TE Vwgh Erkenntnis 2007/1/23 2006/06/0283

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Veröffentlicht am 23.01.2007
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Index

10/10 Datenschutz;
14/02 Gerichtsorganisation;
18 Kundmachungswesen;

Norm

BGBlG 2004 §13;
BGBlG 2004 §6 Z2;
BGBlG 2004 §6;
DSG 2000 §11 Abs1 Z4;
DSG 2000 §27 Abs1;
DSG 2000 §27;
DSG 2000 §4 Z4;
DSG 2000 §4 Z5;
OGHG §15 Abs5 idF 2001/I/095;
OGHG §15 idF 2001/I/095;
OGHG §15a Abs1 idF 2001/I/095;
OGHG §15a idF 2001/I/095;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khozouei, über die Beschwerde des Dr. H G in E, vertreten durch Beck & Dörnhöfer Rechtsanwälte in 7000 Eisenstadt, Franz Liszt-Gasse 1, gegen den Bescheid der Datenschutzkommission vom 28. Mai 2004, Zl. K120.917/0008-DSK/2004, betreffend eine Sache nach dem Datenschutzgesetz 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten Bescheides sowie der vorgelegten weiteren Beilagen geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Mit Eingabe (Beschwerde) vom 9. Dezember 2003 an belangte Behörde machte der Beschwerdeführer, sowie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung, geltend, dass sein Name bei der Eingabe einer näher bezeichneten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in die (vom Bundeskanzleramt geführte) RIS-Volltextdatenbank (Rechtsinformationssystem des Bundes) nicht anonymisiert worden sei. Dadurch sei er in seinem Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 Abs. 1 DSG 2000 verletzt. Er beantragte, dass diese Anonymisierung umgehend durchgeführt und sein Anwalt hievon verständigt werde. Sollte hiefür nicht die belangte Behörde zuständig sein, sondern "eine andere Abteilung des BKA, wird um amtswegige Übermittlung meines Antrages an die zuständige Stelle ersucht".

Daran schloss sich ein Schriftverkehr mit der belangten Behörde.

Schließlich hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die gegen das "Bundeskanzleramt (Beschwerdegegner)" gerichtete Beschwerde abgewiesen. Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, dass in dem im RIS im Bereich "Judikatur Justiz" für jedermann zugänglichen, näher bezeichneten, ein Konkursverfahren betreffenden Beschluss des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 24. Jänner 2002 an einer Stelle der Name des Beschwerdeführers vollständig (also nicht anonymisiert) angeführt sei, wodurch bekannt geworden sei, dass er am Verfahren als Konkursgläubiger beteiligt gewesen sei.

Nach Hinweis auf eine Reihe von gesetzlichen Bestimmungen (darunter auch die §§ 5, 10 und 15a OGHG und die §§ 6 und 13 BGBlG) führte die belangte Behörde aus, § 15 Abs. 5 OGHG weise die Verantwortung für die Anonymisierung der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes grundsätzlich dem erkennenden Senat des Obersten Gerichtshofes und damit einem gerichtlichen Organ zu. Daher sei auch der OGH diesbezüglich als datenschutzrechtlicher Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 DSG 2000 anzusehen. Dass der Bundesminister für Justiz seiner aus § 15a Abs. 1 OGHG erfließenden Verpflichtung zur Bereitstellung der Entscheidungen im Internet im Rahmen des gemäß § 6 BGBlG vom Bundeskanzler betriebenen RIS nachkomme, vermöge keinesfalls eine Auftraggebereigenschaft des Bundeskanzlers (bzw. des ihm beigegebenen Geschäftsapparates Bundeskanzleramt) zu begründen, weil diesem, ebenso wie dem Bundesminister für Justiz, keinerlei inhaltliche Einflussmöglichkeit auf diese im RIS nach § 6 Z 2 iVm § 13 BGBlG zu Informationszwecken veröffentlichten Daten zukomme. Die Tätigkeit des Bundeskanzlers nach § 13 BGBlG stelle nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu diesem Gesetz Privatwirtschaftsverwaltung dar. Bloß auf privatrechtlicher Grundlage Speicherplatz zur Verfügung zu stellen, ohne auf den Inhalt der verarbeiteten Daten in irgendeiner Form Einfluss zu nehmen, führe, wie die Datenschutzkommission in einem näher bezeichneten Bescheid vom 2. September 2003 (abrufbar im RIS) ausgesprochen habe, nicht zu einer Qualifikation als Auftraggeber.

