Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Robert W***** jun, 2. Robert W***** sen., und 3. Gertrude W*****, alle ***** vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 137.369,02 sA infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Februar 2000, GZ 14 R 148/99h-15, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 26. Mai 1999, GZ 33 Cg 37/98y-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision der klagenden Parteien wird zurückgewiesen.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit S 7.774,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung:
Mit Bescheiden vom 21. 7. 1995 hat die Berghauptmannschaft unter Berufung auf § 172 des Berggesetzes 1975 die Kläger je zur Überlassung von Teilflächen in ihrem Eigentum stehender Grundstücke zur Herstellung und zum Betrieb eines Leitungsabschnitts der Erdgasleitung von B***** nach T***** samt Zubehör auf Betriebsdauer an ein Mineralölunternehmen verpflichtet und jeweils Entschädigungen festgesetzt. Mit ihren dagegen erhobenen Berufungen bekämpften die Kläger unter anderem die Zuständigkeit der Berghauptmannschaft und die Anwendbarkeit des Berggesetzes. Eine reine Transportleistung von "mineralischen Stoffen" sei auch bei weiter Auslegung nicht dem Berggesetz zu unterstellen.Mit Bescheiden vom 21. 7. 1995 hat die Berghauptmannschaft unter Berufung auf Paragraph 172, des Berggesetzes 1975 die Kläger je zur Überlassung von Teilflächen in ihrem Eigentum stehender Grundstücke zur Herstellung und zum Betrieb eines Leitungsabschnitts der Erdgasleitung von B***** nach T***** samt Zubehör auf Betriebsdauer an ein Mineralölunternehmen verpflichtet und jeweils Entschädigungen festgesetzt. Mit ihren dagegen erhobenen Berufungen bekämpften die Kläger unter anderem die Zuständigkeit der Berghauptmannschaft und die Anwendbarkeit des Berggesetzes. Eine reine Transportleistung von "mineralischen Stoffen" sei auch bei weiter Auslegung nicht dem Berggesetz zu unterstellen.
Mit Bescheiden vom 12., 14. und 17. Februar 1996 wies das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten die dagegen erhobenen Berufungen der Kläger als unbegründet ab und führte zur Frage der Zuständigkeit sowie der Anwendbarkeit des Berggesetzes im Wesentlichen aus, dass die gegenständliche Gasleitung unter anderem der Zu- und Ableitung von Erdgas zur Gasspeicherstation in T***** diene, von wo das Erdgas über Sonderleitungssysteme und mehrere Sonden Kohlenwasserstoff führenden geologischen Strukturen zugeführt werde. Bei Bedarf werde gespeichertes Erdgas wieder entnommen. Im Knoten B***** sowie in der Gasspeicherstation T***** werde das Erdgas, getrocknet, gereinigt und bei Bedarf dessen Druck erhöht, um dieses speicherfähig zu machen, bzw das den Speichern entnommene Erdgas nach entsprechender Aufbereitung weiterleiten zu können.
