Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Verlassenschaftssache der am 22. Februar 2000 verstorbenen Katharina A*****, über den Revisionsrekurs der Gemeinde N*****, vertreten durch Dr. Hubert Fitz, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 7. Dezember 2000, GZ 3 R 394/00i-30, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Rechts- und Parteifähigkeit des ruhenden Nachlasses dauert nur bis zur Einantwortung (vgl Welser in Rummel3, Rz 6 zu § 547 ABGB). Diese bleibt auch dann aufrecht, wenn vorher nicht bekanntes Verlassenschaftsvermögen aufgefunden oder - wie hier - behauptet wird (§ 179 Abs 1 letzter Satz AußStrG). Die Bestellung eines (Kollisions-)Kurators für den gar nicht mehr bestehenden ruhenden Nachlass, um eine Nachlassforderung gegen den Erben einzutreiben, kommt daher, wie schon das Rekursgericht (neben anderen Erwägungen) ausführte, nicht in Betracht. Ein Gläubiger des Erblassers hat seine Forderung gegen den eingeantworteten Erben geltend zu machen; die behauptete Nachlassforderung kann im Fall einer bedingten Erbserklärung seinen Deckungsfonds erhöhen.Die Rechts- und Parteifähigkeit des ruhenden Nachlasses dauert nur bis zur Einantwortung vergleiche Welser in Rummel3, Rz 6 zu Paragraph 547, ABGB). Diese bleibt auch dann aufrecht, wenn vorher nicht bekanntes Verlassenschaftsvermögen aufgefunden oder - wie hier - behauptet wird (Paragraph 179, Absatz eins, letzter Satz AußStrG). Die Bestellung eines (Kollisions-)Kurators für den gar nicht mehr bestehenden ruhenden Nachlass, um eine Nachlassforderung gegen den Erben einzutreiben, kommt daher, wie schon das Rekursgericht (neben anderen Erwägungen) ausführte, nicht in Betracht. Ein Gläubiger des Erblassers hat seine Forderung gegen den eingeantworteten Erben geltend zu machen; die behauptete Nachlassforderung kann im Fall einer bedingten Erbserklärung seinen Deckungsfonds erhöhen.
Anmerkung
E61264 05A00141European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0050OB00014.01X.0227.000Dokumentnummer
JJT_20010227_OGH0002_0050OB00014_01X0000_000