TE OGH 2001/2/26 3Ob72/00k

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Veröffentlicht am 26.02.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer, Dr. Baumann, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marktgemeinde E*****, vertreten durch Dr. Karlheinz Waysocher und Dr. Peter Ouschan, Rechtsanwälte in Völkermarkt, gegen die beklagte Partei Eduard S*****, wegen Abtretung eines Weggrundstücks, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 14. Jänner 2000, GZ 4 R 12/00g-9, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes Völkermarkt vom 5. Oktober 1999, GZ 2 C 2047/99d-2, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Beklagte brachte gegen das gegen ihn vom Erstgericht erlassene Versäumungsurteil eine handschriftliche, nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehene Berufung ein. Ein Verbesserungsverfahren blieb erfolglos. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten mit der wesentlichen Begründung zurück, diese weise trotz Durchführung eines Verbesserungsversuches nicht die Unterschrift eines Rechtsanwaltes auf, die wegen der im Berufungsverfahren geltenden absoluten Anwaltspflicht erforderlich sei. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO jedenfalls zulässig sei.Der Beklagte brachte gegen das gegen ihn vom Erstgericht erlassene Versäumungsurteil eine handschriftliche, nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehene Berufung ein. Ein Verbesserungsverfahren blieb erfolglos. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten mit der wesentlichen Begründung zurück, diese weise trotz Durchführung eines Verbesserungsversuches nicht die Unterschrift eines Rechtsanwaltes auf, die wegen der im Berufungsverfahren geltenden absoluten Anwaltspflicht erforderlich sei. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO jedenfalls zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung erhob der Beklagte einen handschriftlichen, nur von ihm selbst unterfertigten Rekurs, in welchem er unter anderem daraus hinwies, dass er sich wegen seiner Rente von nur S 10.500 keinen Anwalt leisten könne.

Mit Beschluss vom 10. 2. 2000, dem Beklagten zugestellt durch Hinterlegung am 15. 2. 2000, forderte ihn das Erstgericht auf, den Rekurs binnen 14 Tagen durch Beibringung einer Anwaltsunterschrift zu verbessern. Innerhalb dieser Frist gab der Beklagte eine Kopie seines Rekurses - wiederum ohne die Unterschrift eines Rechtsanwaltes - samt zahlreichen (mit den dem Original beiliegenden teilweise identischen) Beilagen zur Post. In dieser Kopie ist (naturgemäß) wie auch schon im Original der Hinweis enthalten, er könne sich keinen Rechtsanwalt leisten. Überdies ist in den Beilagen ein nicht unterfertigter Rekurs gegen den Verbesserungsauftrag enthalten.

Mit Beschluss vom 26. April 2000 stellte der erkennende Senat den Akt dem Erstgericht mit dem Auftrag zurück, ein Verbesserungsverfahren im Hinblick auf als Verfahrenshilfeantrag zu wertende Eingaben des Beklagten nach Zurückweisung seiner Berufung durchzuführen.

Nunmehr wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag des Beklagten mit Beschluss vom 21. 12. 2000 (ON 20) zurück. Dieser wurde unangefochten rechtskräftig. Es ist somit nunmehr über den Rekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Berufungsgerichtes zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs entbehrt jedoch nach wie vor der nach § 520 Abs 1 ZPO erforderlichen Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Der ursprüngliche Verbesserungsversuch durch das Erstgericht verlief ebenso wie der zuletzt im Hinblick auf das als Verfahrenshilfeantrag gewertete Vorbringen des Beklagten unternommene erfolglos. Dieser Antrag wurde daher auch zurückgewiesen. Selbst wenn gemäß § 521a Abs 1 iVm § 464 Abs 3 ZPO die Rekursfrist (zum angefochtenen Beschluss des Berufungsgerichtes) mit Zustellung des entsprechenden Beschlusses neu zu laufen begonnen hätte (aA aber Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 4 zu § 464), wäre diese neue Frist ungenützt verstrichen. Auf diese Frage muss daher nicht eingegangen werden.Der Rekurs entbehrt jedoch nach wie vor der nach Paragraph 520, Absatz eins, ZPO erforderlichen Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Der ursprüngliche Verbesserungsversuch durch das Erstgericht verlief ebenso wie der zuletzt im Hinblick auf das als Verfahrenshilfeantrag gewertete Vorbringen des Beklagten unternommene erfolglos. Dieser Antrag wurde daher auch zurückgewiesen. Selbst wenn gemäß Paragraph 521 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 464, Absatz 3, ZPO die Rekursfrist (zum angefochtenen Beschluss des Berufungsgerichtes) mit Zustellung des entsprechenden Beschlusses neu zu laufen begonnen hätte (aA aber Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 4 zu Paragraph 464,), wäre diese neue Frist ungenützt verstrichen. Auf diese Frage muss daher nicht eingegangen werden.

Schriftliche Rekurse (wie auch andere der Anwaltspflicht unterliegende Rechtsmittel) sind nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Verbesserungsversuch nicht zur Fertigung durch einen Rechtsanwalt führt, etwa wenn der Schriftsatz, der das Rechtsmittel enthält, unverbessert wieder vorgelegt wird (3 Ob 89/86; 4 Ob 349/99y mwN; Fasching, Zivilprozessrecht**2 Rz 363, 438, 1992). Dies gilt demnach auch für den Rekurs des Beklagten gegen den Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichtes.

Anmerkung

E61179 03AC0720

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00072.00K.0226.000

Dokumentnummer

JJT_20010226_OGH0002_0030OB00072_00K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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