TE OGH 2001/2/26 3Ob105/00p

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Veröffentlicht am 26.02.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gerstenecker, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft Wien, 1082 Wien, Landesgerichtsstraße 11, gegen die beklagten Parteien 1. Axhija V*****, vertreten durch Dr. Gerhard Deinhofer, Rechtsanwalt in Wien, und 2. Helga V*****, wegen Nichtigkeit der Ehe gemäß § 23 EheG, über die Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 26. Jänner 2000, GZ 43 R 1027/99v-75, womit infolge Berufung der erstbeklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 26. September 1999, GZ 9 C 131/96a-69, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgendenDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gerstenecker, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft Wien, 1082 Wien, Landesgerichtsstraße 11, gegen die beklagten Parteien 1. Axhija V*****, vertreten durch Dr. Gerhard Deinhofer, Rechtsanwalt in Wien, und 2. Helga V*****, wegen Nichtigkeit der Ehe gemäß Paragraph 23, EheG, über die Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 26. Jänner 2000, GZ 43 R 1027/99v-75, womit infolge Berufung der erstbeklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 26. September 1999, GZ 9 C 131/96a-69, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat die zwischen den Beklagten geschlossene Ehe gemäß § 23 EheG für nichtig erklärt, weil ihr primärer Zweck die Erlangung einer unbeschränkten Aufenthaltsbewilligung und des Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt gewesen sei.Das Erstgericht hat die zwischen den Beklagten geschlossene Ehe gemäß Paragraph 23, EheG für nichtig erklärt, weil ihr primärer Zweck die Erlangung einer unbeschränkten Aufenthaltsbewilligung und des Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt gewesen sei.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig, weil sich die höchstgerichtliche Judikatur zu § 23 EheG noch nicht mit den in der Berufung aufgezeigten Aspekten der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in Verbindung mit dem Fremdengesetz idF BGBl 1997 I 75 auseinandergesetzt habe.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig, weil sich die höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 23, EheG noch nicht mit den in der Berufung aufgezeigten Aspekten der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in Verbindung mit dem Fremdengesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt 1997 römisch eins 75 auseinandergesetzt habe.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Erstbeklagten ist entgegen diesem Ausspruch nicht zulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist eine Ehe auch dann gemäß § 23 Abs 1 zweiter Fall EheG nichtig, wenn sie - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder zumindest überwiegend zum Zweck geschlossen wurde, dem Fremden den unbeschränkten Aufenthalt in Österreich und/oder den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, und zwar auch dann, wenn nach Erfüllung der Voraussetzungen der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht angestrebt wird (SZ 67/56 uva = RIS-Justiz RS0052090).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist eine Ehe auch dann gemäß Paragraph 23, Absatz eins, zweiter Fall EheG nichtig, wenn sie - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder zumindest überwiegend zum Zweck geschlossen wurde, dem Fremden den unbeschränkten Aufenthalt in Österreich und/oder den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, und zwar auch dann, wenn nach Erfüllung der Voraussetzungen der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht angestrebt wird (SZ 67/56 uva = RIS-Justiz RS0052090).

Auch im hier vorliegenden Fall bestand nach den Feststellungen der Vorinstanzen der Zweck der Eheschließung ausschließlich darin, dem Erstbeklagten die Möglichkeit des Erwerbs einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung zu verschaffen.

Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits in der Entscheidung vom 28. 6. 2000, 6 Ob 142/00a, mit der vom Berufungsgericht und vom Revisionswerber als erheblich bezeichneten Rechtsfrage, ob diese Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 23 EheG nach Inkrafttreten des FrG 1997 aufrecht zu erhalten ist, befasst und hiezu ausgeführt:Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits in der Entscheidung vom 28. 6. 2000, 6 Ob 142/00a, mit der vom Berufungsgericht und vom Revisionswerber als erheblich bezeichneten Rechtsfrage, ob diese Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 23, EheG nach Inkrafttreten des FrG 1997 aufrecht zu erhalten ist, befasst und hiezu ausgeführt:

