TE OGH 2001/2/27 14Os1/01

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Veröffentlicht am 27.02.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Februar 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gottweis als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Robert Balint E***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Wien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. September 2000, GZ 11c S Vr 6.017/95-122, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Februar 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gottweis als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Robert Balint E***** wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Wien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. September 2000, GZ 11c S römisch fünf r 6.017/95-122, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr. Robert Balint E***** von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe in Wien die ihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Ö***** GmbH, mithin durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen, nämlich das der Gesellschaft, zu verfügen und diese zu verpflichten, wissentlich missbraucht und der genannten Gesellschaft einen 500.000 S übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, indem er

I./ im Dezember 1993 und zu noch festzustellenden Zeitpunkten bei der Anmietung von Lagerflächen Verträge mit der S***** GmbH abschloss undrömisch eins./ im Dezember 1993 und zu noch festzustellenden Zeitpunkten bei der Anmietung von Lagerflächen Verträge mit der S***** GmbH abschloss und

1./ hinsichtlich der Lagerflächen in Krems (M***** Krems GmbH & Co KG) und Pischelsdorf (D***** AG) von einem rechtsverbindlichen Angebot der S***** GmbH vom 6. Dezember 1993 abweichend, rechtsgrundlos statt eines angebotenen Mietzinses von 33 S pro Quadratmeter und Monat für Krems bzw 32 S pro Quadratmeter und Monat für Pischelsdorf sich namens der Ö***** zu einer Mehrzahlung von 2 S je Quadratmeter, somit zu einem monatlichen Entgelt von 35 S pro Quadratmeter für Krems und 34 S pro Quadratmeter für Pischelsdorf verpflichtete, wobei der Schaden von November 1993 bis Mai 1995 1,042.996 S beträgt;

2./ hinsichtlich der Lagerflächen in Wien-Albern nicht direkt mit der W*****- und Umschlagsbetriebe GmbH zu einem Preis von 31 S pro Quadratmeter kontrahierte, sondern ohne Notwendigkeit die S***** GmbH als Mieter bzw Vermieter an die Ö***** GmbH zwischenschaltete und sich namens der Ö***** zur Zahlung eines monatlichen Mietzinses von 36 S pro Quadratmeter verpflichtete, wobei der Schaden von Juli 1994 bis Februar 1995 655.440 S beträgt;

II./ von März 1994 bis November 1994 entgegen den vertraglichen Vereinbarungen mit der S***** GmbH vom 12. November 1993, wonach die S***** GmbH verpflichtet war, bis Ende 1994 40-Zoll BoxContainer zum garantierten Fixpreis von 20.170 S pro Stück zu liefern, die Rechnungen über Mehrpreise von durchschnittlich 1.883 S für rund 4.000 Container akzeptierte und der Leasingfinanziererin L***** GmbH & Co KG zur Bezahlung übermittelte, wodurch die Leasing-Raten entsprechend dem Gesamtkaufpreis höher berechnet wurden, Schaden 7,532.000 S;römisch II./ von März 1994 bis November 1994 entgegen den vertraglichen Vereinbarungen mit der S***** GmbH vom 12. November 1993, wonach die S***** GmbH verpflichtet war, bis Ende 1994 40-Zoll BoxContainer zum garantierten Fixpreis von 20.170 S pro Stück zu liefern, die Rechnungen über Mehrpreise von durchschnittlich 1.883 S für rund 4.000 Container akzeptierte und der Leasingfinanziererin L***** GmbH & Co KG zur Bezahlung übermittelte, wodurch die Leasing-Raten entsprechend dem Gesamtkaufpreis höher berechnet wurden, Schaden 7,532.000 S;

