TE OGH 2001/2/22 6Ob274/00p

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Veröffentlicht am 22.02.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Handelsregister des Amtsgerichtes Wien unter Reg. C 15/215 eingetragen gewesenen "A*****gesellschaft mbH in Liquidation mit dem Sitz in Wien, wegen Abberufung eines Liquidators, über den Revisionsrekurs der Antragsteller 1. Thomas S***** Gesellschaft mbH, ***** und 2. W***** Gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Dr. Michele Grogger-Endlicher und Dr. Wolfgang Grogger, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 31. August 2000, GZ 28 R 270/99b-16, womit der Rekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 9. November 1999, GZ 71 Nc 49/99x-12, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Revisionsrekursbeantwortung der V*****gesellschaft ***** GenmbH, ***** und des Liquidators Univ. Prof. Dr. Walter D***** wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

In dem vom Amtsgericht Wien geführten Handelsregister war die "A*****gesellschaft mbH in Liquidation eingetragen. Über das Vermögen der Gesellschaft war am 6. 3. 1935 der Konkurs eröffnet worden, der am 20. 4. 1935 mangels Deckung der Kosten des Verfahrens aufgehoben worden war. Die Gesellschaft wurde mit Beschluss des Registergerichtes vom 17. 6. 1939 von Amts wegen im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.

Über Antrag der V*****gesellschaft ***** GenmbH (V*****) bestellte das Erstgericht am 22. 3. 1999 den Prokuristen der V*****, Univ. Prof. Dr. Walter D***** gemäß § 93 Abs 5 GmbHG zum Liquidator der Gesellschaft. Dieser möge das weitere Vermögen der Gesellschaft, insbesondere die Urheberrechte an gewerbsmäßig hergestellten Firmwerken, verwerten.Über Antrag der V*****gesellschaft ***** GenmbH (V*****) bestellte das Erstgericht am 22. 3. 1999 den Prokuristen der V*****, Univ. Prof. Dr. Walter D***** gemäß Paragraph 93, Absatz 5, GmbHG zum Liquidator der Gesellschaft. Dieser möge das weitere Vermögen der Gesellschaft, insbesondere die Urheberrechte an gewerbsmäßig hergestellten Firmwerken, verwerten.

Am 5. 7. 1999 beantragten die Antragsteller unter Berufung auf eigene Werknutzungsrechte und Urheberrechte, die Bestellung des Liquidators zu widerrufen, ihm aufzutragen, umgehend über seine Aktivitäten zu berichten, Rechnung zu legen und erfolgte Zahlungseingänge bis zur Klärung der Rechte gerichtlich zu hinterlegen und weiters die bevollmächtigte Rechtsanwältin der Antragsteller zur Liquidatorin der Gesellschaft zu bestellen. Der Liquidator habe Rechte an einem im Fernsehen ausgestrahlten Film der gelöschten Gesellschaft bereits geltend gemacht. Es sei ein Rechtsstreit anhängig. Der Liquidator sei zur Geltendmachung von Produzentenrechten schon nach der Satzung des V***** nicht berechtigt.

Das Firmenbuchgericht wies diesen Antrag ab. Die Antragslegitimation der Antragsteller könne dahingestellt bleiben. Es liege kein wichtiger Grund für die Abberufung des Liquidators vor. Es habe sich kein konkreter Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Ausnützung der Funktion als Nachtragsliquidator durch den bestellten Liquidator ergeben.

