TE OGH 2001/2/27 1Ob248/00b

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Veröffentlicht am 27.02.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Souleiman F*****, vertreten durch Dr. Hermann Geissler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 23,000.000,-- sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 5. September 2000, GZ 3 R 115/00b-20, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 28. 11. 2000, 1 Ob 239/00d, ausgesprochen, dass zu den gemäß § 144a Abs 1 letzter Satz StPO sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen auch jene des § 394 EO zählt. Bis zu diesem Zeitpunkt lag höchstgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage nicht vor und befürwortete - soweit überblickbar - in der Literatur nur Fuchs ("Gewinnabschöpfung und Geldwäscherei", ÖJZ 1990, 544, 552) die Anwendbarkeit des § 394 EO auf Grund der strafprozessualen Verweisungsnorm. Er gab für diese These allerdings keine dogmatische Begründung und räumte in FN 17 selbst ein, dass die Anordnung des Gesetzes, die Bestimmungen über die einstweilige Verfügung seien "sinngemäß" anzuwenden, viele Fragen offen lasse. Weder der Ausschussbericht zu dem mit BGBl 605/1987 eingeführten § 144a StPO (359 BlgNR XVII. GP, 35) noch die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des STRÄG 1996, BGBl 762/1996 (33 BlgNR XX. GP, 24 f und 67 f), enthalten einen Hinweis auf die hier von den Strafgerichten (negativ) entschiedenen Frage verschuldensunabhängigen Schadenersatzes. Gleiches gilt auch für die Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche. Die eingehenden Darlegungen des Berufungsgerichts zu der stets von den Umständen des Einzelfalls abhängigen (1 Ob 34/95 ua) Vertretbarkeit der Rechtsansicht der Strafgerichte über die Unanwendbarkeit des § 394 EO stellt daher keine vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende grobe Verkennung der Rechtslage dar. Gleiches gilt für die ebenfalls sehr eingehend behandelte Frage der Verfahrensdauer.Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 28. 11. 2000, 1 Ob 239/00d, ausgesprochen, dass zu den gemäß Paragraph 144 a, Absatz eins, letzter Satz StPO sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen auch jene des Paragraph 394, EO zählt. Bis zu diesem Zeitpunkt lag höchstgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage nicht vor und befürwortete - soweit überblickbar - in der Literatur nur Fuchs ("Gewinnabschöpfung und Geldwäscherei", ÖJZ 1990, 544, 552) die Anwendbarkeit des Paragraph 394, EO auf Grund der strafprozessualen Verweisungsnorm. Er gab für diese These allerdings keine dogmatische Begründung und räumte in FN 17 selbst ein, dass die Anordnung des Gesetzes, die Bestimmungen über die einstweilige Verfügung seien "sinngemäß" anzuwenden, viele Fragen offen lasse. Weder der Ausschussbericht zu dem mit Bundesgesetzblatt 605 aus 1987, eingeführten Paragraph 144 a, StPO (359 BlgNR römisch XVII. GP, 35) noch die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des STRÄG 1996, Bundesgesetzblatt 762 aus 1996, (33 BlgNR römisch XX. GP, 24 f und 67 f), enthalten einen Hinweis auf die hier von den Strafgerichten (negativ) entschiedenen Frage verschuldensunabhängigen Schadenersatzes. Gleiches gilt auch für die Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche. Die eingehenden Darlegungen des Berufungsgerichts zu der stets von den Umständen des Einzelfalls abhängigen (1 Ob 34/95 ua) Vertretbarkeit der Rechtsansicht der Strafgerichte über die Unanwendbarkeit des Paragraph 394, EO stellt daher keine vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende grobe Verkennung der Rechtslage dar. Gleiches gilt für die ebenfalls sehr eingehend behandelte Frage der Verfahrensdauer.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E61053 01A02480

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0010OB00248.00B.0227.000

Dokumentnummer

JJT_20010227_OGH0002_0010OB00248_00B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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