III./ am 17. Dezember 1993 mit der S***** GmbH vertraglich ein Positionierungspauschale von 2.480 S pro zu lieferndem Container vereinbarte und im Zeitraum November 1993 bis November 1994 für insgesamt rund 4.000 Container an die S***** zur Zahlung gebracht hat, wobei diesem Entgelt keine bzw eine nicht der Höhe des Entgeltes entsprechende Leistung gegenüberstand, und dieses Pauschale somit eine verdeckte Preiserhöhung der Beschaffungskosten darstellte, Schaden 9,920.000 S,römisch III./ am 17. Dezember 1993 mit der S***** GmbH vertraglich ein Positionierungspauschale von 2.480 S pro zu lieferndem Container vereinbarte und im Zeitraum November 1993 bis November 1994 für insgesamt rund 4.000 Container an die S***** zur Zahlung gebracht hat, wobei diesem Entgelt keine bzw eine nicht der Höhe des Entgeltes entsprechende Leistung gegenüberstand, und dieses Pauschale somit eine verdeckte Preiserhöhung der Beschaffungskosten darstellte, Schaden 9,920.000 S,

gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Die Staatsanwaltschaft bekämpft dieses Urteil mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Die Staatsanwaltschaft bekämpft dieses Urteil mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Ein aus dem Grunde der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO geltend zu machender formeller Begründungsmangel muss den Ausspruch über eine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache betreffen. Welche Tatsachen als entscheidend anzusehen sind, ergibt sich aus § 270 Z 4 und 5 StPO sowie (aufgrund seiner Anführung in § 270 Z 4 StPO) aus § 260 StPO. Darnach kommt entscheidende Bedeutung jenen Tatsachen zu, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage einschließlich der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände maßgebend sind. Entscheidende Tatsachen sind mithin nur jene, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben. Dagegen unterliegen die Aussprüche über die Erwägungen, von denen das Gericht bei Entscheidung der Rechtsfrage und bei Beseitigung der vorgebrachten Einwendungen geleitet wurde, nicht der Anfechtung mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 18, 26).Ein aus dem Grunde der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend zu machender formeller Begründungsmangel muss den Ausspruch über eine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache betreffen. Welche Tatsachen als entscheidend anzusehen sind, ergibt sich aus Paragraph 270, Ziffer 4 und 5 StPO sowie (aufgrund seiner Anführung in Paragraph 270, Ziffer 4, StPO) aus Paragraph 260, StPO. Darnach kommt entscheidende Bedeutung jenen Tatsachen zu, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage einschließlich der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände maßgebend sind. Entscheidende Tatsachen sind mithin nur jene, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben. Dagegen unterliegen die Aussprüche über die Erwägungen, von denen das Gericht bei Entscheidung der Rechtsfrage und bei Beseitigung der vorgebrachten Einwendungen geleitet wurde, nicht der Anfechtung mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 18, 26).

Eingangs ihrer Ausführungen zur Mängelrüge (Z 5) erklärt die Beschwerdeführerin, dass sich die Rüge gegen die unvollständige Begründung der mehrfachen (negativen) Urteilsannahmen richte, es könne nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte wissentlich seine Befugnisse missbrauchte und einen allfälligen Schaden der Ö***** hinzunehmen gewillt war (US 14, 16, 22). Im Detail sucht die Anklagebehörde jedoch vor allem Feststellungen zu illustrativen Nebenumständen - die zwar für die Beweiswürdigung von Bedeutung sein können, aber nicht der strengen Begründungspflicht wie Aussprüche über entscheidende Tatsachen unterliegen - und Erwägungen der Beweiswürdigung zu bekämpfen, sodass sich die Rüge überwiegend in einer im Verfahren vor Kollegialgerichten unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung erschöpft.Eingangs ihrer Ausführungen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) erklärt die Beschwerdeführerin, dass sich die Rüge gegen die unvollständige Begründung der mehrfachen (negativen) Urteilsannahmen richte, es könne nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte wissentlich seine Befugnisse missbrauchte und einen allfälligen Schaden der Ö***** hinzunehmen gewillt war (US 14, 16, 22). Im Detail sucht die Anklagebehörde jedoch vor allem Feststellungen zu illustrativen Nebenumständen - die zwar für die Beweiswürdigung von Bedeutung sein können, aber nicht der strengen Begründungspflicht wie Aussprüche über entscheidende Tatsachen unterliegen - und Erwägungen der Beweiswürdigung zu bekämpfen, sodass sich die Rüge überwiegend in einer im Verfahren vor Kollegialgerichten unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung erschöpft.

