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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/01/0058Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Pelant, Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerden 1) des MD in W, geboren 1975, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, und 2) der Bundesministerin für Inneres, jeweils gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 6. Dezember 2003, Zl. Senat-B-00-024, betreffend § 67a Abs. 1 Z 2 AVG, 1) protokolliert zur hg. Zl. 2004/01/0056, 2) protokolliert zur hg. Zl. 2004/01/0058,
Spruch
1. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt II. insoweit, als er damit die zugrunde liegende Administrativbeschwerde in Sachen "Personsdurchsuchung" als unbegründet abweist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und insoweit, als er damit die Administrativbeschwerde in Sachen "Durchsuchung der Schlafstelle und der persönlichen Besitztümer" als unbegründet abweist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - jeweils aufgrund der Beschwerde zur Zl. 2004/01/0056 - sowie in seinem Spruchpunkt III. - aufgrund beider Beschwerden - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer zur Zl. 2004/01/0056 Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. den Beschluss gefasst:
Die Behandlung der Beschwerden wird, soweit sie sich gegen weitere Spruchpunkte des bekämpften Bescheides richten, abgelehnt.
Begründung
Die vorliegenden, wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerdefälle gleichen in den entscheidungswesentlichen Punkten sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht einerseits jenen, die dem hg. Erkenntnis bzw. Ablehnungsbeschluss vom 13. Oktober 2006, Zlen. 2003/01/0574 und 0580, zugrunde liegen und andererseits jenen, die mit dem hg. Erkenntnis bzw. Ablehnungsbeschluss vom 14. Dezember 2006, Zlen. 2003/01/0669 und 2004/01/0009, erledigt wurden. Gemäß § 43 Abs. 2 (und Abs. 9) VwGG wird daher auf diese Entscheidungen verwiesen. Aus den dort genannten Gründen waren auch hier der die Personsdurchsuchung des Beschwerdeführers zur Zl. 2004/01/0056 behandelnde Abspruch sowie der Abspruch über die von diesem Beschwerdeführer behauptete Durchsuchung seiner Schlafstelle und seiner persönlichen Besitztümer im Rahmen von Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides und weiter dessen Spruchpunkt III. (letztgenannter Punkt auch im Hinblick auf die zur Zl. 2004/01/0058 erhobene Amtsbeschwerde) gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes ("Personsdurchsuchung" und III.) bzw. gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ("Durchsuchung der Schlafstelle und der persönlichen Besitztümer") aufzuheben, während die Behandlung der Beschwerden im Übrigen gemäß § 33a VwGG abgelehnt werden konnte.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 23. Jänner 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004010056.X00Im RIS seit
10.05.2007