Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef S*****, vertreten durch Dr. Rolf Schuhmeister und Dr. Walter Schuhmeister, Rechtsanwälte in Schwechat, wider die beklagte Partei Ljubinka S*****, vertreten durch Dr. Carl Benkhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung der Ungültigkeit eines Testaments (Streitwert S 100.000) infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. November 2000, GZ 35 R 614/00d-18, womit der Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 29. August 2000, GZ 37 C 1283/00b-9, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Rekursgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat, sind nach ständiger Rechtsprechung nur unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar (8 Ob 2237/96w uva). Es mangelt daher der Rekursentscheidung an den gemäß § 526 Abs 3, § 500 Abs 2 ZPO erforderlichen Aussprüchen. Diese wird das Rekursgericht zu ergänzen haben.
Textnummer
E61049European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0010OB00037.01Z.0227.000Im RIS seit
29.03.2001Zuletzt aktualisiert am
21.02.2011