Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Fritsch, Kollmann & Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Marktgemeinde L*****, vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, wegen 142.764 S sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 22. September 2000, GZ 2 R 152/00s-27, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 18. Mai 2000, GZ 20 Cg 189/98y-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit 8.370 S (darin 1.395 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes ist die Revision der Klägerin nicht zulässig:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes ist die Revision der Klägerin nicht zulässig:
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stellen in den Gemeindeordnungen enthaltene Vorschriften über die Vertretung der Gemeinden nicht bloße Organisationsvorschriften über die interne Willensbildung öffentlich rechtlicher Körperschaften dar, sie beinhalten vielmehr Einschränkungen der Vertretungsmacht des Bürgermeisters nach außen. Eine durch einen erforderlichen Gemeinderatsbeschluss nicht gedeckte Willenserklärung des Bürgermeisters bindet daher mangels der hiefür erforderlichen Vertretungsbefugnisse die Gemeinde grundsätzlich nicht (SZ 66/98; SZ 68/13; JBl 1982, 197; JBl 1991, 517; 1 Ob 31/97h). Überschreitet daher der Gewalthaber - wie im vorliegenden Fall - die Grenzen seiner Vollmacht, wird der Gewaltgeber gemäß § 1016 ABGB nur insofern verpflichtet, als er das Geschäft genehmigt oder sich den aus dem Geschäft entstandenen Vorteil zugewendet hat. Nach dieser auch für Gemeinden geltenden Regel (SZ 64/151; EvBl 1988/128; 1 Ob 31/97h) kann ein vom Bürgermeister ohne Vertretungsmacht geschlossenes Geschäft auch nachträglich genehmigt und geheilt werden. Voraussetzung einer derartigen Genehmigung ist allerdings nach ständiger Rechtsprechung unter anderem, dass dem unwirksam Vertretenen (im vorliegenden Fall dem vertretungsbefugten Organ der Gemeinde, somit dem Gemeinderat) bekannt war, dass der Bürgermeister im Namen der Gemeinde abgeschlossen hat und dass der angeeignete Vorteil aus diesem Geschäft stammt. Der Vertretene muss daher Kenntnis vom Geschäftsabschluss als Quelle des Vorteils haben und sich diesen Vorteil zuwenden (Strasser in Rummel ABGB2 Rz 14 zu § 1016 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stellen in den Gemeindeordnungen enthaltene Vorschriften über die Vertretung der Gemeinden nicht bloße Organisationsvorschriften über die interne Willensbildung öffentlich rechtlicher Körperschaften dar, sie beinhalten vielmehr Einschränkungen der Vertretungsmacht des Bürgermeisters nach außen. Eine durch einen erforderlichen Gemeinderatsbeschluss nicht gedeckte Willenserklärung des Bürgermeisters bindet daher mangels der hiefür erforderlichen Vertretungsbefugnisse die Gemeinde grundsätzlich nicht (SZ 66/98; SZ 68/13; JBl 1982, 197; JBl 1991, 517; 1 Ob 31/97h). Überschreitet daher der Gewalthaber - wie im vorliegenden Fall - die Grenzen seiner Vollmacht, wird der Gewaltgeber gemäß Paragraph 1016, ABGB nur insofern verpflichtet, als er das Geschäft genehmigt oder sich den aus dem Geschäft entstandenen Vorteil zugewendet hat. Nach dieser auch für Gemeinden geltenden Regel (SZ 64/151; EvBl 1988/128; 1 Ob 31/97h) kann ein vom Bürgermeister ohne Vertretungsmacht geschlossenes Geschäft auch nachträglich genehmigt und geheilt werden. Voraussetzung einer derartigen Genehmigung ist allerdings nach ständiger Rechtsprechung unter anderem, dass dem unwirksam Vertretenen (im vorliegenden Fall dem vertretungsbefugten Organ der Gemeinde, somit dem Gemeinderat) bekannt war, dass der Bürgermeister im Namen der Gemeinde abgeschlossen hat und dass der angeeignete Vorteil aus diesem Geschäft stammt. Der Vertretene muss daher Kenntnis vom Geschäftsabschluss als Quelle des Vorteils haben und sich diesen Vorteil zuwenden (Strasser in Rummel ABGB2 Rz 14 zu Paragraph 1016, mwN).
