Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U*****, vertreten durch Dr. Josef Bock, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Kaan, Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen eingeschränkt S 329.489,80 sA, infolge der Rekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 20. Oktober 2000, GZ 3 R 131/00k-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 15. Mai 2000, GZ 22 Cg 127/99x-13, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Beiden Rekursen wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die ***** Bau GmbH (im folgenden kurz: Firma W***** - FN ***** des Firmenbuchs) schloss als Versicherungsnehmerin mit der Versicherungsanstalt ***** (im folgenden kurz: B***** Versicherung) als Rechtsvorgängerin der nunmehr klagenden Partei, deren Bezeichnung demgemäß mit Beschluss des Erstgerichtes vom 18. 1. 2000 gemäß § 235 Abs 5 ZPO richtiggestellt worden war (ON 7), zu Polizze-Nr 2133/000250-8 eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Vertragsdauer vom 1. 2. 1996 bis 1. 1. 2007 ua für das Risiko Bauunternehmen ab (Beilage E). Diesem Versicherungsvertrag lagen die AHVB 1993 samt EHVB 1993 (Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung) (Beilage D) zugrunde. Die Prämienregulierung und -berechnung hatte dabei gemäß Art 11 Z 3.1 vertragsgemäß im Wesentlichen aufgrund des Umsatzes der Versicherungsnehmerin zu erfolgen.Die ***** Bau GmbH (im folgenden kurz: Firma W***** - FN ***** des Firmenbuchs) schloss als Versicherungsnehmerin mit der Versicherungsanstalt ***** (im folgenden kurz: B***** Versicherung) als Rechtsvorgängerin der nunmehr klagenden Partei, deren Bezeichnung demgemäß mit Beschluss des Erstgerichtes vom 18. 1. 2000 gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO richtiggestellt worden war (ON 7), zu Polizze-Nr 2133/000250-8 eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Vertragsdauer vom 1. 2. 1996 bis 1. 1. 2007 ua für das Risiko Bauunternehmen ab (Beilage E). Diesem Versicherungsvertrag lagen die AHVB 1993 samt EHVB 1993 (Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung) (Beilage D) zugrunde. Die Prämienregulierung und -berechnung hatte dabei gemäß Artikel 11, Ziffer 3 Punkt eins, vertragsgemäß im Wesentlichen aufgrund des Umsatzes der Versicherungsnehmerin zu erfolgen.
Mit Verschmelzungsvertrag vom 12. 3. 1998 wurde die Firma W***** als übertragende Gesellschaft mit der E***** & Co Bau GmbH als übernehmender Gesellschaft rückwirkend mit 30. 9. 1997 nach den Bestimmungen des Art I UmgrStG verschmolzen (FN *****des Firmenbuchs: Beilage C iVm Beilage H) und demgemäß im Firmenbuch gelöscht (FN *****; Beilage A); die entsprechende Eintragung im Firmenbuch erfolgte am 16. 6. 1998 (Außerstreitstellung AS 43). Aufgrund einer Änderung des Gesellschaftsvertrages lautete der Firmenwortlaut der übernehmenden Gesellschaft nunmehr A***** Bau GmbH (FN *****: Beilage 30), auf deren Wortlaut die Bezeichnung der beklagten Partei mit weiterem Beschluss des Erstgerichtes vom 30. 3. 2000 ebenfalls gemäß § 235 Abs 5 ZPO berichtigt wurde (ON 10).Mit Verschmelzungsvertrag vom 12. 3. 1998 wurde die Firma W***** als übertragende Gesellschaft mit der E***** & Co Bau GmbH als übernehmender Gesellschaft rückwirkend mit 30. 9. 1997 nach den Bestimmungen des Art römisch eins UmgrStG verschmolzen (FN *****des Firmenbuchs: Beilage C in Verbindung mit Beilage H) und demgemäß im Firmenbuch gelöscht (FN *****; Beilage A); die entsprechende Eintragung im Firmenbuch erfolgte am 16. 6. 1998 (Außerstreitstellung AS 43). Aufgrund einer Änderung des Gesellschaftsvertrages lautete der Firmenwortlaut der übernehmenden Gesellschaft nunmehr A***** Bau GmbH (FN *****: Beilage 30), auf deren Wortlaut die Bezeichnung der beklagten Partei mit weiterem Beschluss des Erstgerichtes vom 30. 3. 2000 ebenfalls gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO berichtigt wurde (ON 10).
