TE OGH 2001/2/22 6Ob307/00s

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Veröffentlicht am 22.02.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Univ. Prof. Dr. Erich S*****, Facharzt, ***** vertreten durch Dr. Heribert Schar und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Dr. Ingrid R*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Mag. Alfred Witzelsteiner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 170.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 16. Oktober 2000, GZ 2 R 213/00s-12, womit der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 18. August 2000, GZ 10 Cg 137/00p-8, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Kläger ist stellvertretender Vorstand einer Universitätsklinik und behandelte dort die Klägerin im Jahr 1991. Sie behauptete danach Behandlungsfehler, weshalb auch ein Verfahren bei der Schiedsstelle der zuständigen Ärztekammer anhängig war. Ein rechtlich vorwerfbares Verhalten der behandelnden Ärzte konnte nicht festgestellt werden.

Im Internet findet sich unter der Adresse http://www.t*****.de/r***** ein Hinweis auf "Ingrid R*****'s Homepage" und bei Aufruf dieser Homepage weitere Links unter anderem zu "Ingrid R*****'s Biografie". Diese Biografie enthält die im Unterlassungsbegehren wörtlich wiedergegebenen Textpassagen mit massiven gegen den namentlich genannten Kläger erhobenen Vorwürfen. Domaininhaber der Internetdomain "t*****.de" ist eine Firma gleichen Namens in Hamburg.

Zur Sicherung seines Unterlassungsanspruches begehrt der Kläger von der Beklagten, es zu unterlassen, auf ihrer Homepage, der "Ingrid R*****'s Homepage" unter der Internetadresse "http://www.t*****.de/r*****" die im Unterlassungsbegehren und im Sicherungsantrag wörtlich wiedergegebenen Behauptungen (oder ähnliche Behauptungen) zu verbreiten. Die Beklagte habe im Internet eine Homepage errichtet, über welche sie die angeführten unrichtigen ehrenrührigen und kreditschädigenden Äußerungen über den Kläger veröffentliche.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrages und wendete ein, sie habe einem namentlich genannten Journalisten und Verleger ihre Lebensgeschichte erzählt und ihm Fotos für zukünftige Veröffentlichungen übergeben. Sie habe ihm die Rechte an ihrer Biografie, beinhaltend auch das Recht der Veröffentlichung ihrer Lebensgeschichte in jeder möglichen Form und in jedem möglichen Medium abgetreten. Sie wisse zwar, dass dieser Journalist Informationen ins Internet gestellt habe, sie könne diese aber nicht nachprüfen oder kontrollieren. Die Homepage "t*****.de" werde von diesem Journalisten betrieben und betreut und enthalte diverse Unterseiten, so die "t*****.de/r*****" und die "Ingrid R*****'s Homepage", wobei die Beklagte keine Möglichkeit habe, inhaltlich oder gestalterisch einzugreifen, weil ausschließlich der angeführte Journalist Inhaber der Internetadresse sei und daher nur er Zugriff zur Homepage und den Unterseiten habe. Sie selbst habe keine Homepage im Internet eingerichtet. Im Übrigen seien die vom Kläger angeführten Textpassagen nicht in der behaupteten Form und überdies anonymisiert publiziert worden.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Es hielt als bescheinigt fest, dass die Beklagte selbst keinen Zugriff auf die "Ingrid R*****'s Homepage" habe und deren Gestaltung und Inhalt nicht verändern könne. Das Erstgericht sah auch als bescheinigt an, dass die im Unterlassungsbegehren und Sicherungsantrag wiedergegebenen wörtlichen Passagen unter der Überschrift "Sozialarbeit und Dissertation" im Internet aufscheinen und im Zusammenhang mit den dort erhobenen Vorwürfen auch der Name des Klägers wiederholt und nicht anonymisiert aufscheint. Zu diesen Informationen komme man über die unter der Adresse http://www.t*****.de/r*****/ auffindbare "Ingrid R*****'s Homepage" und von dort über ein Link betitelt "Ingrid R*****'s Biografie".

Rechtlich führte das Erstgericht aus, die Behauptungen seien zwar ehrverletzend und kreditschädigend, der Sicherungsantrag gehe jedoch ins Leere. Er sei darauf gerichtet, dass die Beklagte Behauptungen auf "ihrer" Homepage zu unterlassen habe. Tatsächlich habe sie jedoch keinen direkten Einfluss auf den Inhalt der betreffenden Homepage.

