Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Michael S*****, vertreten durch Putz & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Einlagensicherung ***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Paul Doralt, Dr. Wilfried Seist, Dr. Peter Csoklich und Dr. Heinrich Hipsch, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 177.588,82 sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Oktober 2000, GZ 2 R 53/00d-13, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 5. November 1999, GZ 34 Cg 127/99d-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 9.135,-- (darin S 1.522,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger unterhielt bei einer Bank Aktiengesellschaft (in der Folge kurz Bank) ein Einlagenkonto, das zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses über diese Gesellschaft - am 27. 10. 1998 - ein Guthaben von S 177.588,82 aufwies. Er meldete diesen Betrag als Konkursforderung an; der Masseverwalter anerkannte diese Forderung. Wegen des sich im Konkurs abzeichnenden Ausfalls beantragte der Kläger bei der beklagten Partei als zuständiger Einlagensicherungseinrichtung die Auszahlung der seiner Ansicht nach gesicherten Einlage gemäß § 93 BWG. Die beklagte Partei verweigerte die begehrte Leistung und teilte dem Kläger mit, die Bank habe nur über eine "eingeschränkte Konzession" verfügt, hätte das Einlagengeschäft nur als Hilfsgeschäft im Zusammenhang mit dem Effekten- und Depotgeschäft betreiben dürfen, und es bestehe für Geldeinlagen gegen Verzinsung außerhalb des Konzessionsumfangs der genannten Bank kein Anspruch auf Einlagensicherung. Tatsächlich war die Bank nicht zum Einlagengeschäft gemäß § 1 Abs 1 Z 1 BWG berechtigt, wohl aber ihrer Konzession zufolge zur Anschaffung, Veräußerung sowie Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren und zur Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage - jedoch eingeschränkt auf Hilfsgeschäfte für das Effekten- und Depotgeschäft - befugt und insoweit Mitglied und damit Gesellschafterin der beklagten Partei.
Der Kläger begehrte die Zahlung von S 177.588,82 sA. Erst durch das Schreiben der beklagten Partei vom 4. 2. 1999 habe er erkannt, dass seine Einlage von der Bank möglicherweise ohne entsprechende Konzession entgegengenommen worden sei. § 93 Abs 1 BWG stelle nur auf die Entgegennahme einer Einlage durch ein Kreditinstitut ab, nicht aber darauf, dass für eine solche Entgegennahme eine Konzession erteilt sei. Zweck des § 93 BWG sei die (eingeschränkte) Absicherung des Einlegers, dem die Prüfung der wirtschaftlichen Bonität eines Kreditinstituts und auch der Frage nach dem Vorhandensein einer Konzession nicht möglich und zumutbar sei. Die Mitgliedschaft der Bank zur beklagten Partei - die Hilfsgeschäfte betreffend - habe den Anschein hervorgerufen, dass dieses Kreditinstitut jedenfalls zum Einlagengeschäft berechtigt sei. Es sei irrelevant, aus welchem Grund ein Kreditinstitut der Insolvenz verfallen sei, die Haftung für konzessionswidrig vereinnahmte Einlagen könne von der beklagten Partei nicht ausgeschlossen werden. Aus der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. 5. 1994 über Einlagensicherungssysteme ergebe sich, dass Einlagensicherungssysteme den Schutz der Sparer und die Stabilität des Banksystems bezweckten, und daher müsse die beklagte Partei auch konzessionswidrig von einem ihrer Mitglieder hereingenommene Einlagen bis zum Haftungshöchstbetrag auszahlen.