Als "Speichern" gelte nach § 1 Z 4 des Berggesetzes 1975 das Einbringen mineralischer Rohstoffe in gelöstem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in geologische Strukturen und die damit zusammenhängenden vorbereitenden begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten. Die Bestimmung sei auch auf das Speichern von zugekauften, unter Umständen auch aus dem Ausland importierten Kohlenwasserstoffen anzuwenden. Nach den "Erläuterungen zu § 1 der Regierungsvorlage" des Berggesetzes 1975 umfasse das "Speichern" ausdrücklich auch die Entnahme der eingebrachten mineralischen Stoffe und deren Transport zur Aufbereitung oder zur Abgabestelle. Die Erdgasleitung solle dem im § 2 Abs 1 des Berggesetzes 1975 genannten Speichern gasförmiger Kohlenwasserstoffe in Kohlenwasserstoff führenden geologischen Strukturen dienen. Maßgeblich sei, ob die Benützung der Grundstücke oder Grundstücksteile, auf die sich der Antrag des Bergbauberechtigten beziehe, zur technisch und wirtschaftlich einwandfreien, sicheren Ausübung einer im § 2 Abs 1 des Berggesetzes 1975 genannten Tätigkeit erforderlich sei und der Zweck nicht durch Inanspruchnahme eigener oder fremder minder wertvoller Grundflächen erreicht werden könne. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben habe, stelle das Speichern von Erdgas eine notwendige und unverzichtbare Reservehaltung von Energie zur Sicherung der österreichischen Gasversorgung und damit auch der Stromerzeugung auf kalorischer Basis dar. Die bestehenden Leitungssysteme zwischen der Speicherstation T***** und dem Verteilerknoten in B***** seien bereits an ihrer Kapazitätsgrenze angelangt. Die geplante Erdgasleitung sei so trassiert, dass sie parallel zu bestehenden Leitungen die kürzeste Verbindung zwischen Ausgangs- und Zielpunkt darstelle. Die Umgehung der Grundstücke der Kläger erforderte U-förmige Ausweichstrecken.Als "Speichern" gelte nach Paragraph eins, Ziffer 4, des Berggesetzes 1975 das Einbringen mineralischer Rohstoffe in gelöstem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in geologische Strukturen und die damit zusammenhängenden vorbereitenden begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten. Die Bestimmung sei auch auf das Speichern von zugekauften, unter Umständen auch aus dem Ausland importierten Kohlenwasserstoffen anzuwenden. Nach den "Erläuterungen zu Paragraph eins, der Regierungsvorlage" des Berggesetzes 1975 umfasse das "Speichern" ausdrücklich auch die Entnahme der eingebrachten mineralischen Stoffe und deren Transport zur Aufbereitung oder zur Abgabestelle. Die Erdgasleitung solle dem im Paragraph 2, Absatz eins, des Berggesetzes 1975 genannten Speichern gasförmiger Kohlenwasserstoffe in Kohlenwasserstoff führenden geologischen Strukturen dienen. Maßgeblich sei, ob die Benützung der Grundstücke oder Grundstücksteile, auf die sich der Antrag des Bergbauberechtigten beziehe, zur technisch und wirtschaftlich einwandfreien, sicheren Ausübung einer im Paragraph 2, Absatz eins, des Berggesetzes 1975 genannten Tätigkeit erforderlich sei und der Zweck nicht durch Inanspruchnahme eigener oder fremder minder wertvoller Grundflächen erreicht werden könne. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben habe, stelle das Speichern von Erdgas eine notwendige und unverzichtbare Reservehaltung von Energie zur Sicherung der österreichischen Gasversorgung und damit auch der Stromerzeugung auf kalorischer Basis dar. Die bestehenden Leitungssysteme zwischen der Speicherstation T***** und dem Verteilerknoten in B***** seien bereits an ihrer Kapazitätsgrenze angelangt. Die geplante Erdgasleitung sei so trassiert, dass sie parallel zu bestehenden Leitungen die kürzeste Verbindung zwischen Ausgangs- und Zielpunkt darstelle. Die Umgehung der Grundstücke der Kläger erforderte U-förmige Ausweichstrecken.