Das Rekursgericht änderte ab und erließ die einstweilige Verfügung, wobei es der Beklagten auftrug, es zu unterlassen, auf der "Ingrid R*****'s Homepage" unter der Internetadresse "http://www.t*****.de/r*****" die im Sicherungsantrag näher angeführten Behauptungen zu verbreiten. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Zum Inhalt des Sicherungsbegehrens vertrat das Rekursgericht die Auffassung, die Beklagte habe eingewendet, die Rechte an ihrer Biografie einem Dritten abgetreten zu haben, was auch das Recht der Veröffentlichung ihrer Lebensgeschichte in jeder möglichen Form und in jedem möglichen Medium beinhalte. Aufgrund dieser Abtretung lasse sie offensichtlich die Gestaltung einer Homepage unter Verwendung ihres Namens und das Erscheinen der beanstandeten Behauptungen zu, wodurch sie zumindest als mittelbare Täterin an der Schädigung des Klägers mitwirke. Sie könne daher zur Unterlassung der Behauptungen auf der "Ingrid R*****'s Homepage" verpflichtet werden, es habe nur das Possesivpronomen "ihrer" im Wege einer Richtigstellung zu entfallen.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof die Formulierung des Unterlassungsbegehrens bei mittelbarer Täterschaft im Zusammenhang mit einer Verbreitung im Internet noch nicht beurteilt hat. Er ist aber nicht berechtigt.

Die Beklagte stellt nicht mehr in Abrede, dass die beanstandeten, im Sicherungsantrag näher angeführten Äußerungen gegen § 1330 Abs 1 und Abs 2 ABGB verstoßen. Ihre neuerliche Behauptung, diese Textpassagen seien seit Mitte August 2000 nicht mehr im Internet abrufbar, jedenfalls scheine der Name des Klägers nicht (mehr) auf, steht mit dem bescheinigten - den Obersten Gerichtshof bindenden - Sachverhalt im Widerspruch. Im Übrigen könnte auch ein nachträgliches Entfernen der beanstandeten Passagen schon wegen der andauernden Wiederholungsgefahr (dass diese weggefallen wäre, behauptet auch die Klägerin nicht) das Unterlassungsgebot nicht hindern. Es ist auch nicht zweifelhaft, dass die Aufnahme von Tatsachen in eine Homepage bzw in deren Unterverzeichnisse, die von dieser aus abgefragt werden können, den Tatbestand der Verbreitung im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB erfüllt.Die Beklagte stellt nicht mehr in Abrede, dass die beanstandeten, im Sicherungsantrag näher angeführten Äußerungen gegen Paragraph 1330, Absatz eins und Absatz 2, ABGB verstoßen. Ihre neuerliche Behauptung, diese Textpassagen seien seit Mitte August 2000 nicht mehr im Internet abrufbar, jedenfalls scheine der Name des Klägers nicht (mehr) auf, steht mit dem bescheinigten - den Obersten Gerichtshof bindenden - Sachverhalt im Widerspruch. Im Übrigen könnte auch ein nachträgliches Entfernen der beanstandeten Passagen schon wegen der andauernden Wiederholungsgefahr (dass diese weggefallen wäre, behauptet auch die Klägerin nicht) das Unterlassungsgebot nicht hindern. Es ist auch nicht zweifelhaft, dass die Aufnahme von Tatsachen in eine Homepage bzw in deren Unterverzeichnisse, die von dieser aus abgefragt werden können, den Tatbestand der Verbreitung im Sinn des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB erfüllt.