Die E***** & Co Bau GmbH (nunmehr beklagte Partei) hatte bei der A*****-Versicherungs AG (im Folgenden kurz: A***** Versicherung) ebenfalls eine Betriebshaftpflichtversicherung zu Polizze-Nr 76/1410290 gleichfalls für das Risiko Bauunternehmen seit 1. 7. 1980 - sohin im Verhältnis zum Versicherungsvertrag der Firma W***** bei der B***** Versicherung einen zeitlich bereits älteren Versicherungsvertrag - abgeschlossen (Beilage 31).
Mit Schreiben vom 15. 9. 1998 (Beilage 2) und 30. 9. 1998 (Beilage 4) teilte die E***** & Co Bau GmbH (im folgenden nur mehr kurz: Beklagte) der Bundesländer Versicherung (im Folgenden kurz: Klägerin) mit, dass durch die geschilderte Verschmelzung die Firma W***** als Rechtssubjekt nicht mehr existent und das versicherte Risiko damit weggefallen sei; darüber hinaus verfüge die beklagte Partei über ausreichenden eigenen Versicherungsschutz (bei der A***** Versicherung), weswegen eine Doppelversicherung vorliege. Mit weiterem Schreiben vom 13. 10. 1998 wurde ua der Versicherungsvertrag mit der Polizze-Nr 2133/000250-8 zum nächstmöglichen Termin aufgekündigt (Beilage 6). Die Klägerin wies diese Kündigung als rechtsunwirksam zurück (Beilagen 3, 5 und 7).
Mit der am 24. 6. 1999 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung des seit 28. 4. 1999 offenen Prämienrückstandes (Vorausprämie für 1999) zu Polizze-Nr 2133/000250-8 in Höhe von S 381.744,20 samt 5 % Zinsen seit 17. 2. 1999. Unter Bezugnahme auf eine von der beklagten Partei als Gegenforderung aufrechnungsweise eingewendete Prämiengutschrift in Höhe von S 52.254,40 wurde das Klagebegehren in der Streitverhandlung vom 18. 1. 2000 auf restlich S 329.489,80 sA eingeschränkt.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach. Das von der klagenden Partei versicherte Risiko der Firma W***** sei mit deren Verschmelzung weggefallen. Diesen Standpunkt habe die klagende Partei im Wege der Zuerkennung einer Prämiengutschrift für 1998 und durch Ausgleichung des bestehenden Servicekontos auch anerkannt. Außerdem liege ein Fall von Doppelversicherung vor. Ihr Kündigungsgrund ergebe sich auch aus dem Dauerschuldverhältnissen immanenten Grundsatz der Kündigung aus wichtigem Grund bzw aus dem Rechtsinstitut des Wegfalles der Geschäftsgrundlage.
Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung des eingeschränkten Klagebetrages. Es beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass die Verschmelzung der seinerzeitigen Versicherungsnehmerin mit der nunmehr beklagten Partei diese weder nach § 70 VersVG noch wegen Interessewegfalles noch wegen Doppelversicherung zur Vertragskündigung berechtigt habe.Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung des eingeschränkten Klagebetrages. Es beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass die Verschmelzung der seinerzeitigen Versicherungsnehmerin mit der nunmehr beklagten Partei diese weder nach Paragraph 70, VersVG noch wegen Interessewegfalles noch wegen Doppelversicherung zur Vertragskündigung berechtigt habe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge, hob das angefochtene Urteil auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes (die Beweisrüge der beklagten Partei erledigte sich durch eine Außerstreitstellung in der Berufungsverhandlung) schloss es sich der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes zum Grund des Anspruches an. Die Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften führe zur Gesamtrechtsnachfolge, sodass sich die beklagte Partei nicht auf das Kündigungsrecht des § 70 Abs 2 VersVG berufen könne. Das durch die übernommene Betriebshaftpflichtversicherung gedeckte Interesse sei durch die Verschmelzung nicht weggefallen. Da jedoch der entscheidungserhebliche Sachverhalt zur Anspruchshöhe unvollständig sei und einer ergänzenden Erörterung bedürfe, sei ein Aufhebungsbeschluss samt Zurückverweisung aus den in Seite 9 bis 12 des berufungsgerichtlichen Beschlusses näher ausgeführten Gründen unvermeidlich.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge, hob das angefochtene Urteil auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes (die Beweisrüge der beklagten Partei erledigte sich durch eine Außerstreitstellung in der Berufungsverhandlung) schloss es sich der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes zum Grund des Anspruches an. Die Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften führe zur Gesamtrechtsnachfolge, sodass sich die beklagte Partei nicht auf das Kündigungsrecht des Paragraph 70, Absatz 2, VersVG berufen könne. Das durch die übernommene Betriebshaftpflichtversicherung gedeckte Interesse sei durch die Verschmelzung nicht weggefallen. Da jedoch der entscheidungserhebliche Sachverhalt zur Anspruchshöhe unvollständig sei und einer ergänzenden Erörterung bedürfe, sei ein Aufhebungsbeschluss samt Zurückverweisung aus den in Seite 9 bis 12 des berufungsgerichtlichen Beschlusses näher ausgeführten Gründen unvermeidlich.