Mit Erkenntnis vom 9. 10. 1997 hob der Verfassungsgerichtshof diese Bescheide ebenso wie die zuvor ergangene Herstellungsbewilligung auf und stellte fest, dass die Beschwerdeführer durch die Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden seien. Vom Kompetenztatbestand "Bergwesen" im Sinn des Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG seien jene Regelungen über die Genehmigung von Gasrohrleitungen nicht mehr erfasst, die weit auseinanderliegende, "für sich relativ selbstständige Betriebseinheiten zwecks Vorbereitung der - weitere Maßnahmen erfordernden - optimalen Verteilung" an die Verbraucher verbinden. Der erforderliche (bergbau-)betriebliche Zusammenhang liege keinesfalls über die gesamte Länge der hier in Rede stehenden Erdgasleitung vor. Die §§ 145 und 146 Abs 1 BergG seien aus kompetenzrechtlicher Sicht bei ihrem Wortlaut zu nehmen und nicht erweiterend zu interpretieren: Rohrleitungen zum Transport von Erdgas, die nicht in einem unmittelbaren, insbesondere räumlichen Zusammenhang mit der Förderung oder einer dem Bergwesen zuzuzählenden Speicheranlage stehen und die von sich aus keine Bergbauanlagen seien, weil ihre Herstellung weder spezielle bergbautechnische Kenntnisse noch solche Mittel und Methoden erfordere, fielen nicht unter den Begriff Bergbauanlagen im Sinn der §§ 145 und 146 BergG. Die bekämpften Bescheide seien daher schon deshalb aufzuheben, weil die belangte Behörde die Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz nicht aufgegriffen habe. Der Verfassungsgerichtshof verkenne allerdings nicht, dass sich die Praxis in Österreich bislang nicht durchgehend an dieser Kompetenzlage orientiert habe. So heiße es etwa in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Rohrleitungsgesetz nach der geltenden österreichischen Rechtslage (richtig: Praxis) seien "Rohrleitungen für Erdöl, die von einem Unternehmen betrieben werden, welches Erdöl fördert, der Regelung durch die bergrechtlichen Vorschriften unterworfen" (1517 BlgNR 13. GP, 14).Mit Erkenntnis vom 9. 10. 1997 hob der Verfassungsgerichtshof diese Bescheide ebenso wie die zuvor ergangene Herstellungsbewilligung auf und stellte fest, dass die Beschwerdeführer durch die Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden seien. Vom Kompetenztatbestand "Bergwesen" im Sinn des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG seien jene Regelungen über die Genehmigung von Gasrohrleitungen nicht mehr erfasst, die weit auseinanderliegende, "für sich relativ selbstständige Betriebseinheiten zwecks Vorbereitung der - weitere Maßnahmen erfordernden - optimalen Verteilung" an die Verbraucher verbinden. Der erforderliche (bergbau-)betriebliche Zusammenhang liege keinesfalls über die gesamte Länge der hier in Rede stehenden Erdgasleitung vor. Die Paragraphen 145 und 146 Absatz eins, BergG seien aus kompetenzrechtlicher Sicht bei ihrem Wortlaut zu nehmen und nicht erweiterend zu interpretieren: Rohrleitungen zum Transport von Erdgas, die nicht in einem unmittelbaren, insbesondere räumlichen Zusammenhang mit der Förderung oder einer dem Bergwesen zuzuzählenden Speicheranlage stehen und die von sich aus keine Bergbauanlagen seien, weil ihre Herstellung weder spezielle bergbautechnische Kenntnisse noch solche Mittel und Methoden erfordere, fielen nicht unter den Begriff Bergbauanlagen im Sinn der Paragraphen 145 und 146 BergG. Die bekämpften Bescheide seien daher schon deshalb aufzuheben, weil die belangte Behörde die Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz nicht aufgegriffen habe. Der Verfassungsgerichtshof verkenne allerdings nicht, dass sich die Praxis in Österreich bislang nicht durchgehend an dieser Kompetenzlage orientiert habe. So heiße es etwa in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Rohrleitungsgesetz nach der geltenden österreichischen Rechtslage (richtig: Praxis) seien "Rohrleitungen für Erdöl, die von einem Unternehmen betrieben werden, welches Erdöl fördert, der Regelung durch die bergrechtlichen Vorschriften unterworfen" (1517 BlgNR 13. GP, 14).