"In dem im Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr 1993 in Kraft gestandenen Fremdengesetz 1992 BGBl 1992/838 war zwar die rechtsmissbräuchliche Eingehung einer Ehe zwecks Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen nicht ausdrücklich als Ausweisungsgrund oder Grund für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes erwähnt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 18 Abs 1 FrG 1992 konnte jedoch eine solche Scheinehe schon bisher die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung (konkret: das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen) gefährde und dass daher aus diesem Grund mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung vorzugehen sei (E d VwGH vom 5. 4. 1995 Zl 95/18/0505 und vom 19. 10. 1999 Zl 99/18/0184, je mwN). Durch die nunmehrige ausdrückliche Aufnahme der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine Scheinehe als Ausweisungsgrund und Grund für ein Aufenthaltsverbot in § 34 Abs 1 Z 3 und § 36 Abs 2 Z 9 FrG 1997 BGBl I 1997/75 hat sich im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtslage insoweit nicht entscheidend geändert. Schon deshalb zwingt die nunmehr ausdrückliche Erwähnung der rechtsmissbräuchlich geschlossenen Ehe bzw die Berufung auf eine solche zur Erlangung fremdenrechtlicher Vorteile im FrG 1997 als Grund für eine Ausweisung oder für ein Aufenthaltsverbot zu keiner anderen Auslegung des § 23 EheG."In dem im Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr 1993 in Kraft gestandenen Fremdengesetz 1992 BGBl 1992/838 war zwar die rechtsmissbräuchliche Eingehung einer Ehe zwecks Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen nicht ausdrücklich als Ausweisungsgrund oder Grund für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes erwähnt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1992 konnte jedoch eine solche Scheinehe schon bisher die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung (konkret: das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen) gefährde und dass daher aus diesem Grund mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung vorzugehen sei (E d VwGH vom 5. 4. 1995 Zl 95/18/0505 und vom 19. 10. 1999 Zl 99/18/0184, je mwN). Durch die nunmehrige ausdrückliche Aufnahme der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine Scheinehe als Ausweisungsgrund und Grund für ein Aufenthaltsverbot in Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 9, FrG 1997 BGBl römisch eins 1997/75 hat sich im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtslage insoweit nicht entscheidend geändert. Schon deshalb zwingt die nunmehr ausdrückliche Erwähnung der rechtsmissbräuchlich geschlossenen Ehe bzw die Berufung auf eine solche zur Erlangung fremdenrechtlicher Vorteile im FrG 1997 als Grund für eine Ausweisung oder für ein Aufenthaltsverbot zu keiner anderen Auslegung des Paragraph 23, EheG.

Die von Anfang an bestehende Nichtigkeit der Scheinehe, die inzwischen auch nicht geheilt wurde (vgl § 23 Abs 2 EheG), wird durch die Neuregelungen des FrG 1997 nicht berührt.Die von Anfang an bestehende Nichtigkeit der Scheinehe, die inzwischen auch nicht geheilt wurde vergleiche Paragraph 23, Absatz 2, EheG), wird durch die Neuregelungen des FrG 1997 nicht berührt.

Die vom Berufungsgericht und vom Revisionswerber als erheblich angesehene Rechtsfrage, ob die aufgezeigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 23 EheG nach Inkrafttreten des FrG 1997 noch aufrecht zu erhalten sei, liegt daher nicht vor."Die vom Berufungsgericht und vom Revisionswerber als erheblich angesehene Rechtsfrage, ob die aufgezeigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 23, EheG nach Inkrafttreten des FrG 1997 noch aufrecht zu erhalten sei, liegt daher nicht vor."

Dies gilt ebenso für den hier vorliegenden Fall, in dem die Ehe im Jahr 1994 geschlossen wurde. Auch hier ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruches des Berufungsgerichtes, dass die ordentliche Revision zulässig sei, die Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen, zumal sich der Oberste Gerichtshof auch bereits mit der vom Berufungsgericht als erheblich angesehenen Rechtsfrage beschäftigt hat und die Ausführungen in der Revision keinen Anlass bilden, sich mit der nunmehr einheitlichen, noch in jüngerer Zeit aufrechterhaltenen Rechtsprechung neuerlich auseinanderzusetzen.Dies gilt ebenso für den hier vorliegenden Fall, in dem die Ehe im Jahr 1994 geschlossen wurde. Auch hier ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruches des Berufungsgerichtes, dass die ordentliche Revision zulässig sei, die Revision mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen, zumal sich der Oberste Gerichtshof auch bereits mit der vom Berufungsgericht als erheblich angesehenen Rechtsfrage beschäftigt hat und die Ausführungen in der Revision keinen Anlass bilden, sich mit der nunmehr einheitlichen, noch in jüngerer Zeit aufrechterhaltenen Rechtsprechung neuerlich auseinanderzusetzen.

Anmerkung

E60906 03A01050

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00105.00P.0226.000

Dokumentnummer

JJT_20010226_OGH0002_0030OB00105_00P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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