Den Zulassungsausspruch nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO begründete das Berufungsgericht damit, dass die Entscheidung über die vorliegende Rechtssache von der Klärung der - vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht behandelten - Frage der Auswirkungen der Verschmelzung zweier GmbHs auf den Bestand eines von der übertragenden Gesellschaft geschlossenen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrages abhänge und daher eine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage vorliege.Den Zulassungsausspruch nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO begründete das Berufungsgericht damit, dass die Entscheidung über die vorliegende Rechtssache von der Klärung der - vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht behandelten - Frage der Auswirkungen der Verschmelzung zweier GmbHs auf den Bestand eines von der übertragenden Gesellschaft geschlossenen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrages abhänge und daher eine im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage vorliege.
Gegen diese Entscheidung richten sich die Rekurse beider Parteien, jeweils wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem Antrag auf Entscheidung in der Sache selbst, und zwar im Sinne einer Wiederherstellung des klagestattgebenden Urteils (Klägerin) bzw Klageabweisung (beklagte Partei). Beide Parteien haben auch Rekursbeantwortungen erstattet.
Die Rekurse sind zulässig, jedoch - im Ergebnis - nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Dass es im Falle einer - durch das EU-GesRÄG 1996 BGBl 1996/304 neu eingeführten - Verschmelzung von Kapitalgesellschaften nach den §§ 219 ff AktG einerseits bzw §§ 96 ff GmbHG andererseits nicht zu einem Übergang des Versicherungsverhältnisses im Sinne des § 69 VersVG kommt, entspricht der einhelligen und herrschenden Auffassung im gesamten einschlägigen Fachschrifttum (Dörner in Berliner Kommentar, Rn 14 zu § 69; Kollhosser in Prölss/Martin, VersVG26 Rn 19 zu § 69; Grassl-Palten, Sacherwerb und Versicherungsschutz, 124; Schauer, Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers aus Anlaß einer Verschmelzung? VR 1993, 209 [211 und 242]). Der Hauptgrund liegt darin, dass § 69 VersVG nur Veräußerungsfälle im Wege der Einzelrechtsnachfolge zum Inhalt hat, während es sich bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften um einen Fall der Gesamtrechtsnachfolge handelt (§ 220 Abs 2 Z 2 AktG; § 96 Abs 1 Z 1 und 2 GmbHG; Kalss/Bachner, Verschmelzung-Spaltung-Umwandlung, 3, 30 Rz 9; Fries, Gesamtrechtsnachfolge bei Verschmelzung, ecolex 1992, 477; Kostner/Umfahrer, GmbH-Handbuch5 Rz 801; RS0035032; vgl auch SZ 9/138 und EvBl 1995/66), was auch von der klagenden Partei selbst in ihrem Rekurs zugestanden wird. Damit ist der Übernehmergesellschaft auch das Kündigungsrecht als Erwerber im Sinne des § 70 Abs 2 VersVG (und zwar sowohl in unmittelbarer als auch in analoger Anwendung: hiezu ausführlich Schauer, aaO 210 ff) verschlossen. Da dies im nunmehrigen Rechtsmittelverfahren keinen Streitpunkt bildet, sind weitere Ausführungen hiezu entbehrlich.Dass es im Falle einer - durch das EU-GesRÄG 1996 BGBl 1996/304 neu eingeführten - Verschmelzung von Kapitalgesellschaften nach den Paragraphen 219, ff AktG einerseits bzw Paragraphen 96, ff GmbHG andererseits nicht zu einem Übergang des Versicherungsverhältnisses im Sinne des Paragraph 69, VersVG kommt, entspricht der einhelligen und herrschenden Auffassung im gesamten einschlägigen Fachschrifttum (Dörner in Berliner Kommentar, Rn 14 zu Paragraph 69 ;, Kollhosser in Prölss/Martin, VersVG26 Rn 19 zu Paragraph 69 ;, Grassl-Palten, Sacherwerb