TE Vwgh Erkenntnis 2007/1/23 2004/01/0062

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Veröffentlicht am 23.01.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Pelant, Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des F M in W, geboren 1969, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 10. Dezember 2003, Zl. Senat-B-00-027, betreffend § 67a Abs. 1 Z 2 AVG (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),

Spruch

1. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt II. insoweit, als er damit die zugrunde liegende Administrativbeschwerde in Sachen "Durchsuchung der Schlafstelle und der persönlichen Besitztümer" des Beschwerdeführers als unbegründet abweist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und insoweit, als er damit die Administrativbeschwerde in Sachen "Personsdurchsuchung" als unbegründet abweist sowie in seinem Spruchpunkt III. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. den Beschluss gefasst:

Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen weitere Spruchpunkte des bekämpften Bescheides richtet, abgelehnt.

Begründung

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht dem Beschwerdefall zur Zl. 2003/01/0580 bzw. jenem zur Zl. 2004/01/0009. Diese Beschwerdefälle wurden einerseits mit hg. Erkenntnis bzw. Ablehnungsbeschluss vom 13. Oktober 2006, Zlen. 2003/01/0574 und 0580, und andererseits mit hg. Erkenntnis bzw. Ablehnungsbeschluss vom 14. Dezember 2006, Zlen. 2003/01/0669 und 2004/01/0009, erledigt. Gemäß § 43 Abs. 2 (und Abs. 9) VwGG wird daher auf diese Entscheidungen verwiesen. Aus den dort genannten Gründen waren auch hier der die Personsdurchsuchung des Beschwerdeführers behandelnde Abspruch sowie der Abspruch über die von ihm behauptete Durchsuchung seiner Schlafstelle und seiner persönlichen Besitztümer im Rahmen von Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides und weiter dessen Spruchpunkt III. gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes ("Personsdurchsuchung" und III.) bzw. gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ("Durchsuchung der Schlafstelle und der persönlichen Besitztümer") aufzuheben, während die Behandlung der Beschwerde im Übrigen gemäß § 33a VwGG abgelehnt werden konnte.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 23. Jänner 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004010062.X00

Im RIS seit

10.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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