Mit dem am 24. 4. 1996 bei Gericht eingelangten Schriftsatz beantragten die Kläger gemäß § 172 Abs 6 BergG die Festsetzung einer (gegenüber dem Enteignungsbescheid höheren) Entschädigung. In diesem Verfahren schränkten die Kläger nach Zustellung des dargestellten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs mit Schriftsatz vom 13. 1. 1998 ihr Begehren auf Kosten ein. Der Antrag, die Antragsgegnerin zum Kostenersatz zu verpflichten, wurde in der Folge rechtskräftig abgewiesen.Mit dem am 24. 4. 1996 bei Gericht eingelangten Schriftsatz beantragten die Kläger gemäß Paragraph 172, Absatz 6, BergG die Festsetzung einer (gegenüber dem Enteignungsbescheid höheren) Entschädigung. In diesem Verfahren schränkten die Kläger nach Zustellung des dargestellten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs mit Schriftsatz vom 13. 1. 1998 ihr Begehren auf Kosten ein. Der Antrag, die Antragsgegnerin zum Kostenersatz zu verpflichten, wurde in der Folge rechtskräftig abgewiesen.
Mit ihrer am 12. 10. 1998 beim Erstgericht eingelangten Amtshaftungsklage begehrten die Kläger von der Beklagten den Ersatz der in diesem Außerstreitverfahren aufgelaufenen Kosten im Betrag von zuletzt S 137.369,02. Diese Kosten seien auf Grund der verfassungswidrigen Anwendung des Gesetzes durch die Bergbehörde verursacht worden, weil die Kläger genötigt gewesen seien, zur Fristwahrung beim zuständigen Bezirksgericht gemäß § 172 Abs 6 BergG einen Antrag auf Entschädigung zu stellen. Zu diesem Zeitpunkt sei das Verfassungsgerichtshoferkenntnis noch nicht ergangen gewesen.Mit ihrer am 12. 10. 1998 beim Erstgericht eingelangten Amtshaftungsklage begehrten die Kläger von der Beklagten den Ersatz der in diesem Außerstreitverfahren aufgelaufenen Kosten im Betrag von zuletzt S 137.369,02. Diese Kosten seien auf Grund der verfassungswidrigen Anwendung des Gesetzes durch die Bergbehörde verursacht worden, weil die Kläger genötigt gewesen seien, zur Fristwahrung beim zuständigen Bezirksgericht gemäß Paragraph 172, Absatz 6, BergG einen Antrag auf Entschädigung zu stellen. Zu diesem Zeitpunkt sei das Verfassungsgerichtshoferkenntnis noch nicht ergangen gewesen.
Die Beklagte wendete dagegen ein, dass die Rechtsansicht über die Zuständigkeit der Bergbehörde nicht unvertretbar gewesen sei. Die Entscheidung, mit der die Zuständigkeit bejaht worden sei, habe gegen keine ständige Rechtsprechung verstoßen. Der Verfassungsgerichtshof habe sich erstmals mit der Frage, ob die Zuleitung von Gas zur Speicherung im Erdinneren durch das Berggesetz geregelt sei, befasst. Die Materialien zum Berggesetz und zum Rohrleitungsgesetz hätten den von den Bergbehörden gezogenen Schluss auf ihre Zuständigkeit zugelassen. Vor Erlassung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs seien keine sachlichen Gründe ersichtlich gewesen, weshalb die Regelungen des Berggesetzes 1975 nicht auch für Gasleitungen gelten sollten. Auch die bis dahin ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs hätten die von der Bergbehörde und der Berufungsinstanz vertretene Rechtsmeinung nahegelegt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es legte seinen Feststellungen das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs zu Grunde und erwog in rechtlicher Hinsicht, dass die in den Entscheidungen der Berghauptmannschaft und der Berufungsinstanz dargelegte Rechtsansicht vertretbar sei. Eine Entscheidung sei nur dann unvertretbar, wenn eindeutige Vorschriften verletzt oder von einer eindeutigen einschlägigen Rechtsprechung abgewichen würde. Demgegenüber würden Amtshaftungsansprüche nicht begründet, wenn sich die Entscheidung im Rahmen dessen bewege, was als jener Spielraum angesehen werden könne, der bei jeder juristischen Subsumtion der Natur der Sache nach vorhanden sei. Der Verfassungsgerichtshof selbst habe eingeräumt, dass sich die Praxis in Österreich nicht durchgehend an der im Erkenntnis dargelegten Kompetenzlage orientiert habe.