und Versicherungsschutz, 124; Schauer, Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers aus Anlaß einer Verschmelzung? VR 1993, 209 [211 und 242]). Der Hauptgrund liegt darin, dass Paragraph 69, VersVG nur Veräußerungsfälle im Wege der Einzelrechtsnachfolge zum Inhalt hat, während es sich bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften um einen Fall der Gesamtrechtsnachfolge handelt (Paragraph 220, Absatz 2, Ziffer 2, AktG; Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GmbHG; Kalss/Bachner, Verschmelzung-Spaltung-Umwandlung, 3, 30 Rz 9; Fries, Gesamtrechtsnachfolge bei Verschmelzung, ecolex 1992, 477; Kostner/Umfahrer, GmbH-Handbuch5 Rz 801; RS0035032; vergleiche auch SZ 9/138 und EvBl 1995/66), was auch von der klagenden Partei selbst in ihrem Rekurs zugestanden wird. Damit ist der Übernehmergesellschaft auch das Kündigungsrecht als Erwerber im Sinne des Paragraph 70, Absatz 2, VersVG (und zwar sowohl in unmittelbarer als auch in analoger Anwendung: hiezu ausführlich Schauer, aaO 210 ff) verschlossen. Da dies im nunmehrigen Rechtsmittelverfahren keinen Streitpunkt bildet, sind weitere Ausführungen hiezu entbehrlich.
Mit den versicherungsrechtlichen Auswirkungen einer infolge Sachübertragung eingetretenen - und auch hier in den Vordergrund der beiderseitigen Rechtsmittelschriften gerückten - Doppelversicherung (nach den §§ 59, 60 VersVG) haben sich in den letzten Jahren mehrere Autoren befasst (in chronologischer Reihenfolge Vollmar, Beendigung von Doppelversicherungen, VersR 1987, 735 ff; Schauer, Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers aus Anlaß einer Verschmelzung? VR 1993, 209 ff; zuletzt Grassl-Palten, Sacherwerb und Versicherungsschutz, 135 ff). Der erkennende Senat folgt dabei der Lehrmeinung der letztgenannten Autorin, die in ihre Überlegungen und Schlussfolgerungen auch die beiden vorgenannten Beiträge miteinbezogen und einer umfassenden Überprüfung und überzeugenden Beurteilung unterzogen hat. Danach (aaO 218 ff) ergibt sich in Fällen der (wie hier) Gesamtrechtsnachfolge die (für den Versicherungsnehmer wegen ihrer Konsequenz einer doppelten Prämienbelastung unerwünschte) Doppelversicherung nicht dadurch, dass der ein und derselbe Versicherungsnehmer (hinter- oder nebeneinander) mehrere Versicherungsverträge über dasselbe Risiko abschließt, sondern erfolgt das Zusammentreffen der Verträge vielmehr unwillkürlich aufgrund des Vertragsüberganges, werden doch die zunächst getrennten Verträge nachträglich in einer Hand (eben der verschmelzenden übernehmenden Gesellschaft) vereinigt. In solchen Fällen ist der Erwerber von vorneherein außerstande, Abwehrmaßnahmen gegen die Doppelversicherung zu treffen, wird er doch ohne sein unmittelbares Zutun Versicherungsnehmer; er ist damit in gleicher Weise schutzwürdig wie ein irrtümlich doppelt Versicherter (§ 60 Abs 1 VersVG). Auch in einem solchen Fall erscheint eine Korrekturmöglichkeit angebracht. Da die Doppelversicherung ihre Ursache darin hat, dass sich - wie Schauer es formuliert (aaO 207) - versicherte Interessen und Verträge, die ursprünglich unterschiedlichen Personen zugeordnet waren, in der Hand einer einzigen Person vereinigen, und die Doppelversicherung damit auch erst in diesem Zeitpunkt zum Entstehen kommt, also in jenem Moment, in dem der Versicherungsnehmer infolge des Überganges den zweiten Vertrag erwirbt, ist - so wiederum Grassl-Palten weiter (aaO 222) - "jüngerer" Vertrag im Sinne desjenigen, der der Korrektur nach § 60 VersVG unterliegt, stets der übergegangene. Eine Doppelversicherung, die somit ex lege infolge des Überganges der Versicherungssache im Wege der