TE OGH 2001/2/28 9Ob21/01f

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Veröffentlicht am 28.02.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz A*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. Karl Schön, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Maria H*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr. Walter Pfliegler, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 490.000,-- sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 16. November 2000, GZ 17 R 206/00i-23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Außergewöhnliche Zuwendungen eines Lebensgefährten, zB für den Erwerb einer Wohnung, die erkennbar in der Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft gemacht wurden, sind bei Zweckverfehlung rückforderbar. Der Geschäftszweck fällt aber nur bezüglich eines die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzens weg. Werden die zur gemeinsamen Verwendung angeschafften Sachen von den Lebensgefährten zunächst jahrelang gemeinsam genutzt und fällt der Geschäftszweck erst später weg, dann kann nur der verbleibende Restnutzen zurückgefordert werden (SZ 69/89 mwN; zuletzt 6 Ob 135/99t).

Im hier zu beurteilenden Fall muss berücksichtigt werden, dass der Kläger ca 21 Jahre lang in der Wohnung der Beklagten, an deren Finanzierung er sich beteiligt hat, gewohnt hat. Zu berücksichtigen ist ferner, dass nach den Feststellungen der Vorinstanzen der Beitrag des Klägers nur darin bestand, dass er einen Kredit über S 180.000,-- aufgenommen und teilweise - nämlich wenn er über Geld verfügte - in nicht mehr feststellbarer Gesamthöhe die dafür anfallenden Raten zahlte und dass er einmal (!) die in einem Monat anfallenden Raten für andere Bausparverträge zahlte. Die übrigen Raten auf den vom Kläger aufgenommenen Kredit wurden von der Beklagten gezahlt, die auch den verbleibenden (weit größeren Teil) der Kosten der Anschaffung der Wohnung trug und auch überwiegend die gemeinsame Lebenshaltung finanzierte. Auf dieser Tatsachengrundlage - davon abweichende Behauptungen des Revisionswerbers sind unbeachtlich - kann in der Rechtsauffassung der zweiten Instanz, der Kläger habe einen Anspruch gegen die Beklagte, dessen Höhe iS des § 273 ZPO auszumessen wäre, nicht bewiesen, keine die Zulässigkeit der Revision rechtfertigende Fehlbeurteilung erblickt werden.Im hier zu beurteilenden Fall muss berücksichtigt werden, dass der Kläger ca 21 Jahre lang in der Wohnung der Beklagten, an deren Finanzierung er sich beteiligt hat, gewohnt hat. Zu berücksichtigen ist ferner, dass nach den Feststellungen der Vorinstanzen der Beitrag des Klägers nur darin bestand, dass er einen Kredit über S 180.000,-- aufgenommen und teilweise - nämlich wenn er über Geld verfügte - in nicht mehr feststellbarer Gesamthöhe die dafür anfallenden Raten zahlte und dass er einmal (!) die in einem Monat anfallenden Raten für andere Bausparverträge zahlte. Die übrigen Raten auf den vom Kläger aufgenommenen Kredit wurden von der Beklagten gezahlt, die auch den verbleibenden (weit größeren Teil) der Kosten der Anschaffung der Wohnung trug und auch überwiegend die gemeinsame Lebenshaltung finanzierte. Auf dieser Tatsachengrundlage - davon abweichende Behauptungen des Revisionswerbers sind unbeachtlich - kann in der Rechtsauffassung der zweiten Instanz, der Kläger habe einen Anspruch gegen die Beklagte, dessen Höhe iS des Paragraph 273, ZPO auszumessen wäre, nicht bewiesen, keine die Zulässigkeit der Revision rechtfertigende Fehlbeurteilung erblickt werden.

Anmerkung

E61278 09A00211

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0090OB00021.01F.0228.000

Dokumentnummer

JJT_20010228_OGH0002_0090OB00021_01F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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