Die beklagte Partei wendete ein, die Bank sei nur zum Geldwechselgeschäft in Wechselstuben sowie zum Effekten- und Depotgeschäft berechtigt gewesen. Einlagen habe sie nur insoweit entgegennehmen dürfen, als es sich dabei um ein Hilfsgeschäft für das Effekten- und Depotgeschäft gehandelt habe. Nach § 93 Abs 1 BWG erlösche die Berechtigung (= Konzession) zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen dann, wenn ein Kreditinstitut der Einlagensicherungseinrichtung nicht angehöre. Durch das Einlagensicherungssystem werde nicht der gute Glaube an die (mangelnde) Konzession, sondern nur das Vertrauen des Einlegers in die Solvenz des befugten Kreditinstituts geschützt. Der Gesetzgeber habe nicht die Absicht gehabt, Geschäfte unbefugter Gewerbsleute dadurch zu fördern, dass er deren Kunden besondere Sicherheiten gewähre. Wenn ein Unternehmen zum Betrieb einer Wechselstube berechtigt sei, begründe dies nicht das schutzwürdige Vertrauen der Öffentlichkeit daran, dass die Wechselstube auch Einlagen entgegennehmen dürfe und einem Einlagensicherungssystem angehöre. Das Einlagensicherungssystem habe Versicherungscharakter, die Beiträge der Mitgliedsinstitute seien nach dem Anteil der gesicherten Einlage zu bemessen. Ein zum Einlagengeschäft nicht berechtigtes Kreditinstitut habe keine Beiträge an die Einlagensicherung zu leisten, und ein Einleger könne keine Ansprüche gegen die Einlagensicherungsgesellschaft geltend machen, auch wenn er der Meinung gewesen sei, sein Vertragspartner sei Mitglied des Einlagensicherungssystems. Dem Einleger sei die Prüfung zumutbar, ob das Kreditinstitut zur Entgegennahme von Einlagen berechtigt sei. Der bloße Glaube, es mit einem zugelassenen Kreditinstitut zu tun zu haben, sei nicht zu schützen. Nur Einlagen im Zusammenhang mit erlaubten Geschäften seien durch die Einlagensicherung zu sichern.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die von einem Mitgliedinstitut der Einlagensicherung konzessionswidrig entgegengenommene Einlage sei von der Einlagensicherung umfasst. Der Kläger habe Beträge eingelegt, die nach § 93 Abs 2 Z 1 BWG einlagensicherungspflichtig seien. Gemäß § 93 Abs 3 Satz 4 BWG müssten die Einlagensicherungseinrichtungen gewährleisten, dass im Fall der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Mitgliedinstituts die Einlagen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag je Einleger auf dessen Verlangen innerhalb von drei Monaten ausbezahlt werden. Das Gesetz sehe keine Einschränkung auf von der Konzession eines Kreditinstituts umfasste sicherungspflichtige Einlagen vor. Die Einlagensicherung diene vorrangig dem Schutz des Einlegers und nur mittelbar dem Schutz des redlichen Einlagengeschäftsverkehrs. Auf den guten Glauben des Einlegers sei nicht abzustellen; es käme nur darauf an, ob die Einlage gesichert sei oder nicht.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, dass es das Klagebegehren abwies. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Die der Bank erteilte Konzession habe diese nicht zur Entgegennahme der Einlage des Klägers gemäß § 1 Abs 1 Z 1 BWG berechtigt. Es sei unerheblich, dass die genannte Bank der Einlagensicherungseinrichtung für andere als die hier maßgebliche Einlage angehört habe, in Bezug auf die vom Kläger getätigte Einlage habe die Bank jedenfalls der Einlagensicherungseinrichtung nicht angehört. Konzessionslos hereingenommene Einlagen könnten die Einlagensicherungseinrichtung nicht verpflichten. Der gute Glaube des Klägers sei bedeutungslos, weil dieser die Möglichkeit zur Überprüfung gehabt habe, ob die Bank in Bezug auf seine Einlage einer Einlagensicherungseinrichtung angehört habe.
Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Bank war bzw ist Gesellschafterin der beklagten Partei. Sie war zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen bloß eingeschränkt auf Hilfsgeschäfte für das Effekten- und Depotgeschäft berechtigt. Die Gesellschafterstellung bei der beklagten Partei wird durch den Kauf eines Geschäftsanteils erworben (Punkt III Abs 2 Z 1 des Gesellschaftsvertrags der beklagten Partei, Beilage F). Gemäß § 93 Abs 3 Satz 1 und 2 BWG hat jeder Fachverband eine in der Form einer Haftungsgesellschaft als juristische Person zu betreibende Sicherungseinrichtung zu unterhalten, die alle diesem Fachverband angehörenden Kreditinstitute mit der Berechtigung zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen (und zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen) aufzunehmen hat. Nach dem 3. Satz dieser Gesetzesstelle haben die Sicherungseinrichtungen alle Kreditinstitute mit der Berechtigung zur Entgegennahme von Einlagen gemäß § 93 Abs 2 BWG, das sind vor allem Einlagen gemäß § 1 Abs 1 Z 1 und 12 BWG, (oder zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen nach § 93 Abs 2a BWG) aufzunehmen. Dieser Verpflichtung entsprechend nahm die beklagte Sicherungseinrichtung die Bank als Gesellschafterin auf.