Gesamtrechtsnachfolge entsteht, kann damit ungeachtet der Art der Versicherungen beseitigt werden, wobei der übergegangene und damit "jüngere" Vertrag dem anderen nachzugeben hat. Auf die Kenntnis des Erwerbers (im Sinne des § 60 Abs 1 VersVG), die ja im Normalfall eine Korrekturmöglichkeit nach dieser Gesetzesstelle ausschließt, kommt es hiebei nicht an (Schauer, aaO 243; Grassl-Palten, aaO 223), weil ja der unfreiwillig in den Genuss der doppelten Deckung geratene Erwerber bei einer solchen Fallkonstellation außerstande war, diese zu verhindern.Mit den versicherungsrechtlichen Auswirkungen einer infolge Sachübertragung eingetretenen - und auch hier in den Vordergrund der beiderseitigen Rechtsmittelschriften gerückten - Doppelversicherung (nach den Paragraphen 59,, 60 VersVG) haben sich in den letzten Jahren mehrere Autoren befasst (in chronologischer Reihenfolge Vollmar, Beendigung von Doppelversicherungen, VersR 1987, 735 ff; Schauer, Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers aus Anlaß einer Verschmelzung? VR 1993, 209 ff; zuletzt Grassl-Palten, Sacherwerb und Versicherungsschutz, 135 ff). Der erkennende Senat folgt dabei der Lehrmeinung der letztgenannten Autorin, die in ihre Überlegungen und Schlussfolgerungen auch die beiden vorgenannten Beiträge miteinbezogen und einer umfassenden Überprüfung und überzeugenden Beurteilung unterzogen hat. Danach (aaO 218 ff) ergibt sich in Fällen der (wie hier) Gesamtrechtsnachfolge die (für den Versicherungsnehmer wegen ihrer Konsequenz einer doppelten Prämienbelastung unerwünschte) Doppelversicherung nicht dadurch, dass der ein und derselbe Versicherungsnehmer (hinter- oder nebeneinander) mehrere Versicherungsverträge über dasselbe Risiko abschließt, sondern erfolgt das Zusammentreffen der Verträge vielmehr unwillkürlich aufgrund des Vertragsüberganges, werden doch die zunächst getrennten Verträge nachträglich in einer Hand (eben der verschmelzenden übernehmenden Gesellschaft) vereinigt. In solchen Fällen ist der Erwerber von vorneherein außerstande, Abwehrmaßnahmen gegen die Doppelversicherung zu treffen, wird er doch ohne sein unmittelbares Zutun Versicherungsnehmer; er ist damit in gleicher Weise schutzwürdig wie ein irrtümlich doppelt Versicherter (Paragraph 60, Absatz eins, VersVG). Auch in einem solchen Fall erscheint eine Korrekturmöglichkeit angebracht. Da die Doppelversicherung ihre Ursache darin hat, dass sich - wie Schauer es formuliert (aaO 207) - versicherte Interessen und Verträge, die ursprünglich unterschiedlichen Personen zugeordnet waren, in der Hand einer einzigen Person vereinigen, und die Doppelversicherung damit auch erst in diesem Zeitpunkt zum Entstehen kommt, also in jenem Moment, in dem der Versicherungsnehmer infolge des Überganges den zweiten Vertrag erwirbt, ist - so wiederum Grassl-Palten weiter (aaO 222) - "jüngerer" Vertrag im Sinne desjenigen, der der Korrektur nach Paragraph 60, VersVG unterliegt, stets der übergegangene. Eine Doppelversicherung, die somit ex lege infolge des Überganges der Versicherungssache im Wege der Gesamtrechtsnachfolge entsteht, kann damit ungeachtet der Art der Versicherungen beseitigt werden, wobei der übergegangene und damit "jüngere" Vertrag dem anderen nachzugeben hat. Auf die Kenntnis des Erwerbers (im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, VersVG), die ja im Normalfall eine Korrekturmöglichkeit nach dieser Gesetzesstelle ausschließt, kommt es hiebei nicht an (Schauer, aaO 243; Grassl-Palten, aaO 223), weil ja der unfreiwillig in den Genuss der doppelten Deckung geratene Erwerber bei einer solchen Fallkonstellation außerstande war, diese zu verhindern.