So handelt es sich bei den bekämpften Urteilsfeststellungen, dass Herbert F***** - der damalige Geschäftsführer der S*****, deren Zwischenschaltung dem Angeklagten als Untreue angelastet war - als Experte für das Frachtgeschäft zu Wasser galt und hinsichtlich der Beschaffung einer Vielzahl von Containern einen gewissen Erfahrungsvorsprung hatte (US 10), um keine Aussprüche über entscheidende Tatsachen.

Abgesehen davon sind den Aussagen der Zeugen Maria F***** - der Ehegattin des mittlerweile verstorbenen Herbert F***** - und KR Sigmund K***** - des ehemaligen Geschäftsführers des Wiener Hafens -, deren Erörterung die Beschwerdeführerin im Urteil vermisst, keine Umstände zu entnehmen, die den bekämpften Feststellungen entgegenstünden. Auch wenn aus den erwähnten Aussagen abgeleitet werden kann, dass sich die S***** vorher mit der Vermietung von Lagerplätzen und der Beschaffung von Containern nicht befasst hatte, geht aus ihnen eindeutig hervor, dass Herbert F***** eine große Erfahrung im Cargo-Geschäft, bei dem der Container eine bedeutende Rollte spielt, und gute Geschäftsbeziehungen zu den Häfen, die als Lager in Frage kamen, hatte (IX/S 311 ff, S 433 ff). Bei der Beweiswürdigung über das Zustandekommen der Geschäftsverbindung zwischen der S***** und dem Angeklagten (US 17) bedurfte es daher keiner gesonderten Erörterung der Aussagen der erwähnten Zeugen.

Der von der Anklagebehörde weiters bekämpfte Ausspruch, es sei nicht mehr genau feststellbar, ob Dipl. Ing. Andrea E***** und Dr. Reinhold K***** vom Angeklagten über alle wesentlichen Verträge und Vorhaben informiert wurden (US 9), betraf gleichfalls keine entscheidende Tatsache. Denn der Angeklagte war unbestritten alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der Ö***** (US 7), sodass die Unterlassung der Information der Mitgeschäftsführerin und des Prokuristen über bestimmte Geschäftsvorfälle nicht Untreue begründen, sondern bloß ein Indiz für die subjektive Tatseite darstellen könnte. Das Erfordernis einer Zustimmung der genannten Personen im Innenverhältnis wurde weder vom Erstgericht festgestellt, noch von der Beschwerdeführerin behauptet.

Abgesehen davon war die von der Anklagebehörde vermisste gesonderte Erörterung der Aussagen der Zeugen Dr. Reinhold K*****, Dr. Helga P***** und Mag. Georg K***** schon deshalb nicht erforderlich, weil das Erstgericht den Zeugen aus dem Bereich der Ö***** generell (auch wenn es die Zeugen Dipl. Ing. Andrea E***** und Walter Sch***** hervorhob) nur eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit zuerkannte, weil sie nach der Prüfung durch die Wirtschaftsprüfungs GmbH Standard stark emotionalisiert einen Schuldigen für das schlechte Ergebnis finden mussten (US 22).

