TE OGH 2001/2/27 5Ob27/01h

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Veröffentlicht am 27.02.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Verlassenschaftssache des am 4. Mai 1998 verstorbenen Arnold K*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Verlassenschaft, vertreten durch Dr. Arno K*****, Rechtsanwalt, *****, als Verlassenschaftskurator und des Dr. Arno K***** als präsumtivem Erben persönlich gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 4. Dezember 2000, GZ 3 R 350/00f-69, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.) Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dem Erben fehle (mehr als zweieinhalb Jahre nach Eintritt des Erbanfalls) die Beschwer zur Anfechtung eines Beschlusses, mit dem ihm eine (weitere) Bedenkzeit für die Abgabe der Erbsklärung verweigert wurde, ist im Hinblick auf die Judikatur, wonach die Erbserklärung ohnehin noch bis zur Rechtskraft der (bislang nicht absehbaren) Einantwortung abgegeben werden kann (SZ 13/98; SZ 44/72 ua), vertretbar. Die Einräumung einer Bedenkzeit für die Abgabe der Erbserklärung liegt im Übrigen, wie die Formulierung des § 118 AußStrG zeigt, dass sie aus "erheblichen" Gründen bewilligt werden "kann", im billigen Ermessen des Verlassenschaftsgerichtes. Soweit sich das Rekursgericht inhaltlich mit dem Begehren des Antragstellers auseinandersetzte und die Einräumung einer (weiteren) Bedenkzeit wegen Überschreitung der Jahresfrist des § 118 letzter Satz AußStrG verweigerte, ist kein die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigender Ermessensmissbrauch erkennbar. Das Argument des Rechtsmittelwerbers, ein präsumtiver Erbe dürfe bei Gefahr der Nachlassüberschuldung doch nicht zur Abgabe der Erbserklärung "gezwungen werden", solange die Schätzung und Inventarisierung des Nachlasses nicht abgeschlossen ist, zeigt keine Fehlbeurteilung auf, weil im Regelfall erst die Abgabe der bedingten Erbserklärung zur Errichtung des Nachlassinventars führt (§ 802 ABGB, § 92 Abs 1 AußStrG). Nur nebenbei sei erwähnt, dass sich der Rechtsmittelwerber im Verfahren schon wiederholt als Erbe, gerierte (so zB in der Verhandlung am 28. 1. 1999, AS 133).1.) Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dem Erben fehle (mehr als zweieinhalb Jahre nach Eintritt des Erbanfalls) die Beschwer zur Anfechtung eines Beschlusses, mit dem ihm eine (weitere) Bedenkzeit für die Abgabe der Erbsklärung verweigert wurde, ist im Hinblick auf die Judikatur, wonach die Erbserklärung ohnehin noch bis zur Rechtskraft der (bislang nicht absehbaren) Einantwortung abgegeben werden kann (SZ 13/98; SZ 44/72 ua), vertretbar. Die Einräumung einer Bedenkzeit für die Abgabe der Erbserklärung liegt im Übrigen, wie die Formulierung des Paragraph 118, AußStrG zeigt, dass sie aus "erheblichen" Gründen bewilligt werden "kann", im billigen Ermessen des Verlassenschaftsgerichtes. Soweit sich das Rekursgericht inhaltlich mit dem Begehren des Antragstellers auseinandersetzte und die Einräumung einer (weiteren) Bedenkzeit wegen Überschreitung der Jahresfrist des Paragraph 118, letzter Satz AußStrG verweigerte, ist kein die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigender Ermessensmissbrauch erkennbar. Das Argument des Rechtsmittelwerbers, ein präsumtiver Erbe dürfe bei Gefahr der Nachlassüberschuldung doch nicht zur Abgabe der Erbserklärung "gezwungen werden", solange die Schätzung und Inventarisierung des Nachlasses nicht abgeschlossen ist, zeigt keine Fehlbeurteilung auf, weil im Regelfall erst die Abgabe der bedingten Erbserklärung zur Errichtung des Nachlassinventars führt (Paragraph 802, ABGB, Paragraph 92, Absatz eins, AußStrG). Nur nebenbei sei erwähnt, dass sich der Rechtsmittelwerber im Verfahren schon wiederholt als Erbe, gerierte (so zB in der Verhandlung am 28. 1. 1999, AS 133).