Das Gericht zweiter Instanz gab der dagegen erhobenen Berufung der Kläger nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Nach herrschender Ansicht liege im Bereich der Rechtsanwendung schuldhaftes Organverhalten nicht bereits bei jeder unrichtigen rechtlichen Beurteilung vor. Im Amtshaftungsverfahren sei vielmehr bloß zu prüfen, ob die beanstandete Entscheidung auf einer vertretbaren Rechtsauffassung, somit auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsansicht oder Rechtsanwendung beruhe. Die Vertretbarkeit einer Rechtsansicht schließe ein Verschulden des Organs des Rechtsträgers und somit den Amtshaftungsanspruch aus. Die Anwendung des Berggesetzes 1975 auf den von der Berghauptmannschaft und der Berufungsinstanz zu beurteilenden Sachverhalt sei vertretbar gewesen. Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs habe (noch) nicht bestanden. Die von der Klägerin belangte Behörde habe ausführlich und schlüssig "unter der naheliegenden Heranziehung der Erläuternden Bemerkungen zum Rohrleitungsgesetz" begründet, warum sie im konkreten Fall die Anwendung des Berggesetzes bejahe.
Die dagegen erhobene Revision der Kläger ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Vorweg ist auf den in der Revision geltend gemachten Verfahrensmangel einzugehen, ein Mitglied des Berufungssenats sei vor seiner Ernennung zum Berufungsgericht als Rechtsmittelrichter mit dem über die Entschädigungshöhe abgeführten Außerstreitverfahren befasst gewesen. Es liege zwar kein Nichtigkeitsgrund im Sinn des § 20 Abs 5 JN vor, jedoch sei von der Befangenheit des Richters auszugehen und das Verfahren insoweit mangelhaft.Vorweg ist auf den in der Revision geltend gemachten Verfahrensmangel einzugehen, ein Mitglied des Berufungssenats sei vor seiner Ernennung zum Berufungsgericht als Rechtsmittelrichter mit dem über die Entschädigungshöhe abgeführten Außerstreitverfahren befasst gewesen. Es liege zwar kein Nichtigkeitsgrund im Sinn des Paragraph 20, Absatz 5, JN vor, jedoch sei von der Befangenheit des Richters auszugehen und das Verfahren insoweit mangelhaft.
Nach dem Protokoll über die Berufungsverhandlung vom 28. 2. 2000 (ON 14) wurde mit den Parteien ausdrücklich erörtert, dass ein Mitglied des Berufungssenats seinerzeit an den Rechtsmittelentscheidungen im Außerstreitverfahren mitgewirkt habe. Dass dieser Richter sodann von einer der beiden Parteien als befangen abgelehnt worden wäre, ist dem Protokoll nicht zu entnehmen. Nach ständiger Rechtsprechung sind Ablehnungsgründe grundsätzlich nur über Parteienantrag wahrzunehmen (SZ 70/260; 3 Ob 2390/96h ua) und sofort nach ihrem Bekanntwerden und nicht erst in dem vom Ablehnungswerber nach prozesstaktischen Kriterien als richtig angesehenen Zeitpunkt vorzubringen (1 Ob 90/97k; 1 Ob 154/99d ua). Das Ablehnungsrecht ist verzichtbar und verschweigbar, sodass es untergeht, wenn es die Partei nicht nach Bekanntwerden des Grundes, aus dem die Besorgnis der Befangenheit entsteht, unverzüglich geltend macht (RZ 1975/1; 1 Ob 90/97k; 6 Ob 40/99x ua). Da sich die Revisionswerber somit ihres Ablehnungsrechts verschwiegen haben, muss nicht mehr näher darauf eingegangen werden, dass ein Ablehnungsgrund nach Lehre und Rechtsprechung nicht schon dann vorliegt, wenn der Richter in einem gleichgelagerten Prozess gegen die ablehnende Partei entschieden hat (Fasching, LB2 Rz 164; Kuderna, ASGG2 § 34 Erl. 1; ArbSlg 11.218).Nach dem Protokoll über die Berufungsverhandlung vom 28. 