Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshof Dr. Hurch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei mj. Julia-Sophie J*****, vertreten durch Dr. Vera Scheibner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die verpflichtete Partei Dr. Christian J*****, vertreten durch Freimüller, Noll, Obereder, Pilz, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 131.423,51, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Dezember 2000, GZ 47 R 872/00h-15, womit infolge Rekurses der verpflichteten Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Hietzing vom 1. Dezember 1998, GZ 4 E 219/98x-2, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht zur Gänze die zur Hereinbringung von Unterhaltsrückständen vom Erstgericht bewilligte Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung.
Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei, und wies hiezu auf § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1a ZPO hin.Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei, und wies hiezu auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO hin.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Verpflichteten erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist jedoch schon gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der erstinstanzliche Beschluss voll bestätigt wurde. Diese Bestimmung findet auch auf Rechtsmittel gegen die Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung Anwendung (Angst in Angst, EO Rz 13 zu § 88 mN). Eine Ausnahmeregelung für Unterhaltsforderungen besteht in diesem Bereich ebenfalls nicht.Der vom Verpflichteten erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist jedoch schon gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, weil der erstinstanzliche Beschluss voll bestätigt wurde. Diese Bestimmung findet auch auf Rechtsmittel gegen die Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung Anwendung (Angst in Angst, EO Rz 13 zu Paragraph 88, mN). Eine Ausnahmeregelung für Unterhaltsforderungen besteht in diesem Bereich ebenfalls nicht.
Der Revisionsrekurs des Verpflichteten war somit zurückzuweisen.
Anmerkung
E61457 03A00351European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00035.01W.0226.000Dokumentnummer
JJT_20010226_OGH0002_0030OB00035_01W0000_000