TE OGH 2001/2/28 9ObA44/01p

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Veröffentlicht am 28.02.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Rudolf Grammer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Johann K*****, Angestellter, ***** vertreten durch Mag. Martin Smodej, Angestellter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, Hans Resel-Gasse 8 - 10, 8020 Graz, gegen die beklagte Partei G***** Beteiligungs GmbH in Liquidation, ***** vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 242.711,10 sA, über die "außerordentliche Revision" (richtig: den Rekurs) der beklagten Partei gegen das "Urteil" (richtig: den Beschluss) des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Oktober 2000, GZ 8 Ra 137/00d-33, womit die Nichtigkeitsberufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. März 2000, GZ 38 Cga 61/98b-27, verworfen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der als "außerordentliche Revision" bezeichnete Rekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei für schuldig, dem Kläger S 242.711,10 netto sA zu zahlen. Dagegen erhob die beklagte Partei Berufung, insbesondere auch wegen Nichtigkeit des Verfahrens. Der beklagten Partei fehle es an der Parteifähigkeit. Sie sei bereits vor Klageeinbringung gelöscht worden, sodass die in der Entscheidung des verstärkten Senates vom 22. 10. 1998, 8 ObA 2344/96, genannten Voraussetzungen hier nicht zuträfen. Ein bei Klageeinbringung noch bestehendes Guthaben der beklagten Partei beim Finanzamt habe nur bis 7. 5. 1998 existiert, sodass die Parteifähigkeit der beklagten Partei spätestens zu diesem Zeitpunkt geendet habe.

Das Berufungsgericht hat die Nichtigkeitsberufung in Beschlussform verworfen ("abgewiesen") und mit Urteil der Berufung im Übrigen nicht Folge gegeben. Es sprach überdies aus, dass die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG nicht zulässig sei.Das Berufungsgericht hat die Nichtigkeitsberufung in Beschlussform verworfen ("abgewiesen") und mit Urteil der Berufung im Übrigen nicht Folge gegeben. Es sprach überdies aus, dass die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG nicht zulässig sei.

Formell gegen die gesamte Entscheidung, inhaltlich jedoch ausschließlich gegen die Verwerfung der Nichtigkeitsberufung richtet sich das als "außerordentliche Revision" bezeichnete Rechtsmittel der beklagten Partei mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen einschließlich des Verfahrens als nichtig aufzuheben und die Klage zurückzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel der beklagten Partei ist unzulässig.

Da sich die "Revision" eindeutig nur gegen den in Beschlussform ergangenen Teil der angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet, ist sie in einen Rekurs umzudeuten.

Ein Beschluss des Berufungsgerichtes auf Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung ist aber zufolge der Rechtsmittelbeschränkung des § 519 ZPO jedenfalls unanfechtbar (stRspr RIS-Justiz RS0043405, zuletzt 8 Ob 192/00v).Ein Beschluss des Berufungsgerichtes auf Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung ist aber zufolge der Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 519, ZPO jedenfalls unanfechtbar (stRspr RIS-Justiz RS0043405, zuletzt 8 Ob 192/00v).

Anmerkung

E61011 09B00441

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00044.01P.0228.000

Dokumentnummer

JJT_20010228_OGH0002_009OBA00044_01P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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