Nach ständiger Rechtsprechung richten sich die auf § 1330 ABGB gegründeten Ansprüche nicht nur gegen den unmittelbaren Täter, sondern auch gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen, die den Täter durch eigenes Verhalten bewusst fördern (EvBl 1993/160; MR 1997, 23 - unseriöser Kaufzwang; SZ 70/150; RIS-Justiz RS0031901; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht, 53). Die Beklagte hat in ihrer Äußerung selbst zugestanden, sie habe jenem Journalisten, der die beanstandeten Beiträge im Internet gestaltete, nicht nur ihre Lebensgeschichte erzählt und Fotos für künftige Veröffentlichungen übergeben, sie habe ihm auch die Rechte an der Biografie abgetreten, was auch das Recht zur Veröffentlichung ihrer Lebensgeschichte in jeder möglichen Form und in jedem Medium beinhalte. Dass die Veröffentlichung ihrer Biografie im Internet durch jene Informationen nicht gedeckt gewesen wäre, die sie dem Journalisten zu diesen Zwecken zur Verfügung gestellt hatte, hat die Beklagte selbst nicht behauptet. Sie hat auch nicht geltend gemacht, dass die die Ehre des Klägers verletzenden und seinen Kredit schädigenden Behauptungen nicht schon in ihrer Information enthalten gewesen wären. Indem sie nun diese Information einem Dritten zu Zwecken der Verbreitung "in jeder möglichen Form und in jedem möglichen Medium" zur Verfügung stellt, hat sie - wie schon die Vorinstanz zutreffend erkannte - an der Verbreitung der beanstandeten Äußerungen im Internet mitgewirkt. Sie muss diese gegen sich gelten lassen, ohne dass es darauf ankäme, ob sie auf die inhaltliche Gestaltung der Homepage und deren Unterverzeichnisse Einfluss nehmen konnte.Nach ständiger Rechtsprechung richten sich die auf Paragraph 1330, ABGB gegründeten Ansprüche nicht nur gegen den unmittelbaren Täter, sondern auch gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen, die den Täter durch eigenes Verhalten bewusst fördern (EvBl 1993/160; MR 1997, 23 - unseriöser Kaufzwang; SZ 70/150; RIS-Justiz RS0031901; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht, 53). Die Beklagte hat in ihrer Äußerung selbst zugestanden, sie habe jenem Journalisten, der die beanstandeten Beiträge im Internet gestaltete, nicht nur ihre Lebensgeschichte erzählt und Fotos für künftige Veröffentlichungen übergeben, sie habe ihm auch die Rechte an der Biografie abgetreten, was auch das Recht zur Veröffentlichung ihrer Lebensgeschichte in jeder möglichen Form und in jedem Medium beinhalte. Dass die Veröffentlichung ihrer Biografie im Internet durch jene Informationen nicht gedeckt gewesen wäre, die sie dem Journalisten zu diesen Zwecken zur Verfügung gestellt hatte, hat die Beklagte selbst nicht behauptet. Sie hat auch nicht geltend gemacht, dass die die Ehre des Klägers verletzenden und seinen Kredit schädigenden Behauptungen nicht schon in ihrer Information enthalten gewesen wären. Indem sie nun diese Information einem Dritten zu Zwecken der Verbreitung "in jeder möglichen Form und in jedem möglichen Medium" zur Verfügung stellt, hat sie - wie schon die Vorinstanz zutreffend erkannte - an der Verbreitung der beanstandeten Äußerungen im Internet mitgewirkt. Sie muss diese gegen sich gelten lassen, ohne dass es darauf ankäme, ob sie auf die inhaltliche Gestaltung der Homepage und deren Unterverzeichnisse Einfluss nehmen konnte.

Die Beklagte wendet sich gegen die Formulierung des Rekursgerichts, das ihr mit einstweiliger Verfügung aufgetragen hat, es zu unterlassen, auf der "Ingrid R*****'s Homepage" unter der nähere angeführten Internetadresse bestimmte Behauptungen zu verbreiten. Diese Formulierung (insbesondere die Weglassung des Wortes "ihre") habe den Sinn des Sicherungsantrages verändert, stelle somit ein "aliud" dar. Dem ist nicht zu folgen. Mit der Formulierung des Sicherungsantrages nimmt der Kläger erkennbar Bezug auf den zugrundeliegenden Verstoß. Gemeint ist eine bestimmte Äußerung unter gleichzeitiger Angabe des Ortes ihrer Verbreitung. Die Anführung der Internetadresse und deren Homepage dient daher der Beschreibung des Mediums, in dem die Verbreitung erfolgte. Der Kläger umschrieb mit seiner Formulierung, die Beklagte habe eine Verbreitung der Äußerung auf "ihrer" Homepage zu unterlassen, nur jene Tathandlung, die die Beklagte in Hinkunft zu unterlassen habe. Soweit nun das Rekursgericht - den Ergebnissen des Bescheinigungsverfahrens entsprechend - diese Formulierung unter Weglassung des Pronomens "ihrer" (Homepage) übernahm, kann darin kein "aliud" im Vergleich zum ursprünglichen Begehren erblickt werden. Die Formulierung des Rekursgerichts gibt erneut, nun aber richtiggestellt, jenes Medium wieder, in dem die Verbreitung erfolgte und umschreibt so die zu unterlassende Tathandlung.