Das Berufungsgericht hat eine Genehmigung der Auftragserteilung durch den Gemeinderat wie auch die Zuwendung eines Vorteils verneint. Seine Auffassung ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin meint, eine Behandlung des vom Kläger erarbeiteten Vorentwurfs in der Sitzung des Bauausschlusses bedeute schon die Zuwendung des aus dem Geschäft entstandenen Vorteils. Sie übersieht dabei, dass laut Sitzungsprotokoll des Bauausschusses vom 27. 11. 1995 die Vorentwurfsplanung zwar den im Bauausschuss vertretenen Fraktionen vor dieser Sitzung zugegangen war, im Ausschuss jedoch weder diskutiert noch einer Beschlussfassung zugeführt wurde. Der entsprechende Tagesordnungspunkt war vielmehr einvernehmlich von der Tagesordnung gestrichen worden, ohne dass sich die Mitglieder des Ausschusses mit dieser Planung in irgendeiner Weise auseinandergesetzt hätten. Der Vorentwurf war auch nicht Gegenstand von Beratungen oder Beschlussfassungen des Gemeinderats, weil eine Weiterleitung an diesen unterblieb.
Unter Hinweis auf die Entscheidung JBl 1991, 517 macht die Klägerin schließlich noch geltend, die Rechtsprechung zur Anscheinsvollmacht im Zusammenhang mit der Vertretung von Gemeinden sei uneinheitlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes können juristische Personen des öffentlichen Rechts ihren Willen auch durch schlüssiges Verhalten der zu ihrer Vertretung berufenen Organe wirksam im Sinn des § 863 ABGB erklären (SZ 49/142, SZ 44/146; JBl 1991, 517). Für die Annahme einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht müssen aber Umstände vorhanden sein, die geeignet sind, im Dritten den begründeten Glauben zu erwecken, dass der Vertreter zum Abschluss des Geschäftes befugt ist. Das Vertrauen muss dabei seine Grundlage im Verhalten des Vollmachtgebers haben, der diesen äußeren Tatbestand schuf und die Überzeugung des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht begründete (JBl 1982, 197; JBl 1991, 517). Ob dies der Fall ist, namentlich ob die Klägerin aufgrund des Verhaltens von im Gemeinderat vertretenen Personen bzw der für den besonderen Sachbereich maßgeblichen Mitglieder der Gemeindevertretung (JBl 1991, 517) annehmen durfte, dass die mit dem Bürgermeister der Beklagten getroffene Vereinbarung durch einen Gemeinderatsbeschluss gedeckt ist, richtet sich nach den Umständen des jeweils zu beurteilenden Falles, denen keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt. Das Berufungsgericht hat eine Rechtsscheinhaftung der Beklagten mangels eines durch Gemeindegremien geschaffenen Vertrauenstatbestandes verneint. Eine auffallende - im Rahmen des § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifende - Fehlbeurteilung ist darin nicht zu erkennen, zumal der bei einer Besprechung des Vorentwurfs anwesende Leiter des Bauamtes Angestellter der Beklagten, nicht aber Mitglied des vertretungs- und entscheidungsbefugten Gremiums (des Gemeinderats) war und somit keinen dem Gemeinderat zuzurechnenden Anscheinstatbestand schaffen konnte. Seine Anwesenheit diente der fachlichen Besprechung der vom Bürgermeister beauftragten Vorentwürfe und konnte genausowenig wie die Anwesenheit der Gemeindesekretärin (deren Feststellung die Klägerin vermisst) einen dem Gemeinderat zuzurechnenden Anscheinstatbestand im Hinblick auf eine Auftragserteilung schaffen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend von dem der Entscheidung JBl 1991, 517 zugrundeliegenden Sachverhalt. Dort hatten Bürgermeister, Kultur- und Finanzreferent als für die zu beauftragende Dienstleistung maßgeblichen Mitglieder des Gemeinderats Vertragsverhandlungen über die künstlerische Betreuung eines Kulturereignisses geführt, die Vorschläge des damaligen Klägers gebilligt und seine Honorarforderung für berechtigt erkannt. Dass der vom Kläger erarbeitete Vorentwurf im Amtszimmer des Bürgermeisters ausgehängt gewesen wäre, hat die Klägerin im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht, sodass im Unterbleiben einer entsprechenden Feststellung keine sekundäre