Das Rekursgericht wies den Rekurs der Antragsteller mangels Rekurslegitimation zurück. Ein Rekursrecht habe nur der, in dessen subjektive Rechte mit der angefochtenen Entscheidung eingegriffen werde. Ein bloß wirtschaftliches Interesse begründe keine Beteiligtenstellung. Die Antragsteller hätten aber nur wirtschaftliche Interessen ins Treffen geführt. Rekurslegitimiert seien Gesellschafter, frühere Gesellschaftsorgane und Dritte, die ein Interesse an der Verwertung, Befriedigung oder Verteilung vorhandenen Gesellschaftsvermögens hätten. Gemäß § 89 Abs 3 GmbHG könnten auch gerichtlich ernannte Liquidatoren aus wichtigen Gründen durch das Gericht und Liquidatoren, die nicht vom Gericht ernannt worden seien, durch Beschluss der Gesellschafter und unter den Voraussetzungen des § 89 Abs 2 GmbHG auch durch das Gericht abberufen werden. § 89 Abs 3 zweiter Fall GmbHG finde bei einer Nachtragsliquidation nach § 93 Abs 5 GmbHG oder einer Abwicklung gemäß § 2 Abs 3 ALöschG (§ 40 Abs 4 FBG) keine unmittelbare Anwendung. Die angeführte Gesetzesbestimmung enthalte aber eine wesentliche gesetzgeberische Wertung. Gläubigerschutzerwägungen seien kein selbständiger Zweck der gerichtlichen Liquidatorenabberufung. Daraus sei abzuleiten, dass jedenfalls Gesellschaftsgläubigern oder anderen Dritten kein Antragsrecht auf Abberufung von Abwicklern und auf Bestellung neuer Abwickler zukomme. Eigene Verwertungsansprüche der Antragsteller oder Ansprüche gegen den Abwickler seien im streitigen Verfahren zu verfolgen.Das Rekursgericht wies den Rekurs der Antragsteller mangels Rekurslegitimation zurück. Ein Rekursrecht habe nur der, in dessen subjektive Rechte mit der angefochtenen Entscheidung eingegriffen werde. Ein bloß wirtschaftliches Interesse begründe keine Beteiligtenstellung. Die Antragsteller hätten aber nur wirtschaftliche Interessen ins Treffen geführt. Rekurslegitimiert seien Gesellschafter, frühere Gesellschaftsorgane und Dritte, die ein Interesse an der Verwertung, Befriedigung oder Verteilung vorhandenen Gesellschaftsvermögens hätten. Gemäß Paragraph 89, Absatz 3, GmbHG könnten auch gerichtlich ernannte Liquidatoren aus wichtigen Gründen durch das Gericht und Liquidatoren, die nicht vom Gericht ernannt worden seien, durch Beschluss der Gesellschafter und unter den Voraussetzungen des Paragraph 89, Absatz 2, GmbHG auch durch das Gericht abberufen werden. Paragraph 89, Absatz 3, zweiter Fall GmbHG finde bei einer Nachtragsliquidation nach Paragraph 93, Absatz 5, GmbHG oder einer Abwicklung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, ALöschG (Paragraph 40, Absatz 4, FBG) keine unmittelbare Anwendung. Die angeführte Gesetzesbestimmung enthalte aber eine wesentliche gesetzgeberische Wertung. Gläubigerschutzerwägungen seien kein selbständiger Zweck der gerichtlichen Liquidatorenabberufung. Daraus sei abzuleiten, dass jedenfalls Gesellschaftsgläubigern oder anderen Dritten kein Antragsrecht auf Abberufung von Abwicklern und auf Bestellung neuer Abwickler zukomme. Eigene Verwertungsansprüche der Antragsteller oder Ansprüche gegen den Abwickler seien im streitigen Verfahren zu verfolgen.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Mit ihrem Revisionsrekurs beantragen die Antragsteller die Abänderung dahin, dass ihrem Antrag stattgegeben werde, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.

Die V***** und der Liquidator beantragen in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig. Im außerstreitigen Verfahren unterliegt auch ein Revisionsrekurs gegen eine zurückweisende Entscheidung der zweiten Instanz dem § 14 Abs 1 AußStrG (EFSlg 88.567 uva; zuletzt 6 Ob 185/00z).Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig. Im außerstreitigen Verfahren unterliegt auch ein Revisionsrekurs gegen eine zurückweisende Entscheidung der zweiten Instanz dem Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (EFSlg 88.567 uva; zuletzt 6 Ob 185/00z).

Die Revisionsrekursbeantwortung ist unzulässig. Das Rekursverfahren im außerstreitigen Verfahren ist grundsätzlich einseitig und nur in den im Gesetz vorgesehenen besonderen Fällen zweiseitig. Letzteres ist im Verfahren über die Umbestellung eines Liquidators nicht der Fall.