Aus diesen zitierten bankwesengesetzlichen Bestimmungen folgt, dass die Kreditinstitute, selbst soweit sie ihrer Konzession zufolge zur Entgegennahme von Einlagen (§ 93 Abs 2 BWG) bzw zur Durchführung von Wertpapierdienstleistungen (§ 93 Abs 2a BWG) berechtigt sind, nicht schon kraft Gesetzes Mitglieder der von ihrem Fachverband unterhaltenen Sicherungseinrichtung sind, sondern, da sie in diese aufzunehmen sind, dieser nicht jedenfalls als Gesellschafter angehören müssen, und namentlich dann nicht angehören, wenn sie sich - aus welchem Grund immer - nicht um den Erwerb der Gesellschafterstellung bemüht haben bzw bemühen. Gehört ein solches Kreditinstitut der Sicherungseinrichtung nicht an, so erlischt allerdings gemäß § 93 Abs 1 zweiter Satz BWG die Berechtigung dieses Kreditinstituts (also dessen Konzession) zur Entgegennahme von sicherungspflichtigen Einlagen gemäß § 93 Abs 2 (bzw zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen gemäß § 93 Abs 2a BWG). Schon deshalb durfte der Kläger als Einleger von vornherein nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass die Bank der beklagten Partei als Gesellschafterin angehörte. Er hat auch gar nicht behauptet, die beklagte Partei habe zu dessen Vertrauen darauf, dass die Bank deren Gesellschafterin sei, in irgend einer Weise beigetragen und somit ein solches Vertrauen bestärkt oder gar erst erweckt. Sollte indes die Bank mit ihrer Firma beim Kläger einen solchen Eindruck erweckt haben, so könnte dies keinesfalls zu Lasten der beklagten Partei gehen.
Die Bank wurde von der beklagten Partei als Gesellschafterin deshalb aufgenommen, weil sie in eingeschränktem Maß - als Hilfsgeschäfte für das Effekten- und Depotgeschäft - sicherungspflichtige Einlagen entgegennehmen durfte. Sie war nur deshalb von der beklagten Partei aufzunehmen und wurde gewiss auch nur deshalb von ihr als Gesellschafterin aufgenommen. Aus dem Zusammenhang der ersten drei Absätze des § 93 BWG ist eine wechselseitige Beziehung zwischen Konzession und Einlagensicherung abzuleiten: Soweit das Kreditinstitut über die Berechtigung zum Einlagengeschäft (bzw zur Durchführung von Wertpapierdienstleistungen) verfügt, ist es von der von seinem Fachverband unterhaltenen Sicherungseinrichtung aufzunehmen (§ 93 Abs 3 BWG), umgekehrt jedoch auch verpflichtet, der Sicherungseinrichtung anzugehören, widrigenfalls die Konzession, soweit sie zur Vornahme sicherungspflichtiger Geschäfte erteilt wurde, erlischt (§ 93 Abs 1 BWG). Die Einlagensicherung ist subjekt- und nicht objektbezogen, weil sie sich auf deren Art nach (§ 93 Abs 2 BWG) sicherungspflichtige Einlagen nur insoweit erstreckt, als sie von deren Konzession nach dazu berechtigten Kreditinstituten entgegengenommen wurden. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob dem Unternehmer, der die Einlage entgegengenommen hat, eine Konzession überhaupt nicht oder - wie hier - nur im relevanten Umfang nicht erteilt wurde, kann § 93 Abs 3 Satz 1 und 3 BWG doch nur so verstanden werden, dass bloß rechtens - also im Rahmen der erteilten Konzession berechtigterweise - entgegengenommene Einlagen gesichert werden sollen. Bei gegenteiliger Deutung müssten die zu diesem Geschäft berechtigten Kreditinstitute - wie die beklagte Partei zutreffend bemerkt - im Umlageverfahren (§ 93a BWG) für jenen Schaden, den ein dazu nicht befugter Unternehmer seinen Kunden zufügte, aufkommen. Diese Konsequenz wäre wohl kaum zu rechtfertigen, hätten doch dann die zur Entgegennahme von Einlagen mittels der ihnen erteilten Konzession berechtigten Kreditinstitute, die dazu die strengen gesetzlichen Anforderungen an die Bonität und Seriosität der am Kreditinstitut wesentlich Beteiligten (§ 5 Abs 1 Z 3 BWG) sowie an ihre Liquidität (§ 25 BWG) erfüllen müssen, das durch die gesetzwidrige Vorgangsweise des unkontrolliert tätigen Unternehmers heraufbeschworene Risiko zu tragen.
Der vom Kläger auch noch in dritter Instanz bemühte Vergleich mit der Kfz-Haftpflichtversicherung scheitert schon daran, dass es sich bei der Einlagensicherung zwar um eine der Versicherung ähnliche Einrichtung, gleichwohl aber um keine Versicherung handelt. Im Übrigen haftet aber auch der Kfz-Haftpflichtversicherer bloß im Rahmen des von ihm übernommenen Risikos, daher grundsätzlich nicht auch für ein nicht zugelassenes oder für ein solches Fahrzeug, dessen Zulassung von der Behörde aufgehoben wurde. So wie hier hängt die gesetzliche Deckungspflicht Dritten gegenüber daher von der behördlichen Zulassung ab.