Der Beschwerde zuwider hat das Erstgericht den Ausspruch, es sei nicht auszuschließen, dass der Angeklagte aufgrund diverser Gespräche

  • -Strichaufzählung
    wenn auch fälschender Weise (gemeint wohl: fälschlicherweise) - davon ausging, dass aufgrund der Erfordernisse einer zusätzlichen Befestigung der Lagerflächen die Miete für die S***** teurer wurde (US 11), nicht unzureichend begründet. Denn es hat sich ausdrücklich auf die Aussage des Zeugen Hubert M***** - des Chefs des Hafens Krems
  • -Strichaufzählung
    berufen, der dezidiert angegeben hatte, gegenüber dem Angeklagten erklärt zu haben, dass die erforderliche Befestigung der Lagerfläche "etwas kostet" (US 18; IX/S 351 ff). Der Umstand, dass der Hafen Krems die Miete gegenüber der zwischengeschalteten S***** tatsächlich nicht erhöht hatte, wurde vom Erstgericht festgestellt (US 11, 18), sodass es nicht der von der Beschwerde vermissten Erörterung von Zeugenaussagen über die mangelnde Leistungserbringung der S***** für die von dieser erhöhten Lagerentgelte bedurfte.

Soweit die Beschwerdeführerin die Urteilsfeststellung rügt, dass der Angeklagte einen Mehrpreis von 1.883 S pro Container akzeptiert habe (US 15), weil es sich bei dieser Zahl in Wahrheit um einen Durchschnittswert handle, richtet sie sich gleichfalls nicht gegen einen Ausspruch über eine entscheidende Tatsache. Denn bei Berechnung der Höhe des - im vorliegenden Fall mangels Feststellung eines Vorsatzes noch dazu gar nicht relevanten - Schadens ist es im Ergebnis gleich, ob man die Preiserhöhungen jedes einzelnen Geschäftsfalles addiert oder von einem durchschnittlichem Mehrpreis ausgeht.

Soweit die Staatsanwaltschaft die bekämpfte Feststellung als aktenwidrig bezeichnet, verkennt sie das Wesen einer Aktenwidrigkeit. Eine solche liegt nur dann vor, wenn in den Entscheidungsgründen als Inhalt einer Urkunde oder Aussage etwas angeführt wird, das deren Inhalt nicht bildet, wenn also der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegeben wird (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 185). Ein unrichtiges Zitat eines Beweismittels wird jedoch nicht aufgezeigt.Soweit die Staatsanwaltschaft die bekämpfte Feststellung als aktenwidrig bezeichnet, verkennt sie das Wesen einer Aktenwidrigkeit. Eine solche liegt nur dann vor, wenn in den Entscheidungsgründen als Inhalt einer Urkunde oder Aussage etwas angeführt wird, das deren Inhalt nicht bildet, wenn also der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegeben wird (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 185). Ein unrichtiges Zitat eines Beweismittels wird jedoch nicht aufgezeigt.

Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen, das Erstgericht habe aktenwidrig die Feststellung der Üblichkeit von Positionierungsgebühren für den Transport von Leercontainern im Frachtgeschäft zu Wasser auch auf die Aussage des Zeugen Walter Sch***** gestützt. Vielmehr hat das Erstgericht ausgesprochen, es ergebe sich (nicht nur) aus der Aussage des Genannten, dass es diese Positionierungsgebühr an sich im Wasserfrachtgeschäft gebe (US 21). Diesen Schluss konnte es sehr wohl aus den Angaben des im Speditionswesen tätigen Zeugen ziehen, der ausführlich zur Verrechnung einer Positionierungsgebühr bei den verfahrensgegenständlichen Geschäften Angaben machte (IX/S 401 ff).

Die mangelnde Kenntnis des Begriffs der Positionierungsgebühr durch den (ehemaligen) Geschäftsführer des Wiener Hafens KR Sigmund K***** und andere hiezu vernommene Zeugen hat das Erstgericht entsprechend gewürdigt (US 21), sodass ihm keine Unvollständigkeit unterlaufen ist.

