TE OGH 2001/2/20 10Ob18/01x

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Veröffentlicht am 20.02.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Fellinger, Dr. Hoch und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bernd R*****, vertreten durch Dr. Rose-Marie Rath, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei mj. Philipp Karl R*****, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie für den 1., 8. und 9. Bezirk, 1090 Wien, Währingerstraße 39, als Kollisionskurator, wegen Bestreitung der Ehelichkeit, infolge Revisionsrekurses der Mutter der beklagten Partei Alexandra R*****, vertreten durch Dr. Peter Fichtenbauer und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. September 2000, GZ 42 R 367/00g-141, womit infolge Rekurses der Mutter der beklagten Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 17. Februar 2000, GZ 16 C 85/97v-127, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs der Mutter wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verhängte über die Mutter der beklagten Partei eine Haftstrafe in der Dauer von zwei Wochen, weil diese im Ehelichkeitsbestreitungsverfahren trotz Verhängung einer Geldstrafe weiterhin ohne Vorliegen berechtigter Hinderungsgründe die Durchführung einer Blutabnahme gemäß § 7 FamRAnglV verweigere.Das Erstgericht verhängte über die Mutter der beklagten Partei eine Haftstrafe in der Dauer von zwei Wochen, weil diese im Ehelichkeitsbestreitungsverfahren trotz Verhängung einer Geldstrafe weiterhin ohne Vorliegen berechtigter Hinderungsgründe die Durchführung einer Blutabnahme gemäß Paragraph 7, FamRAnglV verweigere.

Das Rekursgericht gab dem von der Mutter der beklagten Partei gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass ein Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Mutter der beklagten Partei erhobene "ordentliche" bzw "außerordentliche" Revisionsrekurs ist unzulässig.

Es trifft zwar zu, dass es sich bei der gegenständlichen Ehelichkeitsbestreitungsklage um eine Rechtsstreitigkeit im Sinn des § 49 Abs 2 Z 2a JN handelt. Wie der erkennende Senat jedoch bereits in seiner in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung 10 Ob 51/00y vom 11. 7. 2000 (ON 135) unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung näher ausgeführt hat, ist im vorliegenden Verfahren auch auf die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO Bedacht zu nehmen. Danach ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Ausnahmefall der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen - zur Gänze bestätigt worden ist. Dies gilt auch für konforme Beschlüsse in familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 2a JN (Streitigkeiten über die eheliche Abstammung - 10 Ob 51/00y), § 49 Abs 2 Z 2b JN (Streitigkeiten über die Scheidung einer Ehe - 7 Ob 205/99v) und § 49 Abs 2 Z 2c JN (Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten... - 9 Ob 164/00h). Die inhaltlich gleichlautenden Entscheidungen der Vorinstanzen können daher - wie das Rekursgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgesprochen hat - vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpft werden (vgl auch RIS-Justiz RS0112314).Es trifft zwar zu, dass es sich bei der gegenständlichen Ehelichkeitsbestreitungsklage um eine Rechtsstreitigkeit im Sinn des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a, JN handelt. Wie der erkennende Senat jedoch bereits in seiner in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung 10 Ob 51/00y vom 11. 7. 2000 (ON 135) unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung näher ausgeführt hat, ist im vorliegenden Verfahren auch auf die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO Bedacht zu nehmen. Danach ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Ausnahmefall der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen - zur Gänze bestätigt worden ist. Dies gilt auch für konforme Beschlüsse in familienrechtlichen Streitigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a, JN (Streitigkeiten über die eheliche Abstammung - 10 Ob 51/00y), Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 b, JN (Streitigkeiten über die Scheidung einer Ehe - 7 Ob 205/99v) und Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN (Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten... - 9 Ob 164/00h). Die inhaltlich gleichlautenden Entscheidungen der Vorinstanzen können daher - wie das Rekursgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgesprochen hat - vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpft werden vergleiche auch RIS-Justiz RS0112314).

Die Entscheidung über den mit dem Rechtsmittel verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, für die der Oberste Gerichtshof nicht zuständig ist, erübrigt sich durch die bereits erfolgte Entscheidung über dieses Rechtsmittel.

Anmerkung

E60979 10A00181

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0100OB00018.01X.0220.000

Dokumentnummer

JJT_20010220_OGH0002_0100OB00018_01X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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