TE OGH 2001/2/22 2Ob7/01w

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Veröffentlicht am 22.02.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ertekin K*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Winkler, Rechtsanwalt in Ternitz, gegen die beklagte Partei Christian Z*****, vertreten durch Dr. Michael Subarsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 13.000 sA, infolge des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 23. Oktober 2000, GZ 19 R 115/00y-32, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 29. Oktober 1999, GZ 8 C 1371/98i-20, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichtes wird ersatzlos aufgehoben und diesem die neuerliche Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die Kosten des Rekurses sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung:

Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine Rückzahlungsforderung des Klägers gegen den Beklagten aus zwei PKW-Käufen über S 13.000 samt 4 % Zinsen seit 30. 1. 1998 zugrunde. Der Beklagte, der das Klagebegehren bestritt, wendete hiegegen auch eine Gegenforderung in der Höhe von S 2.000 compensando ein.

Das Erstgericht sprach aus, dass "die Klagsforderung nicht zu Recht besteht", und wies das Klagebegehren ab.

Das von der klagenden Partei angerufene Berufungsgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss sowohl die Berufung der klagenden Partei als auch die Berufungsbeantwortung der beklagten Partei zurück, weil das Rechtsmittelverfahren zufolge der am 30. 11. 1999 über das Vermögen des Beklagten erfolgten Konkurseröffnung gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochen worden sei und in der Folge keine der Parteien einen Antrag auf Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens gestellt habe. In der Verfügung des Erstgerichtes, die Berufung des Klägers an den Beklagten zuzustellen, könne ein Wiederaufnahmebeschluss nicht erblickt werden. Daher sei eine meritorische Entscheidung über das erhobene Rechtsmittel jedenfalls unzulässig.Das von der klagenden Partei angerufene Berufungsgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss sowohl die Berufung der klagenden Partei als auch die Berufungsbeantwortung der beklagten Partei zurück, weil das Rechtsmittelverfahren zufolge der am 30. 11. 1999 über das Vermögen des Beklagten erfolgten Konkurseröffnung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO unterbrochen worden sei und in der Folge keine der Parteien einen Antrag auf Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens gestellt habe. In der Verfügung des Erstgerichtes, die Berufung des Klägers an den Beklagten zuzustellen, könne ein Wiederaufnahmebeschluss nicht erblickt werden. Daher sei eine meritorische Entscheidung über das erhobene Rechtsmittel jedenfalls unzulässig.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der - ohne Rücksicht sowohl auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage als auch auf die Höhe des Streitwertes (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 519) - zulässige Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Berufungsgericht die Entscheidung über die fristgerecht eingebrachte Berufung aufzutragen. Im Rechtsmittel wird geltend gemacht, dass dem Berufungsgericht ein Irrtum insoweit unterlaufen sei, als jene Person, über welche das Konkursverfahren eröffnet worden sei, nicht mit dem hier Beklagten ident sei.Gegen diese Entscheidung richtet sich der - ohne Rücksicht sowohl auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage als auch auf die Höhe des Streitwertes (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 519,) - zulässige Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Berufungsgericht die Entscheidung über die fristgerecht eingebrachte Berufung aufzutragen. Im Rechtsmittel wird geltend gemacht, dass dem Berufungsgericht ein Irrtum insoweit unterlaufen sei, als jene Person, über welche das Konkursverfahren eröffnet worden sei, nicht mit dem hier Beklagten ident sei.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Rechtsmittelvorbringen trifft tatsächlich zu. Das zum Anlass des Zurückweisungsbeschlusses genommene Konkursverfahren, eröffnet mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt am 30. 11. 1999 zu 10 S 297/99a, betraf nämlich den Gemeinschuldner Christian Z*****, Fahrzeugbau, L*****, F*****gasse 1a, mt dem Unternehmenssitz K*****, B*****straße 1, geboren am 3. 8. 1964. Der Beklagte des gegenständlichen Verfahrens heißt zwar ebenfalls Christian Z*****, ist aber Autohändler in L*****, S*****straße 51 und geboren am 16. 5. 1965. Dies ergibt sich nicht nur aus den Personalien anlässlich seiner Parteienvernehmung in der mündlichen Streitverhandlung vom 7. 9. 1999 (AS 95), sondern auch aus einer von seinem Vertreter über Aufforderung des Obersten Gerichtshofes übermittelten Ablichtung seines Reisepasses der Bundespolizeidirektion Wien vom 20. 5. 1999. Damit steht jedoch - unbedenklich - fest, dass das zum genannten Aktenzeichen des Landesgerichtes Wiener Neustadt seinerzeit eröffnete Konkursverfahren zwar eine namensgleiche Person, nicht aber den Beklagten betroffen hat, weshalb dieses Konkursverfahren auf das vorliegende Verfahren nicht die Unterbrechungswirkungen des § 7 Abs 1 KO haben konnte.Dieses Rechtsmittelvorbringen trifft tatsächlich zu. Das zum Anlass des Zurückweisungsbeschlusses genommene Konkursverfahren, eröffnet mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt am 30. 11. 1999 zu 10 S 297/99a, betraf nämlich den Gemeinschuldner Christian Z*****, Fahrzeugbau, L*****, F*****gasse 1a, mt dem Unternehmenssitz K*****, B*****straße 1, geboren am 3. 8. 1964. Der Beklagte des gegenständlichen Verfahrens heißt zwar ebenfalls Christian Z*****, ist aber Autohändler in L*****, S*****straße 51 und geboren am 16. 5. 1965. Dies ergibt sich nicht nur aus den Personalien anlässlich seiner Parteienvernehmung in der mündlichen Streitverhandlung vom 7. 9. 1999 (AS 95), sondern auch aus einer von seinem Vertreter über Aufforderung des Obersten Gerichtshofes übermittelten Ablichtung seines Reisepasses der Bundespolizeidirektion Wien vom 20. 5. 1999. Damit steht jedoch - unbedenklich - fest, dass das zum genannten Aktenzeichen des Landesgerichtes Wiener Neustadt seinerzeit eröffnete Konkursverfahren zwar eine namensgleiche Person, nicht aber den Beklagten betroffen hat, weshalb dieses Konkursverfahren auf das vorliegende Verfahren nicht die Unterbrechungswirkungen des Paragraph 7, Absatz eins, KO haben konnte.

Dem Rekurs war daher stattzugeben, der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichtes ersatzlos aufzuheben und diesem die neuerliche Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund aufzutragen. Dieser Auftrag erstreckt sich dabei nicht auch auf die mit selbigem Beschluss des Berufungsgerichtes zurückgewiesene Berufungsbeantwortung der beklagten Partei, weil die Entscheidung durch die insoweit allein beschwerte beklagte Partei nicht bekämpft wurde und damit in diesem Umfang in Rechtskraft erwuchs.

Der Kostenvorbehalt ist im § 52 Abs 1 ZPO begründet.Der Kostenvorbehalt ist im Paragraph 52, Absatz eins, ZPO begründet.

Textnummer

E60797

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0020OB00007.01W.0222.000

Im RIS seit

24.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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