Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Anton K*****, vertreten durch Dr. Marlene Klein, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei E***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Wolf Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen 60 Mio S sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. November 2000, GZ 2 R 56/00w-35, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Es entspricht der - dem Kläger ohnehin bekannten - ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass eine Höchstbetragshypothek nicht bloß der Sicherung einer einzelnen Forderung, sondern der eines ganzen Schuldverhältnisses für die Dauer seines Bestands dienen kann. Mit der Höchstbetragshypothek können überdies nicht nur bereits entstandene, sondern auch erst in Zukunft entstehende Forderungen gesichert werden. Voraussetzung ist nur, dass das Rechtsverhältnis zwischen dem Pfandgläubiger und dem Pfandschuldner die rechtliche Möglichkeit des Entstehens künftiger Forderungen nicht bloß abstrakt und theoretisch, sondern konkret in sich schließt (so zuletzt 5 Ob 292/98x mwN).
1.1. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen, in dritter Instanz nicht mehr überprüfbaren Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts (ON 30 S. 20) trafen die Streitteile über den Sicherungszweck der die Liegenschaft Wien-Mauer belastenden Höchstbetragshypothek von 6,5 Mio S die Vereinbarung, dass diese Hypothek nicht nur der Sicherung der Forderung der beklagten Partei aus der Kontoverbindung Nr. 024-15984, sondern auch der Sicherung aller "bereits eingeräumten und künftig gewährten Kredite (Geld-, Haftungs- und Garantiekredite) und Darlehen" dienen soll, weil die beklagte Partei sonst "nicht zu einem größeren Kreditengagement in den gesamten Projekten des Klägers bereit gewesen wäre".
1.2. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass sich das Gericht zweiter Instanz mit der schon in der Berufung aufgeworfenen zentralen Frage, welche Forderung(en) der beklagten Partei durch die erörterte Höchstbetragshypothek von 6,5 Mio S gesichert war(en), nicht auseinandersetzte. Für den Prozessstandpunkt des Klägers, die beklagte Partei hätte ihm die auf jene Höchstbetragshypothek bezogene Lastenfreistellung nach Tilgung des Kredits zur Kontoverbindung Nr. 024-15984 nicht verweigern dürfen, ist jedoch auf dem Boden der getroffenen Feststellungen nach der zuvor erläuterten Rechtslage nichts zu gewinnen. Der Kläger durfte vielmehr, als er den Kredit zur Kontoverbindung Nr. 024-15984 mit Klientengeldern getilgt hatte, mit einer Lastenfreistellung der verpfändeten Liegenschaft in Wien-Mauer nicht rechnen, trafen ihn doch in diesem Zeitpunkt im Rahmen seiner Geschäftsbeziehungen mit der beklagten Partei noch andere ungetilgte Verbindlichkeiten in beträchtlicher Höhe, deren Erfüllung gleichfalls durch das erörterte Höchstbetragspfandrecht gesichert war. Dabei ist hervorzuheben, das dem schließlich kreditfinanzierten Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft in Wien-Neubau durch den Kläger Verhandlungen zwischen den Streitteilen vorangegangen waren, die seit 1992 geführt wurden (ON 30 S. 18 f).
Die Schuld für den wirtschaftlichen Ruin des Klägers kann daher - auch im Lichte der nachfolgenden Ausführungen - nicht der beklagten Partei angelastet werden, ausschlaggebend dafür war vielmehr der durch riskante Realitäten- und Kreditgeschäfte verursachte wirtschaftliche Zusammenbruch, der den Kläger schließlich auch zu jenem strafbaren Verhalten veranlasste, dessentwegen er strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde.
2. Die Nichtverlängerung des Kreditverhältnisses zur Kontoverbindung Nr. 024-15984 durch die beklagte Partei war - entgegen der Ansicht des Klägers - keine Schikane. Dieses Kreditverhältnis endete nach den getroffenen Vereinbarungen am 15. 7. 1994. Es wurde deshalb nicht prolongiert, weil die beklagte Partei die - angesichts der Entwicklung der gesamten Geschäftsbeziehung - nicht unbegründete Sorge hegte, der Kläger könnte "sich wirtschaftlich übernommen haben" und werde deshalb seinen Verbindlichkeiten nicht mehr im vollen Umfang nachkommen können (ON 30 S. 16, 23).
3. Was die der beklagten Partei zugeflossene verpfändete Lebensversicherungssumme betrifft, ist zufolge der für die gesamte Geschäftsbeziehung vereinbarten Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf zu veweisen, dass die der beklagten Partei "verpfändete Werte" und "alle sicherungsweise übereigneten Sachen und abgetretenen Rechte" der Sicherung aller Forderungen gegen den Kläger dienten (ON 30 S. 15, 29). Gleiches gilt für die in der Revision behandelten Golddukaten, deren Verpfändung allerdings schon nach der speziellen Vereinbarung der Streitteile die "Sicherstellung aller Forderungen" der beklagten Partei bezweckte (ON 30 S. 17).
Nach Ansicht des Klägers hat bei seiner Geschäftsbeziehung mit der beklagten Partei auf deren Seite "nicht das Vieraugenprinzip geherrscht". Das ist indes nicht von Bedeutung, steht doch fest, dass anlässlich der Gespräche des Klägers mit Mitarbeitern der Bank keine mündlichen Absprachen stattgefunden hatten, die die beklagte Partei durch das ihr vom Kläger angelastete Verhalten hätte verletzen können (ON 30 S. 24, 30).
Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt gleichfalls nicht vor. Das Berufungsgericht sprach nicht etwa der gesamten Beweisrüge des Klägers die gesetzmäßige Ausführung ab, sondern beschränkte dieses Urteil auf die strittige Frage, ob die beklagte Partei beim Kläger durch ihr Verhalten anlässlich der schließlichen Tilgung der Forderung aus der Kontoverbindung Nr. 024-15984 "schuldhaft" den Glauben erweckt habe, sie werde in die Lastenfreistellung der Liegenschaft Wien-Mauer einwilligen. Im Übrigen überprüfte das Berufungsgericht die Beweiswürdigung des Erstgerichts aber ohnehin auch in diesem Punkt, hielt es doch die Ausführungen des Erstgerichts, wonach der Parteiaussage des Klägers nicht zu folgen sei, für überzeugend.
4. Aus den voranstehenden Erwägungen folgt, dass der Kläger keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigte. Das angefochtene Urteil, dem zumindest keine gravierende Fehlbeurteilung entscheidungswesentlicher Rechtsfragen anhaftet, bedarf daher auch keiner Korrektur. Somit ist aber die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels Verwirklichung der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.4. Aus den voranstehenden Erwägungen folgt, dass der Kläger keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigte. Das angefochtene Urteil, dem zumindest keine gravierende Fehlbeurteilung entscheidungswesentlicher Rechtsfragen anhaftet, bedarf daher auch keiner Korrektur. Somit ist aber die außerordentliche Revision gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels Verwirklichung der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Anmerkung
E61047 01A00341European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0010OB00034.01H.0227.000Dokumentnummer
JJT_20010227_OGH0002_0010OB00034_01H0000_000