Die weiteren Ausführungen im angefochtenen Bescheid lassen sich dahin zusammenfassen, dass das vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde belangte Bundeskanzleramt nicht "Auftraggeber" im Sinne des DSG 2000 sei (es folgen weitere Ausführungen dahin, dass der Oberste Gerichtshof vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde nicht belangt worden sei, und wenn dies der Fall gewesen wäre, die belangte Behörde hiefür unzuständig gewesen wäre, woran auch Gemeinschaftsrecht nichts ändern könnte).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 11. Oktober 2006, B 879/04-4, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Beschwerdepunkt) durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten und "auf Erlassung einer meritorischen Entscheidung in der Sache selbst bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen" verletzt; in weiterer Folge wird auch eine Verletzung des § 11 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 geltend gemacht. Schließlich verweist der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen im verfassungsgerichtlichen Verfahren (die wörtlich wiederholt werden).

Im Beschwerdefall ist das Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr. 165/1999 (DSG 2000), in der Fassung BGBl I Nr. 136/2001, anzuwenden.

§ 1 DSG 2000 (Verfassungsbestimmung) lautet:

"Grundrecht auf Datenschutz

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;

2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.

(5) Gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, ist, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind."

§ 4 DSG 2000 enthält Definitionen. In Z 4 wird "Auftraggeber'', in Z 5 "Dienstleister" wie folgt definiert (die bezogene Z 8 betrifft den Begriff "Verwenden von Daten", Z 9 den Begriff "Verarbeiten von Daten"):

"4. 'Auftraggeber': natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Z 9), und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen. Als Auftraggeber gelten die genannten Personen, Personengemeinschaften und Einrichtungen auch dann, wenn sie einem anderen Daten zur Herstellung eines von ihnen aufgetragenen Werkes überlassen und der Auftragnehmer die Entscheidung trifft, diese Daten zu verarbeiten. Wurde jedoch dem Auftragnehmer anlässlich der Auftragserteilung die Verarbeitung der überlassenen Daten ausdrücklich untersagt oder hat der Auftragnehmer die Entscheidung über die Art und Weise der Verwendung, insbesondere die Vornahme einer Verarbeitung der überlassenen Daten, auf Grund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder Verhaltensregeln gemäß § 6 Abs. 4 eigenverantwortlich zu treffen, so gilt der mit der Herstellung des Werkes Betraute als datenschutzrechtlicher Auftraggeber;

5. 'Dienstleister': natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie Daten, die ihnen zur Herstellung eines aufgetragenen Werkes überlassen wurden, verwenden (Z 8);"

§ 11 leg. cit. normiert die "Pflichten des Dienstleisters". Nach Abs. 1 Z 4 dieses Paragraphen hat der Dienstleister (auch) die Pflicht, sofern dies nach der Art der Dienstleistung in Frage kommt, im Einvernehmen mit dem Auftraggeber die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Erfüllung der Auskunfts-, Richtigstellungs- und Löschungspflichten des Auftraggebers zu schaffen.

Nach § 27 Abs. 1 DSG 2000 hat jeder Auftraggeber unter näher umschriebenen Voraussetzungen unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeiteten Daten richtig zu stellen oder zu löschen. Der Paragraph enthält in insgesamt neun Absätzen nähere Bestimmungen zum Recht auf Richtigstellung oder Löschung.

Die §§ 15 und 15a des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof (OGHG), BGBl. Nr. 328/1968 (diese beiden Paragraphen in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2001), lauten:

"Entscheidungsdokumentation Justiz

§ 15. (1) Der Bundesminister für Justiz hat eine allgemein zugängliche Datenbank (Entscheidungsdokumentation Justiz) einzurichten, in die

1. Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (Volltexte), die sich nicht in einer begründungslosen Zurückweisung eines Rechtsmittels erschöpfen, sowie

2. nach § 14 Abs. 1 aufbereitete Entscheidungen (Rechtssätze) und andere Texte

aufzunehmen sind. In Zweifelsfällen entscheidet bei Rechtssätzen der jeweilige Senatsvorsitzende, ansonsten der Leiter des Evidenzbüros.

(2) Der erkennende Senat kann bei der Beschlussfassung in Rechtssachen, in denen das Verfahren in allen Instanzen ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu führen war, anordnen, dass die Entscheidung (Volltext) in der Datenbank nicht zu veröffentlichen ist, wenn ansonst die Anonymität der Betroffenen nicht sichergestellt ist.