2. 2000 (ON 14) wurde mit den Parteien ausdrücklich erörtert, dass ein Mitglied des Berufungssenats seinerzeit an den Rechtsmittelentscheidungen im Außerstreitverfahren mitgewirkt habe. Dass dieser Richter sodann von einer der beiden Parteien als befangen abgelehnt worden wäre, ist dem Protokoll nicht zu entnehmen. Nach ständiger Rechtsprechung sind Ablehnungsgründe grundsätzlich nur über Parteienantrag wahrzunehmen (SZ 70/260; 3 Ob 2390/96h ua) und sofort nach ihrem Bekanntwerden und nicht erst in dem vom Ablehnungswerber nach prozesstaktischen Kriterien als richtig angesehenen Zeitpunkt vorzubringen (1 Ob 90/97k; 1 Ob 154/99d ua). Das Ablehnungsrecht ist verzichtbar und verschweigbar, sodass es untergeht, wenn es die Partei nicht nach Bekanntwerden des Grundes, aus dem die Besorgnis der Befangenheit entsteht, unverzüglich geltend macht (RZ 1975/1; 1 Ob 90/97k; 6 Ob 40/99x ua). Da sich die Revisionswerber somit ihres Ablehnungsrechts verschwiegen haben, muss nicht mehr näher darauf eingegangen werden, dass ein Ablehnungsgrund nach Lehre und Rechtsprechung nicht schon dann vorliegt, wenn der Richter in einem gleichgelagerten Prozess gegen die ablehnende Partei entschieden hat (Fasching, LB2 Rz 164; Kuderna, ASGG2 Paragraph 34, Erl. 1; ArbSlg 11.218).
Auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 9. 10. 1997 steht die rechtswidrige Vorgangsweise von Organen des beklagten Rechtsträgers bindend fest (SZ 62/6; 1 Ob 33/95). Zu prüfen bleibt jedoch, ob diese Organe schuldhaft handelten. Rechtsträger haften nach herrschender Auffassung nicht nur für grobes, sondern auch für leichtes, am Maßstab des § 1299 ABGB zu messendes Verschulden ihrer Organe (SZ 63/106; SZ 65/125; SZ 66/77 uva). Im Bereich der Rechtsanwendung schließt aber nicht jedes objektiv unrichtige Organverhalten auch schon das amtshaftungsbegründende Verschulden ein. Amtshaftung scheidet dann aus, wenn die Entscheidung des Organs auf einer vertretbaren Rechtsauffassung, somit auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruhte. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn gesetzliche Bestimmungen nicht vollkommen eindeutig sind, die Tragweite ihres Wortlauts unklar ist und höchstgerichtliche Rechtsprechung als Entscheidungshilfe nicht zur Verfügung steht (SZ 63/106; SZ 65/125; AnwBl 1994, 902; 1 Ob 302/99i; 1 Ob 98/00v uva).Auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 9. 10. 1997 steht die rechtswidrige Vorgangsweise von Organen des beklagten Rechtsträgers bindend fest (SZ 62/6; 1 Ob 33/95). Zu prüfen bleibt jedoch, ob diese Organe schuldhaft handelten. Rechtsträger haften nach herrschender Auffassung nicht nur für grobes, sondern auch für leichtes, am Maßstab des Paragraph 1299, ABGB zu messendes Verschulden ihrer Organe (SZ 63/106; SZ 65/125; SZ 66/77 uva). Im Bereich der Rechtsanwendung schließt aber nicht jedes objektiv unrichtige Organverhalten auch schon das amtshaftungsbegründende Verschulden ein. Amtshaftung scheidet dann aus, wenn die Entscheidung des Organs auf einer vertretbaren Rechtsauffassung, somit auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruhte. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn gesetzliche Bestimmungen nicht vollkommen eindeutig sind, die Tragweite ihres Wortlauts unklar ist und höchstgerichtliche Rechtsprechung als Entscheidungshilfe nicht zur Verfügung steht (SZ 63/106; SZ 65/125; AnwBl 1994, 902; 1 Ob 302/99i; 1 Ob 98/00v uva).