Soweit die Staatsanwaltschaft die Unterlassung der gesonderten Erörterung der Verantwortung des Angeklagten zur Rechtfertigung der Positionierungsgebühr (IX/S 199 - 201) rügt, verkennt sie, dass das Gericht zur Würdigung jeder einzelnen Äußerung einer vernommenen Person nicht verpflichtet ist. Abgesehen davon müssen diese Angaben nicht unbedingt als selbstbelastend angesehen werden, lassen sie doch auf eine Abwehr von Mehrforderungen der S***** für erhöhten Lagerzeitennachkauf wegen Sperre der Donau infolge des Krieges in Jugoslawien schließen, ohne sich datumsmäßig irgendwie festzulegen.

Mit der Rechtsrüge (Z 9 lit a) macht die Beschwerdeführerin Feststellungsmängel zur inneren Tatseite geltend, weil es das Erstgericht unterlassen habe, Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten zu den Tatzeiten zu treffen. Die Ablehnung der Feststellung des Befugnismissbrauchs und eines Schädigungsvorsatzes durch das Erstgericht reiche nicht aus; vielmehr hätte das Gericht Feststellungen zu den tatsächlichen Vorstellungen des Angeklagten treffen müssen.Mit der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) macht die Beschwerdeführerin Feststellungsmängel zur inneren Tatseite geltend, weil es das Erstgericht unterlassen habe, Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten zu den Tatzeiten zu treffen. Die Ablehnung der Feststellung des Befugnismissbrauchs und eines Schädigungsvorsatzes durch das Erstgericht reiche nicht aus; vielmehr hätte das Gericht Feststellungen zu den tatsächlichen Vorstellungen des Angeklagten treffen müssen.

Die Anklagebehörde verkennt, dass unter Feststellungsmängeln - dem Wesen eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes entsprechend - nur auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhende Lücken der Tatsachenfeststellungen zu verstehen sind, die die unmittelbare Anwendung des Gesetzes auf den solcherart nur unzureichend festgestellten Sachverhalt noch gar nicht zulassen (13 Os 26/00 ua). Bei der Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes ist der Beschwerdeführer verpflichtet, den Ausspruch des Gerichtes mit dem Gesetz zu vergleichen und anzugeben, inwieweit nach seiner Ansicht das Gesetz verletzt worden sei (Mayerhofer StPO4 § 285a E 46). Die gesetzmäßige Ausführung einer einen Feststellungsmangel geltend machenden Rechtsrüge erfordert darüber hinaus ein Vorbringen, welche vom Gericht vernachlässigten Verfahrensergebnisse auf das Vorhandensein eines für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Umstandes hinweisen.Die Anklagebehörde verkennt, dass unter Feststellungsmängeln - dem Wesen eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes entsprechend - nur auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhende Lücken der Tatsachenfeststellungen zu verstehen sind, die die unmittelbare Anwendung des Gesetzes auf den solcherart nur unzureichend festgestellten Sachverhalt noch gar nicht zulassen (13 Os 26/00 ua). Bei der Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes ist der Beschwerdeführer verpflichtet, den Ausspruch des Gerichtes mit dem Gesetz zu vergleichen und anzugeben, inwieweit nach seiner Ansicht das Gesetz verletzt worden sei (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285 a, E 46). Die gesetzmäßige Ausführung einer einen Feststellungsmangel geltend machenden Rechtsrüge erfordert darüber hinaus ein Vorbringen, welche vom Gericht vernachlässigten Verfahrensergebnisse auf das Vorhandensein eines für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Umstandes hinweisen.

Der vorliegenden Beschwerde mangelt es jedoch an einem Vorbringen, welche - durch die Beweisergebnisse indizierte - Feststellung das Erstgericht infolge eines Irrtums über das materielle Recht nicht getroffen habe, sodass die Rechtsrüge nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Anmerkung

E61038 14D00011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00001.01.0227.000

Dokumentnummer

JJT_20010227_OGH0002_0140OS00001_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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