Auch der weitere Einwand der Beklagten, sie sei nicht in der Lage, das geforderte Gebot zu erfüllen, weil sie keine Einflussmöglichkeit auf die Gestaltung der Homepage habe, ein Exekutionstitel dürfe somit nicht gegen sie geschaffen werden, ist nicht berechtigt. Wenngleich das Erstgericht als bescheinigt angesehen hat, dass die Beklagte Inhalt und Gestaltung der Homepage nicht ändern könne, schließt dies die Schaffung eines Exekutionstitels gegen die Beklagte nicht aus. Das hier zu beurteilende Unterlassungsbegehren beinhaltet seinem Sinn nach auch eine Leistungsverpflichtung, nämlich die Herausnahme (Beseitigung) der beanstandeten Passagen, widrigens der Kläger wegen Verstoßes gegen das auferlegte Unterlassungsgebot Exekution nach § 355 EO führen könnte. Mit ihren Ausführungen zur Zulässigkeit der Exekution beruft sich die Beklagte in Wahrheit auf eine Unmöglichkeit, dieses Gebot zu erfüllen, weil sie dazu der Mitwirkung des zur Änderung dieser Inhalte Berechtigten bedürfe. Von einer offenkundigen Unmöglichkeit, die einer Verpflichtung der Klägerin entgegenstehen könnte, ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht auszugehen, weil nach dem vorliegenden Sachverhalt eine rechtliche und tatsächliche Einflussnahme der Beklagten auf den zur Änderung berechtigten Dritten - etwa durch Entzug der ihm davor übertragenen Rechte - keineswegs aussichtslos erscheint. Abgesehen davon, dass im Provisorialverfahren nicht zu untersuchen ist, ob ein Dritter die erforderliche Mitwirkung endgültig verweigert (vgl MietSlg 47.062/33), hat die Beklagte nicht einmal behauptet und zu bescheinigen versucht, dass sie alles Zumutbare unternommen hätte, den Dritten zur Einwilligung (bzw zur Mitwirkung) zu bewegen (vgl JBl 1987, 783; JBl 1992, 517). Dass die Beklagte zur Erfüllung des ihr auferlegten Unterlassungsgebotes der Mitwirkung eines Dritten bedarf, steht somit im vorliegenden Fall der Schaffung des begehrten Exekutionstitels nicht entgegen. Eine dauerhafte Unmöglichkeit, dem Gebot aus diesen Gründen Folge zu leisten, könnte wohl Gegenstand einer Impugnationsklage sein, schließt aber die Schaffung des Exekutionstitels gegen die Beklagte im Sicherungsverfahren nicht aus.Auch der weitere Einwand der Beklagten, sie sei nicht in der Lage, das geforderte Gebot zu erfüllen, weil sie keine Einflussmöglichkeit auf die Gestaltung der Homepage habe, ein Exekutionstitel dürfe somit nicht gegen sie geschaffen werden, ist nicht berechtigt. Wenngleich das Erstgericht als bescheinigt angesehen hat, dass die Beklagte Inhalt und Gestaltung der Homepage nicht ändern könne, schließt dies die Schaffung eines Exekutionstitels gegen die Beklagte nicht aus. Das hier zu beurteilende Unterlassungsbegehren beinhaltet seinem Sinn nach auch eine Leistungsverpflichtung, nämlich die Herausnahme (Beseitigung) der beanstandeten Passagen, widrigens der Kläger wegen Verstoßes gegen das auferlegte Unterlassungsgebot Exekution nach Paragraph 355, EO führen könnte. Mit ihren Ausführungen zur Zulässigkeit der Exekution beruft sich die Beklagte in Wahrheit auf eine Unmöglichkeit, dieses Gebot zu erfüllen, weil sie dazu der Mitwirkung des zur Änderung dieser Inhalte Berechtigten bedürfe. Von einer offenkundigen Unmöglichkeit, die einer Verpflichtung der Klägerin entgegenstehen könnte, ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht auszugehen, weil nach dem vorliegenden Sachverhalt eine rechtliche und tatsächliche Einflussnahme der Beklagten auf den zur Änderung berechtigten Dritten - etwa durch Entzug der ihm davor übertragenen Rechte - keineswegs aussichtslos erscheint. Abgesehen davon, dass im Provisorialverfahren nicht zu untersuchen ist, ob ein Dritter die erforderliche Mitwirkung endgültig verweigert vergleiche MietSlg 47.062/33), hat die Beklagte nicht einmal behauptet und zu bescheinigen versucht, dass sie alles Zumutbare unternommen hätte, den Dritten zur Einwilligung (bzw zur Mitwirkung) zu bewegen vergleiche JBl 1987, 783; JBl 1992, 517). Dass die Beklagte zur Erfüllung des ihr auferlegten Unterlassungsgebotes der Mitwirkung eines Dritten bedarf, steht somit im vorliegenden Fall der Schaffung des begehrten Exekutionstitels nicht entgegen. Eine dauerhafte Unmöglichkeit, dem Gebot aus diesen Gründen Folge zu leisten, könnte wohl Gegenstand einer Impugnationsklage sein, schließt aber die Schaffung des Exekutionstitels gegen die Beklagte im Sicherungsverfahren nicht aus.

Dem unberechtigten Revisionsrekurs der Beklagten wird ein Erfolg versagt.

Die Kostenentscheidung beruht in Anseung des Klägers auf § 393 Abs 1 EO und in Ansehung der Beklagten auf §§ 78 EO iVm §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht in Anseung des Klägers auf Paragraph 393, Absatz eins, EO und in Ansehung der Beklagten auf Paragraphen 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E60947 06A03070

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00307.00S.0222.000

Dokumentnummer

JJT_20010222_OGH0002_0060OB00307_00S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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