Die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung als Verschuldenselement ist aber stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig und entzieht sich deshalb regelmäßig einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Der Umstand, dass vom Obersten Gerichtshof ein völlig gleichgelagerter Sachverhalt noch nicht beurteilt wurde, begründet für sich allein noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (4 Ob 155/97s; 1 Ob 60/98z; 1 Ob 302/99i). Eine auffallende Fehlbeurteilung der Frage nach der Vertretbarkeit der im Anlassverfahren geäußerten Rechtsansicht über die Zuständigkeit der Bergbehörde durch die Vorinstanzen liegt nicht vor:Die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung als Verschuldenselement ist aber stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig und entzieht sich deshalb regelmäßig einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Der Umstand, dass vom Obersten Gerichtshof ein völlig gleichgelagerter Sachverhalt noch nicht beurteilt wurde, begründet für sich allein noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (4 Ob 155/97s; 1 Ob 60/98z; 1 Ob 302/99i). Eine auffallende Fehlbeurteilung der Frage nach der Vertretbarkeit der im Anlassverfahren geäußerten Rechtsansicht über die Zuständigkeit der Bergbehörde durch die Vorinstanzen liegt nicht vor:
Gemäß § 2 Abs 1 BergG 1975 galt dieses Gesetz unter anderem auch für das unterirdische behälterlose Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe. § 1 Z 4 dieses Gesetzes bezeichnete als "Speichern" das Einbringen mineralischer Rohstoffe in gelöstem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in geologische Strukturen und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten. Nach § 145 BergG 1975 war unter einer Bergbauanlage jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt zu verstehen, das den im § 2 Abs 1 angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist. Ausgehend von dieser Gesetzeslage führen die Erläuternden Bemerkungen zur RV zum Rohrleitungsgesetz (1517 BlgNR 13. GP, 14) aus, dass in Österreich nach der geltenden Rechtslage Rohrleitungen für Erdöl, die von einem Unternehmen betrieben werden, welches Erdöl fördert, der Regelung durch die bergrechtlichen Vorschriften unterworfen seien (in diesem Sinne auch Heinl/Loebenstein/Verosta, Das österreichische Recht Anm 2 zu § 1 Rohrleitungsgesetz). Dieser weiten Interpretation des Anwendungsbereichs des Berggesetzes folgte offenkundig auch der Verwaltungsgerichtshof, der es in seinem Erkenntnis vom 27. 6. 1995, GZ 95/04/0031, nicht für ausgeschlossen hielt, dass ein Magazinzubau mit Öllager Zwecken der in die Zuständigkeit der Bergbehörde fallenden Aufbereitung zu dienen bestimmt sei. Diese Rechtsansicht wurde in dem - im Übrigen erst nach der hier maßgeblichen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ergangenen - Erkenntnis vom 17. 4. 1998, GZ 96/04/0293, fortgeschrieben, wonach die dem Abbau grundeigener mineralischer Rohstoffe dienende und mit diesem in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehende "Verkehrserschließung" des betreffenden Grundstücks durch Errichtung einer Zufahrtsstraße als eine mit dem Gewinnen dieser Rohstoffe zusammenhängende bzw begleitende Tätigkeit im Sinn des § 1 Z 2 BergG anzusehen sei. Offenbar gerade deshalb verweist der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis auch ausdrücklich auf die von seiner Rechtsansicht zumindest teilweise abweichende "Praxis" in Österreich.