RIS-Justiz RS0043320).

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es auch hier genügt, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es auch hier genügt, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).

Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:

Mit der durch die 51. ASVG-Novelle ab 1. 7. 1993 eingeführten - und durch das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000, BGBl I 2000/43, mit Ablauf des 30. 6. 2000 wieder aufgehobenen - vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 253d ASVG) wurde eine neue Leistung der Pensionsversicherung geschaffen, die weitgehend die besonderen Anspruchsvoraussetzungen der Invaliditätspension gemäß § 255 Abs 4 ASVG (aF) und der Berufsunfähigkeitspension gemäß § 273 Abs 3 ASVG (aF) zu einer vorzeitigen Alterspension zusammenfasste.Mit der durch die 51. ASVG-Novelle ab 1. 7. 1993 eingeführten - und durch das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000, BGBl römisch eins 2000/43, mit Ablauf des 30. 6. 2000 wieder aufgehobenen - vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Paragraph 253 d, ASVG) wurde eine neue Leistung der Pensionsversicherung geschaffen, die weitgehend die besonderen Anspruchsvoraussetzungen der Invaliditätspension gemäß Paragraph 255, Absatz 4, ASVG (aF) und der Berufsunfähigkeitspension gemäß Paragraph 273, Absatz 3, ASVG (aF) zu einer vorzeitigen Alterspension zusammenfasste.

Der Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit nach § 253d ASVG setzt unter anderem voraus, dass der/die Versicherte neben der Vollendung des 57./55. Lebensjahres, der Erfüllung der Wartezeit (Z 1), dem Vorliegen einer bestimmten Anzahl und Lage von Beitragsmonaten (Z 2) sowie der Ausübung einer gleichen oder gleichartigen Tätigkeit (Z 3) "infolge seines (ihres) körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch diese Tätigkeit (Z 3) wenigstes die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt" (Z 4) und "bereits seit mindestens 20 Wochen gemäß Z 4 gemindert arbeitsfähig ist, wobei Zeiten des Anspruches auf Entgeltfortzahlung oder auf Krankengeld zu berücksichtigen sind" (Z 5).Der Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit nach Paragraph 253 d, ASVG setzt unter anderem voraus, dass der/die Versicherte neben der Vollendung des 57./55. Lebensjahres, der Erfüllung der Wartezeit (Ziffer eins,), dem Vorliegen einer bestimmten Anzahl und Lage von Beitragsmonaten (Ziffer 2,) sowie der Ausübung einer gleichen oder gleichartigen Tätigkeit (Ziffer 3,) "infolge seines (ihres) körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch diese Tätigkeit (Ziffer 3,) wenigstes die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt" (Ziffer 4,) und "bereits seit mindestens 20 Wochen gemäß Ziffer 4, gemindert arbeitsfähig ist, wobei Zeiten des Anspruches auf Entgeltfortzahlung oder auf Krankengeld zu berücksichtigen sind" (Ziffer 5,).

Die Z 5 wurde durch die 54. ASVG-Novelle (ASRÄG 1997) mit Geltung ab 1. 1. 1998 angefügt. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (886 BlgNR 20. GP, 76 ff) steht die Bestimmung im Zusammenhang mit den Begleitmaßnahmen zu den Budgets 1998/1999. Aufgrund des zusätzlichen Kriteriums sollte ein Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit "erst bestehen, wenn der/die Versicherte vor dem Stichtag mindestens 26 Wochen den Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit ... verwirklicht hat". Der Ausschuss für Arbeit und Soziales (912 BlgNR 20. GP, 6) hat die in der Regierungsvorlage vorgesehene Anzahl von 26 Wochen des Vorliegens geminderter Arbeitsfähigkeit als einer der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit auf 20 Wochen vermindert, "ohne dass daduch der beabsichtigte Zweck dieser Bestimmung beeinträchtigt wird".Die Ziffer 5, wurde durch die 54. ASVG-Novelle (ASRÄG 1997) mit Geltung ab 1. 1. 1998 angefügt. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (886 BlgNR 20. GP, 76 ff) steht die Bestimmung im Zusammenhang mit den Begleitmaßnahmen zu den Budgets 1998/1999. Aufgrund des zusätzlichen Kriteriums sollte ein Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit "erst bestehen, wenn der/die Versicherte vor dem Stichtag mindestens 26 Wochen den Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit ... verwirklicht hat". Der Ausschuss für Arbeit und Soziales (912 BlgNR 20. GP, 6) hat die in der Regierungsvorlage vorgesehene Anzahl von 26 Wochen des Vorliegens geminderter Arbeitsfähigkeit als einer der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit auf 20 Wochen vermindert, "ohne dass daduch der beabsichtigte Zweck dieser Bestimmung beeinträchtigt wird".

Das Erfordernis der Lage der 20 Wochen vor dem Stichtag geht aus dem Wortlaut der Bestimmung eindeutig hervor. Wäre es nur darauf angekommen, dass der/die Versicherte nach dem Stichtag voraussichtlich zumindest auf 20 Wochen gemindert arbeitsfähig sein muss, hätte dies der Gesetzgeber entsprechend zum Ausdruck bringen müssen, etwa - ähnlich wie in § 271 Abs 1 Z 1 ASVG - durch die Verwendung der Wortfolge "voraussichtlich 20 Wochen" an Stelle von "bereits seit mindestens 20 Wochen".Das Erfordernis der Lage der 20 Wochen vor dem Stichtag geht aus dem Wortlaut der Bestimmung eindeutig hervor. Wäre es nur darauf angekommen, dass der/die Versicherte nach dem Stichtag voraussichtlich zumindest auf 20 Wochen gemindert arbeitsfähig sein muss, hätte dies der Gesetzgeber entsprechend zum Ausdruck bringen müssen, etwa - ähnlich wie in Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG - durch die Verwendung der Wortfolge "voraussichtlich 20 Wochen" an Stelle von "bereits seit mindestens 20 Wochen".

Die Ansicht des Revisionswerbers würde im Übrigen nicht mit dem Zweck der Stichtagsregelung konform gehen. In der Pensionsversicherung ist der Stichtag maßgeblich "für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt" (§ 223 Abs 2 ASVG). Genau an dem Stichtag müssen die Voraussetzungen für eine Versicherungsleistung vorliegen (RIS-Justiz RS0084524). Es muss möglich sein, im zeitlichen Nahebereich des Stichtages zu beurteilen, ob die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind oder nicht. Die unzutreffende Ansicht des Klägers würde darauf hinauslaufen, dass diese Beurteilung auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der 20wöchigen Frist hinausgeschoben würde; etwaige Pensionsleistungen für den 20wöchigen Zeitraum müssten dann nachgezahlt werden.Die Ansicht des Revisionswerbers würde im Übrigen nicht mit dem Zweck der Stichtagsregelung konform gehen. In der Pensionsversicherung ist der Stichtag maßgeblich "für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt" (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG). Genau an dem Stichtag müssen die Voraussetzungen für eine Versicherungsleistung vorliegen (RIS-Justiz RS0084524). Es muss möglich sein, im zeitlichen Nahebereich des Stichtages zu beurteilen, ob die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind oder nicht. Die unzutreffende Ansicht des Klägers würde darauf hinauslaufen, dass diese Beurteilung auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der 20wöchigen Frist hinausgeschoben würde; etwaige Pensionsleistungen für den 20wöchigen Zeitraum müssten dann nachgezahlt werden.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E61229 10C00221

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00022.01K.0220.000

Dokumentnummer

JJT_20010220_OGH0002_010OBS00022_01K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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