2.) Auch unter der Annahme, dass Dr. Arno K***** als seit 28. 8. 2000 eingeantworteter Alleinerbe der Renate K***** deren Rechte als Vindikationslegatarin nach § 10 Abs 1 Z 1 WEG hätte geltend machen können, liegt der Abweisung des von Dr. Arno K***** (als Verlassenschaftskurator) namens der Verlassenschaft nach Arnold K***** gestellten Antrags vom 30. 8. 2000, gemäß § 178 AußStrG eine Amtsbestätigung auszustellen, die die Einverleibung des behaupteten Eigentums der Renate K***** am Hälfteanteil des Erblassers an dem mit Wohnungseigentum an der Ehewohnung verbundenen Mindestanteil ermöglicht, keine über einen außerordentlichen Revisionsrekurs aufgreifbare Fehlbeurteilung zugrunde: Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, dass die Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG nicht dazu dienen kann, auf Basis eines "außerbücherlichen Wohnungseigentums" der Witwe des Erblassers deren Vindikatationslegat nach § 10 Abs 1 Z 1 WEG zu verbüchern. Unklarheiten in der Sach- und Rechtslage stehen der Ausstellung einer Amtsbestätigung entgegen (JBl 1960, 642); mit ihr kann nicht über den Bestand erst zu begründender Rechte entschieden werden (SZ 12/23). Im konkreten Fall wurde das nicht verbücherte Hälfteeigentum der Renate K***** am Mindestanteil des Erblassers mit einer im Jahr 1949 vereinbarten allgemeinen Gütergemeinschaft der Ehegatten begründet, die jedoch nach den bisherigen Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens (siehe dazu den notariellen Ehe- und Erbvertrag aus dem Jahr 1965) beim Erwerb des fraglichen Miteigentumsanteils durch den Erblasser im Jahr 1971 gar nicht mehr bestand. Das behauptete Vindikationslegat könnte demnach nur im streitigen Rechtsweg geltend gemacht werden (vgl SZ 48/86; EvBl 1999/161 ua).2.) Auch unter der Annahme, dass Dr. Arno K***** als seit 28. 8. 2000 eingeantworteter Alleinerbe der Renate K***** deren Rechte als Vindikationslegatarin nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, WEG hätte geltend machen können, liegt der Abweisung des von Dr. Arno K***** (als Verlassenschaftskurator) namens der Verlassenschaft nach Arnold K***** gestellten Antrags vom 30. 8. 2000, gemäß Paragraph 178, AußStrG eine Amtsbestätigung auszustellen, die die Einverleibung des behaupteten Eigentums der Renate K***** am Hälfteanteil des Erblassers an dem mit Wohnungseigentum an der Ehewohnung verbundenen Mindestanteil ermöglicht, keine über einen außerordentlichen Revisionsrekurs aufgreifbare Fehlbeurteilung zugrunde: Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, dass die Amtsbestätigung nach Paragraph 178, AußStrG nicht dazu dienen kann, auf Basis eines "außerbücherlichen Wohnungseigentums" der Witwe des Erblassers deren Vindikatationslegat nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, WEG zu verbüchern. Unklarheiten in der Sach- und Rechtslage stehen der Ausstellung einer Amtsbestätigung entgegen (JBl 1960, 642); mit ihr kann nicht über den Bestand erst zu begründender Rechte entschieden werden (SZ 12/23). Im konkreten Fall wurde das nicht verbücherte Hälfteeigentum der Renate K***** am Mindestanteil des Erblassers mit einer im Jahr 1949 vereinbarten allgemeinen Gütergemeinschaft der Ehegatten begründet, die jedoch nach den bisherigen Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens (siehe dazu den notariellen Ehe- und Erbvertrag aus dem Jahr 1965) beim Erwerb des fraglichen Miteigentumsanteils durch den Erblasser im Jahr 1971 gar nicht mehr bestand. Das behauptete Vindikationslegat könnte demnach nur im streitigen Rechtsweg geltend gemacht werden vergleiche SZ 48/86; EvBl 1999/161 ua).

Unabhängig davon ist zu bemerken:

Die in § 178 AußStrG vorgesehene Amtsbestätigung ist auf Ansuchen des Vermächtnisnehmers auszustellen; ein solcher Antrag liegt jedoch gar nicht vor.Die in Paragraph 178, AußStrG vorgesehene Amtsbestätigung ist auf Ansuchen des Vermächtnisnehmers auszustellen; ein solcher Antrag liegt jedoch gar nicht vor.

Da zum Nachlass des Arnold K***** noch keine Erbserklärung abgegeben wurde, wäre die Ausstellung einer Amtsbestätigung zur Verbücherung behaupteter Legate verfrüht (5 Ob 510, 511/95 mwN).

Ob die Verbücherungsanordnung in der Einantwortungsurkunde vom 28. 8. 2000 zur Verlassenschaft nach Renate K***** (derzufolge Dr. Arno K***** als Wohnungseigentümer des ganzen mit der Ehewohnung seiner Eltern verbundenen Mindestanteils eingetragen werden soll) die Ausstellung der verlangten Amtsbestätigung erübrigt bzw die Rechtsmittelwerberin klaglos stellt, wurde vom Rekursgericht mangels Relevanz für die angefochtene Entscheidung zu Recht offen gelassen.

Anmerkung

E61192 05A00271

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0050OB00027.01H.0227.000

Dokumentnummer

JJT_20010227_OGH0002_0050OB00027_01H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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