Mangelhaftigkeit erblickt werden kann.Unter Hinweis auf die Entscheidung JBl 1991, 517 macht die Klägerin schließlich noch geltend, die Rechtsprechung zur Anscheinsvollmacht im Zusammenhang mit der Vertretung von Gemeinden sei uneinheitlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes können juristische Personen des öffentlichen Rechts ihren Willen auch durch schlüssiges Verhalten der zu ihrer Vertretung berufenen Organe wirksam im Sinn des Paragraph 863, ABGB erklären (SZ 49/142, SZ 44/146; JBl 1991, 517). Für die Annahme einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht müssen aber Umstände vorhanden sein, die geeignet sind, im Dritten den begründeten Glauben zu erwecken, dass der Vertreter zum Abschluss des Geschäftes befugt ist. Das Vertrauen muss dabei seine Grundlage im Verhalten des Vollmachtgebers haben, der diesen äußeren Tatbestand schuf und die Überzeugung des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht begründete (JBl 1982, 197; JBl 1991, 517). Ob dies der Fall ist, namentlich ob die Klägerin aufgrund des Verhaltens von im Gemeinderat vertretenen Personen bzw der für den besonderen Sachbereich maßgeblichen Mitglieder der Gemeindevertretung (JBl 1991, 517) annehmen durfte, dass die mit dem Bürgermeister der Beklagten getroffene Vereinbarung durch einen Gemeinderatsbeschluss gedeckt ist, richtet sich nach den Umständen des jeweils zu beurteilenden Falles, denen keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt. Das Berufungsgericht hat eine Rechtsscheinhaftung der Beklagten mangels eines durch Gemeindegremien geschaffenen Vertrauenstatbestandes verneint. Eine auffallende - im Rahmen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzugreifende - Fehlbeurteilung ist darin nicht zu erkennen, zumal der bei einer Besprechung des Vorentwurfs anwesende Leiter des Bauamtes Angestellter der Beklagten, nicht aber Mitglied des vertretungs- und entscheidungsbefugten Gremiums (des Gemeinderats) war und somit keinen dem Gemeinderat zuzurechnenden Anscheinstatbestand schaffen konnte. Seine Anwesenheit diente der fachlichen Besprechung der vom Bürgermeister beauftragten Vorentwürfe und konnte genausowenig wie die Anwesenheit der Gemeindesekretärin (deren Feststellung die Klägerin vermisst) einen dem Gemeinderat zuzurechnenden Anscheinstatbestand im Hinblick auf eine Auftragserteilung schaffen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend von dem der Entscheidung JBl 1991, 517 zugrundeliegenden Sachverhalt. Dort hatten Bürgermeister, Kultur- und Finanzreferent als für die zu beauftragende Dienstleistung maßgeblichen Mitglieder des Gemeinderats Vertragsverhandlungen über die künstlerische Betreuung eines Kulturereignisses geführt, die Vorschläge des damaligen Klägers gebilligt und seine Honorarforderung für berechtigt erkannt. Dass der vom Kläger erarbeitete Vorentwurf im Amtszimmer des Bürgermeisters ausgehängt gewesen wäre, hat die Klägerin im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht, sodass im Unterbleiben einer entsprechenden Feststellung keine sekundäre Mangelhaftigkeit erblickt werden kann.
Mangels einer von der Revision aufgezeigten erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO wird die Revision als unzulässig zurückgewiesen, ohne dass es einer über die Darstellung der Zurückweisungsgründe hinausgehenden Begründung bedürfte (§ 510 Abs 3 ZPO).Mangels einer von der Revision aufgezeigten erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird die Revision als unzulässig zurückgewiesen, ohne dass es einer über die Darstellung der Zurückweisungsgründe hinausgehenden Begründung bedürfte (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, ihre Rechtsmittelbeantwortung diente damit der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, ihre Rechtsmittelbeantwortung diente damit der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.
Anmerkung
E60948 06A03160European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00316.00I.0222.000Dokumentnummer
JJT_20010222_OGH0002_0060OB00316_00I0000_000