Gewiss dient das Einlagensicherungssystem auch und nicht zuletzt dem Schutz der Einleger, doch kann dieser Schutz nicht auf gesetzwidrig, weil ohne Berechtigung hiezu entgegengenommene Einlagen ausgedehnt werden. So hat auch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in ihrem Vorschlag für eine Richtlinie des Rats über Einlagensysteme (Beilage 4) deren Schutzzweck bloß dahin umschrieben, dass namentlich jene Einleger, die über zu wenige Kenntnisse im Finanzbereich verfügen, um zahlungskräftige Kreditinstitute von weniger solventen zu unterscheiden, geschützt werden sollen. Die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensysteme ordnet in Art 3 Abs 1 an, dass einer solchen Einlagensicherung alle im Mitgliedsstaat zugelassenen Kreditinstitute angeschlossen sein müssen. Durch die Verweisung auf Art 3 der Richtlinie 77/780/EWG, der die gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung festschreibt (vgl dazu jene gemäß § 5 BWG), wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass zwischen den Zulassungsvoraussetzungen einerseits und der Einlagensicherung andererseits ein ganz enger Zusammenhang gesehen wird. Auch das Gemeinschaftsrecht knüpft somit an die Zulassung (d.i. die Konzession) an, was allein zum Schluss berechtigt, dass die Sicherungseinrichtung nur für die im Rahmen der Konzession besorgten Einlagengeschäfte einzustehen habe. An diesem Ergebnis kann auch der Hinweis des Klägers auf Art 7 Abs 2 der genannten Richtlinie nichts ändern, weil die dort erwähnten Ausnahmen von der Sicherungseinrichtung nur solche Einlagen treffen können, die von einem - hiezu - zugelassenen Kreditinstitut entgegengenommen wurden. An diesem Auslegungsergebnis besteht nach Ansicht des erkennenden Senats kein ernsthafter Zweifel, sodass von der Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH abgesehen wurde (vgl nur die Nachweise bei Lenz, EGVertrag Art 177 Rz 31).Gewiss dient das Einlagensicherungssystem auch und nicht zuletzt dem Schutz der Einleger, doch kann dieser Schutz nicht auf gesetzwidrig, weil ohne Berechtigung hiezu entgegengenommene Einlagen ausgedehnt werden. So hat auch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in ihrem Vorschlag für eine Richtlinie des Rats über Einlagensysteme (Beilage 4) deren Schutzzweck bloß dahin umschrieben, dass namentlich jene Einleger, die über zu wenige Kenntnisse im Finanzbereich verfügen, um zahlungskräftige Kreditinstitute von weniger solventen zu unterscheiden, geschützt werden sollen. Die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensysteme ordnet in Art 3 Abs 1 an, dass einer solchen Einlagensicherung alle im Mitgliedsstaat zugelassenen Kreditinstitute angeschlossen sein müssen. Durch die Verweisung auf Art 3 der Richtlinie 77/780/EWG, der die gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung festschreibt vergleiche dazu jene gemäß § 5 BWG), wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass zwischen den Zulassungsvoraussetzungen einerseits und der Einlagensicherung andererseits ein ganz enger Zusammenhang gesehen wird. Auch das Gemeinschaftsrecht knüpft somit an die Zulassung (d.i. die Konzession) an, was allein zum Schluss berechtigt, dass die Sicherungseinrichtung nur für die im Rahmen der Konzession besorgten Einlagengeschäfte einzustehen habe. An diesem Ergebnis kann auch der Hinweis des Klägers auf Art 7 Abs 2 der genannten Richtlinie nichts ändern, weil die dort erwähnten Ausnahmen von der Sicherungseinrichtung nur solche Einlagen treffen können, die von einem - hiezu - zugelassenen Kreditinstitut entgegengenommen wurden. An diesem Auslegungsergebnis besteht nach Ansicht des erkennenden Senats kein ernsthafter Zweifel, sodass von der Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH abgesehen wurde vergleiche nur die Nachweise bei Lenz, EGVertrag Art 177 Rz 31).
Da dem Gericht zweiter Instanz somit bei der Beurteilung der Deckungspflicht der beklagten Sicherungseinrichtung kein Rechtsirrtum unterlaufen ist, ist der Revision des Klägers ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Textnummer
E61245European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0010OB00013.01W.0227.000Im RIS seit
29.03.2001Zuletzt aktualisiert am
18.02.2011