TE OGH 2001/2/27 5Ob42/01i

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Veröffentlicht am 27.02.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin A***** R*****-Stiftung*****, vertreten durch Dr. Werner Goeritz, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Ö***** V***** AG,***** vertreten durch Bichler & Zrzavy, Rechtsanwälte in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 46a Abs 4 MRG, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 25. Oktober 2000, GZ 39 R 306/00i-27, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin A***** R*****-Stiftung*****, vertreten durch Dr. Werner Goeritz, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Ö***** V***** AG,***** vertreten durch Bichler & Zrzavy, Rechtsanwälte in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 25. Oktober 2000, GZ 39 R 306/00i-27, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass für die Frage, ob ein Hauptmietvertrag über eine Wohnung oder ein solcher über Geschäftsräume vorliegt die bei Mietvertragsabschluss vom Parteiwillen getragene Widmung für die Beurteilung maßgebend ist (WoBl 1992, 16; MietSlg 46.374; 5 Ob 100/95; 7 Ob 199/97h; RIS-Justiz RS0070039; RS0106084). Dabei ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, zu welchen Zwecken das Bestandobjekt benützt wird (7 Ob 521/87 ua), solange nicht von den Parteien später einvernehmlich einer der vereinbarten Vertragszwecke zum ausschließlichen gemacht wurde. Eine solche Widmungsänderung kann auch schlüssig erfolgen (RdW 1986/109; 6 Ob 633/92 ua).

Wenn die vereinbarte Widmung zu beiden Verwendungszwecken feststeht und weder einvernehmlich noch schlüssig von den Parteien später der Vertragszweck der Wohnnutzung fallengelassen wurde, kommt es nicht darauf an, dass nicht aufgeklärt werden konnte, warum überhaupt im ursprünglichen Vertrag auch die Benutzung des Objekts als Wohnung vereinbart wurde.

Die Ausführungen des Revisionsrekurses entfernen sich von den erstgerichtlichen Feststellungen, wenn damit argumentiert wird, es sei ausschließlich die Widmung des Objekts zu Bürozwecken vereinbart worden, weil nicht feststehe, warum überhaupt eine Benutzung als Wohnung im Mietvertrag aufscheine.

In diesem unrichtigen Verständnis vom vereinbarten Vertragszweck liegt eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO nicht begründet, weshalb das außerordentliche Rechtsmittel der Antragstellerin zurückzuweisen war.In diesem unrichtigen Verständnis vom vereinbarten Vertragszweck liegt eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht begründet, weshalb das außerordentliche Rechtsmittel der Antragstellerin zurückzuweisen war.

Anmerkung

E60931 05A00421

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0050OB00042.01I.0227.000

Dokumentnummer

JJT_20010227_OGH0002_0050OB00042_01I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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