(3) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und auf eine Sicherung vor Missbrauch durch Verordnung insbesondere festzulegen,

1.

welche Übermittlungsstellen für die Abfrage einzurichten und

2.

welche Bedingungen für einen sicheren Betrieb der Entscheidungsdokumentation Justiz einzuhalten sind.

(4) In der Entscheidungsdokumentation Justiz sind Namen, Anschriften und erforderlichenfalls auch sonstige Orts- und Gebietsbezeichnungen, die Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache zulassen, durch Buchstaben, Ziffern oder Abkürzungen so zu anonymisieren, dass die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht verloren geht.

(5) Anordnungen nach dem Abs. 4 hat der erkennende Senat bei der Beschlussfassung, bei vor dem 1. Jänner 1991 beschlossenen Entscheidungen der Präsident des Obersten Gerichtshofes zu treffen.

(6) Für die durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden aus Fehlern bei der Führung der Entscheidungsdokumentation Justiz haftet der Bund. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einen Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im Übrigen ist das Amtshaftungsgesetz anzuwenden.

Zugänglichkeit der Entscheidungen

§ 15a. (1) Die für die Entscheidungsdokumentation Justiz (§ 15) erstellten Daten sind nach Maßgabe der technischen und dokumentalistischen Möglichkeiten im Internet bereitzustellen.

(2) Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen ist vom Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes durch Erteilung anonymisierter Ausdrucke (§ 15 Abs. 4) gegen Kostenersatz Einsicht in die Entscheidungsdokumentation Justiz zu gewähren."

Die §§ 6 und 13 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt

(BGBlG, BGBl. I Nr. 100/2003, lauten:

"Rechtsinformationssystem des Bundes

§ 6. Das Rechtsinformationssystem des Bundes ist eine vom Bundeskanzler betriebene elektronische Datenbank. Es dient

1. der Kundmachung der im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften (§ 7) sowie

2. der Information über das Recht der Republik Österreich (§ 13)."

"Information über das Recht der Republik Österreich

§ 13. Daten, die nur der Information über das Recht der Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) dienen, können im Internet ebenfalls unter der Adresse

www.ris.bka.gv.at

zur Abfrage bereitgehalten werden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser nicht authentischen Daten wird nicht gehaftet."

Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, wie das Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG 2000 geltend macht, ist hiefür nicht der Verwaltungsgerichtshof, sondern der Verfassungsgerichtshof zuständig.

Der Anspruch auf Richtigstellung und Löschung gemäß § 27 DSG 2000 ist gegen den "Auftraggeber" zu richten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2005, Zl. 2005/06/0062). Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid das gegen das Bundeskanzleramt bzw. den Bundeskanzler gerichtete Begehren mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, der Bundeskanzler bzw. sein Hilfsapparat, das Bundeskanzleramt, sei im Beschwerdefall nicht "Auftraggeber". Diese Auffassung ist aus den im angefochtenen Bescheid dargelegten Gründen zutreffend, der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, weshalb sie unrichtig sein sollte. Ob nun der Dienstleister den Vorgaben des § 11 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 entsprochen hat oder nicht, vermag daran, dass weder der Bundeskanzler noch sein Hilfsapparat, das Bundeskanzleramt, "Auftraggeber" waren, nichts zu ändern. Sofern der Beschwerdeführer eine Verletzung in Rechten darin sieht, dass das Bundeskanzleramt oder auch die belangte Behörde seine Eingabe nicht an die, wie er meint, zuständige Stelle, nämlich den Obersten Gerichtshof, weitergeleitet haben, genügt es, darauf hinzuweisen, dass kein subjektives Recht auf Weiterleitung einer Eingabe durch die unzuständige Behörde gemäß § 6 AVG besteht (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 2001/06/0088, mwN, oder auch die Hinweise in Walter / Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 83 Anm. 26). Abgesehen davon richtete sich die Beschwerde an die belangte Behörde gegen eine Untätigkeit des Bundeskanzlers bzw. das Bundeskanzleramt, zur Behandlung einer solchen Beschwerde war die belangte Behörde aber zuständig. Die Frage, ob der Beschwerdeführer den Obersten Gerichtshof hätte belangen können, ist im Beschwerdefall nicht zu erörtern, weil die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid (mit dem maßgeblichen Spruch des angefochtenen Bescheids) hierüber nicht abgesprochen hat.

Da sich dies schon aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen, soweit sie vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmen sind, nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 23. Jänner 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060283.X00

Im RIS seit

14.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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