Durch dieses Lösungsergebnis wird auch dem Zweck der Bestimmung des § 60 VersVG Rechnung getragen, nämlich durch die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Prämie die in der Doppelversicherung gelegene Prämienvergeudung zu beseitigen (Schauer in Berliner Kommentar, Rn 3 zu § 59 und 1 zu § 60; derselbe, VR 1993, 207; Kollhosser in Prölss-Martin, aaO Rn 1 zu § 60). Auch die von diesen Autoren als weitere Voraussetzung geforderte Identität desselben versicherten Interesses gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern (Schauer, aaO Rn 9 zu § 59; derselbe, Das österreichische Vertragsversicherungsrecht3, 181), ist im vorliegenden Fall angesichts der beiden als Betriebshaftpflichtversicherungen abgeschlossenen Versicherungspolizzen evident, ohne dass hierauf noch näher eingegangen werden müsste.Durch dieses Lösungsergebnis wird auch dem Zweck der Bestimmung des Paragraph 60, VersVG Rechnung getragen, nämlich durch die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Prämie die in der Doppelversicherung gelegene Prämienvergeudung zu beseitigen (Schauer in Berliner Kommentar, Rn 3 zu Paragraph 59 und 1 zu Paragraph 60 ;, derselbe, VR 1993, 207; Kollhosser in Prölss-Martin, aaO Rn 1 zu Paragraph 60,). Auch die von diesen Autoren als weitere Voraussetzung geforderte Identität desselben versicherten Interesses gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern (Schauer, aaO Rn 9 zu Paragraph 59 ;, derselbe, Das österreichische Vertragsversicherungsrecht3, 181), ist im vorliegenden Fall angesichts der beiden als Betriebshaftpflichtversicherungen abgeschlossenen Versicherungspolizzen evident, ohne dass hierauf noch näher eingegangen werden müsste.
Daraus folgt aber, dass die beklagte Partei als übernehmende Gesellschaft (und damit Erwerberin der Betriebshaftpflichtversicherung der übertragenden Gesellschaft) die Modifizierung des übergegangenen Vertrages (mit der klagenden Partei) in analoger Anwendung des § 60 VersVG verlangen konnte. Nach der entsprechenden Eintragung im Firmenbuch am 16. 6. 1998 hat die beklagte Partei dieses Gestaltungsrecht bereits mit Schreiben vom 15. 9. 1998 geltend gemacht und am 30. 3. 1998 bzw 13. 10. 1998 nochmals wiederholt, jedenfalls aber mit dem zuletzt genannten Schreiben (Beilage 6) eine rechswirksame fristgemäße Aufkündigung ausgesprochen.Daraus folgt aber, dass die beklagte Partei als übernehmende Gesellschaft (und damit Erwerberin der Betriebshaftpflichtversicherung der übertragenden Gesellschaft) die Modifizierung des übergegangenen Vertrages (mit der klagenden Partei) in analoger Anwendung des Paragraph 60, VersVG verlangen konnte. Nach der entsprechenden Eintragung im Firmenbuch am 16. 6. 1998 hat die beklagte Partei dieses Gestaltungsrecht bereits mit Schreiben vom 15. 9. 1998 geltend gemacht und am 30. 3. 1998 bzw 13. 10. 1998 nochmals wiederholt, jedenfalls aber mit dem zuletzt genannten Schreiben (Beilage 6) eine rechswirksame fristgemäße Aufkündigung ausgesprochen.
Damit kann aber noch nicht abschließend auch über einen allfälligen Restprämienanspruch der klagenden Partei entschieden (und damit ein klageabweisliches Endurteil im Sinne des Rekursantrages der beklagten Partei gefällt) werden, weil die zur Anspruchshöhe getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes (auch zum sog "Servicekonto") in der Tat unvollständig und ergänzungsbedürftig sind. Die tatsächliche Notwendigkeit einer solchen Verfahrensergänzung unterliegt dabei ohnedies nicht der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof, weil dieser insoweit ja nicht Tatsacheninstanz ist (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu § 519; RS0043814; 7 Ob 514/96).Damit kann aber noch nicht abschließend auch über einen allfälligen Restprämienanspruch der klagenden Partei entschieden (und damit ein klageabweisliches Endurteil im Sinne des Rekursantrages der beklagten Partei gefällt) werden, weil die zur Anspruchshöhe getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes (auch zum sog "Servicekonto") in der Tat unvollständig und ergänzungsbedürftig sind. Die tatsächliche Notwendigkeit einer solchen Verfahrensergänzung unterliegt dabei ohnedies nicht der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof, weil dieser insoweit ja nicht Tatsacheninstanz ist (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu Paragraph 519 ;, RS0043814; 7 Ob 514/96).
Der Kostenvorbehalt ist in § 52 ZPO begründet.Der Kostenvorbehalt ist in Paragraph 52, ZPO begründet.
Anmerkung
E60996 07A00241European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00024.01G.0228.000Dokumentnummer
JJT_20010228_OGH0002_0070OB00024_01G0000_000