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BergG 1975 galt dieses Gesetz unter anderem auch für das unterirdische behälterlose Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe. Paragraph eins, Ziffer 4, dieses Gesetzes bezeichnete als "Speichern" das Einbringen mineralischer Rohstoffe in gelöstem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in geologische Strukturen und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten. Nach Paragraph 145, BergG 1975 war unter einer Bergbauanlage jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt zu verstehen, das den im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist. Ausgehend von dieser Gesetzeslage führen die Erläuternden Bemerkungen zur RV zum Rohrleitungsgesetz (1517 BlgNR 13. GP, 14) aus, dass in Österreich nach der geltenden Rechtslage Rohrleitungen für Erdöl, die von einem Unternehmen betrieben werden, welches Erdöl fördert, der Regelung durch die bergrechtlichen Vorschriften unterworfen seien (in diesem Sinne auch Heinl/Loebenstein/Verosta, Das österreichische Recht Anmerkung 2 zu Paragraph eins, Rohrleitungsgesetz). Dieser weiten Interpretation des Anwendungsbereichs des Berggesetzes folgte offenkundig auch der Verwaltungsgerichtshof, der es in seinem Erkenntnis vom 27. 6. 1995, GZ 95/04/0031, nicht für ausgeschlossen hielt, dass ein Magazinzubau mit Öllager Zwecken der in die Zuständigkeit der Bergbehörde fallenden Aufbereitung zu dienen bestimmt sei. Diese Rechtsansicht wurde in dem - im Übrigen erst nach der hier maßgeblichen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ergangenen - Erkenntnis vom 17. 4. 1998, GZ 96/04/0293, fortgeschrieben, wonach die dem Abbau grundeigener mineralischer Rohstoffe dienende und mit diesem in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehende "Verkehrserschließung" des betreffenden Grundstücks durch Errichtung einer Zufahrtsstraße als eine mit dem Gewinnen dieser Rohstoffe zusammenhängende bzw begleitende Tätigkeit im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 2, BergG anzusehen sei. Offenbar gerade deshalb verweist der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis auch ausdrücklich auf die von seiner Rechtsansicht zumindest teilweise abweichende "Praxis" in Österreich.
Wie die eingangs dargestellten Bestimmungen insbesondere des § 1 Z 4, § 2 Abs 1 und § 145 BergG belegen, sind die dort verwendeten Formulierungen nicht vollkommen eindeutig, weil unter "Speichern" auch "die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden" Tätigkeiten (§ 1 Z 4) zu verstehen sind, sodass nach der Definition des § 145 BergG unter Bergbauanlagen, die der Tätigkeit des Speicherns zu dienen bestimmt sind, durchaus auch die entsprechenden Zu- und Ableitungen verstanden werden könnten.Wie die eingangs dargestellten Bestimmungen insbesondere des Paragraph eins, Ziffer 4,, Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 145, BergG belegen, sind die dort verwendeten Formulierungen nicht vollkommen eindeutig, weil unter "Speichern" auch "die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden" Tätigkeiten (Paragraph eins, Ziffer 4,) zu verstehen sind, sodass nach der Definition des Paragraph 145, BergG unter Bergbauanlagen, die der Tätigkeit des Speicherns zu dienen bestimmt sind, durchaus auch die entsprechenden Zu- und Ableitungen verstanden werden könnten.
Eine weitere Befassung des Obersten Gerichtshofs mit der dargestellten Rechtsfrage ist daher auch unter dem Gesichtspunkt der Einzelfallgerechtigkeit nicht erforderlich.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50,, 41 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
Anmerkung
E61052 01A01690European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0010OB00169.00K.0227.000Dokumentnummer
JJT_20010227_OGH0002_0010OB00169_00K0000_000