Das Firmenbuchgericht hat wegen möglicherweise vorhandener Filmverwertungsrechte der Gesellschaft gemäß § 2 Abs 3 ALöschG die Liquidation angeordnet. Die Rechtslage entspricht derjenigen über die Nachtragsliquidation nach § 93 Abs 5 GmbHG. Es wurde ein Liquidator bestellt. Seine Abberufung und die Bestellung eines anderen Liquidators kann nur ein Beteiligter beantragen. Die Beteiligtenstellung setzt ein rechtliches Interesse voraus. Die Beeinträchtigung bloß wirtschaftlicher Interessen reicht nicht aus (6 Ob 168/98v). Wer ein Interesse an der Verwertung, Befriedigung oder Verteilung von vorhandenem, nicht nur unbedeutendem Vermögen einer im Firmenbuch gelöschten Gesellschaft mbH hat, kann die Bestellung eines Nachtragsliquidators beantragen. Zu den Beteiligten gehören Gesellschafter, frühere Gesellschaftsorgane und Dritte, die ein Interesse an der Verwertung haben (SZ 64/134). Die Revisionsrekurswerber behaupten hier keine schon bestehende Gläubigerstellung. Sie sind gerade nicht an der Verwertung von Rechten an alten Filmen der gelöschten Gesellschaft durch diese interessiert, sondern vielmehr an der Nichtverwertung der Rechte durch die Gesellschaft mit der Behauptung eigener Rechte. Schon daraus geht klar hervor, dass sie zur Begründung ihrer Beteiligtenstellung ausschließlich Fragen relevieren, die nur im ordentlichen Rechtsweg geklärt werden können. Sie wenden sich erkennbar auch nur gegen die Person des bestellten Liquidators, streben seine Enthebung und die Bestellung eines anderen Liquidators an. Der erkennende Senat hat erst jüngst die Beteiligtenstellung eines Gesellschaftsgläubigers in der Nachtragsliquidation verneint, weil mit der Auswahl des Liquidators nicht in die subjektiven Rechte des Gläubigers eingegriffen werde. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung könne nicht einmal ein gesetzlicher Vertreter auf die Auswahl der Person eines Kollisionskurators Einfluss nehmen, dies gelte auch für die Prozesspartei, die gegen die Bestellung eines Kurators für den Prozessgegner gegen die Auswahl der Person nicht rekurrieren könne. Entscheidend sei, dass mit der Auswahl der Person des Vertreters nicht in die subjektiven Rechte des ansonsten am Verfahren Beteiligten eingegriffen werde (6 Ob 131/00h mwN). Nichts Anderes kann hier für die Revionsrekurswerber gelten, die nicht einmal Gläubiger der gelöschten Gesellschaft sind, deren Vermögensrechte liquidiert werden sollen. Die bekämpfte Zurückweisung des Rekurses durch das Gericht zweiter Instanz erfolgte im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur.Das Firmenbuchgericht hat wegen möglicherweise vorhandener Filmverwertungsrechte der Gesellschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 3, ALöschG die Liquidation angeordnet. Die Rechtslage entspricht derjenigen über die Nachtragsliquidation nach Paragraph 93, Absatz 5, GmbHG. Es wurde ein Liquidator bestellt. Seine Abberufung und die Bestellung eines anderen Liquidators kann nur ein Beteiligter beantragen. Die Beteiligtenstellung setzt ein rechtliches Interesse voraus. Die Beeinträchtigung bloß wirtschaftlicher Interessen reicht nicht aus (6 Ob 168/98v). Wer ein Interesse an der Verwertung, Befriedigung oder Verteilung von vorhandenem, nicht nur unbedeutendem Vermögen einer im Firmenbuch gelöschten Gesellschaft mbH hat, kann die Bestellung eines Nachtragsliquidators beantragen. Zu den Beteiligten gehören Gesellschafter, frühere Gesellschaftsorgane und Dritte, die ein Interesse an der Verwertung haben (SZ 64/134). Die Revisionsrekurswerber behaupten hier keine schon bestehende Gläubigerstellung. Sie sind gerade nicht an der Verwertung von Rechten an alten Filmen der gelöschten Gesellschaft durch diese interessiert, sondern vielmehr an der Nichtverwertung der Rechte durch die Gesellschaft mit der Behauptung eigener Rechte. Schon daraus geht klar hervor, dass sie zur Begründung ihrer Beteiligtenstellung ausschließlich Fragen relevieren, die nur im ordentlichen Rechtsweg geklärt werden können. Sie wenden sich erkennbar auch nur gegen die Person des bestellten Liquidators, streben seine Enthebung und die Bestellung eines anderen Liquidators an. Der erkennende Senat hat erst jüngst die Beteiligtenstellung eines Gesellschaftsgläubigers in der Nachtragsliquidation verneint, weil mit der Auswahl des Liquidators nicht in die subjektiven Rechte des Gläubigers eingegriffen werde. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung könne nicht einmal ein gesetzlicher Vertreter auf die Auswahl der Person eines Kollisionskurators Einfluss nehmen, dies gelte auch für die Prozesspartei, die gegen die Bestellung eines Kurators für den Prozessgegner gegen die Auswahl der Person nicht rekurrieren könne. Entscheidend sei, dass mit der Auswahl der Person des Vertreters nicht in die subjektiven Rechte des ansonsten am Verfahren Beteiligten eingegriffen werde (6 Ob 131/00h mwN). Nichts Anderes kann hier für die Revionsrekurswerber gelten, die nicht einmal Gläubiger der gelöschten Gesellschaft sind, deren Vermögensrechte liquidiert werden sollen. Die bekämpfte Zurückweisung des Rekurses durch das Gericht zweiter Instanz erfolgte im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur.

Anmerkung

E60995 06A02740

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00274.00P.0222.000

Dokumentnummer

JJT_20010222_OGH0002_0060OB00274_00P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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