TE OGH 2001/2/28 7Ob37/01v

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Veröffentlicht am 28.02.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Horst K*****, vertreten durch Hule & Heinke Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei ***** Allgemeine Versicherungs AG, ***** vertreten durch Schuppich, Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wegen eingeschränkt S 170.905,-- sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 29. November 2000, GZ 2 R 219/00s-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 28. Juli 2000, GZ 15 Cg 16/00w-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen vierzehn Tagen die mit S 9.135,-- (hierin enthalten S 1.522,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Nach § 61 VersVG ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder (wie hier von den Vorinstanzen bejaht) grob fahrlässig herbeigeführt hat. Nach der Rechtsprechung liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn sich das Verhalten des Schädigers aus der Menge der sich auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraushebt (SZ 61/280; VersE 1691; 7 Ob 41/98z; 7 Ob 8/99y uva). Dabei wird ein Verhalten vorausgesetzt, von dem der Handelnde wusste oder wissen musste, dass es geeignet ist, den Eintritt eines Schadens zu fördern (RIS-Justiz RS0080414, 0030324). Die Schadenswahrscheinlichkeit muss offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres naheliegt, zur Vermeidung eines Schadens ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen (ZVR 1993/153; 9 Ob 358/97f; 7 Ob 8/99y). Zur Annahme grober Fahrlässigkeit ist es erforderlich, dass bei Vorliegen eines objektiv groben Verstoßes dem Täter dieser auch subjektiv schwer vorwerfbar sein muss (RS0031127 mzwN).Nach Paragraph 61, VersVG ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder (wie hier von den Vorinstanzen bejaht) grob fahrlässig herbeigeführt hat. Nach der Rechtsprechung liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn sich das Verhalten des Schädigers aus der Menge der sich auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraushebt (SZ 61/280; VersE 1691; 7 Ob 41/98z; 7 Ob 8/99y uva). Dabei wird ein Verhalten vorausgesetzt, von dem der Handelnde wusste oder wissen musste, dass es geeignet ist, den Eintritt eines Schadens zu fördern (RIS-Justiz RS0080414, 0030324). Die Schadenswahrscheinlichkeit muss offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres naheliegt, zur Vermeidung eines Schadens ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen (ZVR 1993/153; 9 Ob 358/97f; 7 Ob 8/99y). Zur Annahme grober Fahrlässigkeit ist es erforderlich, dass bei Vorliegen eines objektiv groben Verstoßes dem Täter dieser auch subjektiv schwer vorwerfbar sein muss (RS0031127 mzwN).

Ob eine Fehlhandlung wegen ihres besonderes Gewichtes oder einzelne für sich genommen nicht grob fahrlässige Handlungen in ihrer Gesamtheit und Häufung zur Annahme grober Fahrlässigkeit rechtfertigen, bildet bei Vertretbarkeit der immer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen Beurteilung grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (VersE 1691; 4 Ob 2010/96h; 9 Ob 358/97f; 7 Ob 8/99y = VersR 2000, 256; 7 Ob 289/98w). Es kommt vielmehr stets auf sämtliche Umstände des Einzelfalles an; erst ihre Gesamtbeurteilung ermöglicht die Wertung des Verhaltens.Ob eine Fehlhandlung wegen ihres besonderes Gewichtes oder einzelne für sich genommen nicht grob fahrlässige Handlungen in ihrer Gesamtheit und Häufung zur Annahme grober Fahrlässigkeit rechtfertigen, bildet bei Vertretbarkeit der immer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen Beurteilung grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (VersE 1691; 4 Ob 2010/96h; 9 Ob 358/97f; 7 Ob 8/99y = VersR 2000, 256; 7 Ob 289/98w). Es kommt vielmehr stets auf sämtliche Umstände des Einzelfalles an; erst ihre Gesamtbeurteilung ermöglicht die Wertung des Verhaltens.

Ausgehend von diesen vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, an welche sich auch das Berufungsgericht gehalten hat, kann von einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigierenden, weil außerhalb der Bandbreite dieser Judikatur liegenden Fehlbeurteilung keine Rede sein. Danach hat aber der Kläger sein bei der beklagten Partei kaskoversichertes fast neuwertiges Motorrad bei einer Zapfsäule einer slowakischen Tankstelle in der Ortschaft S***** abgestellt, das Tankschloss mit dem darin fix verankerten Zündschlüssel aufgeklappt, sich vor Einleitung des eigentlichen Tankvorganges (zwecks Erkundigung nach den möglichen Zahlungsmodalitäten mangels Verfügbarkeit einer örtlichen Fremdwährung) von seinem Motorrad in Richtung Tankstellenhaus entfernt, ohne das Tankschloss zuvor wiederum zu schließen und den Zündschlüssel abzuziehen, und dies auch nicht nachgeholt, nachdem er bemerkt hatte, dass ein unbekannter Mann zwischenzeitlich zu seinem Motorrad ging, und es so nicht mehr verhindern können, dass dieser Unbekannte mit dem Fahrzeug davonfahren konnte. Ein geübter Motorradfahrer benötigt dabei für das Anstarten des Motorrades trotz im aufgeklappten Tankschloss steckendem Zündschlüssel nicht länger als fünf Sekunden.Ausgehend von diesen vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, an welche sich auch das Berufungsgericht gehalten hat, kann von einer im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigierenden, weil außerhalb der Bandbreite dieser Judikatur liegenden Fehlbeurteilung keine Rede sein. Danach hat aber der Kläger sein bei der beklagten Partei kaskoversichertes fast neuwertiges Motorrad bei einer Zapfsäule einer slowakischen Tankstelle in der Ortschaft S***** abgestellt, das Tankschloss mit dem darin fix verankerten Zündschlüssel aufgeklappt, sich vor Einleitung des eigentlichen Tankvorganges (zwecks Erkundigung nach den möglichen Zahlungsmodalitäten mangels Verfügbarkeit einer örtlichen Fremdwährung) von seinem Motorrad in Richtung Tankstellenhaus entfernt, ohne das Tankschloss zuvor wiederum zu schließen und den Zündschlüssel abzuziehen, und dies auch nicht nachgeholt, nachdem er bemerkt hatte, dass ein unbekannter Mann zwischenzeitlich zu seinem Motorrad ging, und es so nicht mehr verhindern können, dass dieser Unbekannte mit dem Fahrzeug davonfahren konnte. Ein geübter Motorradfahrer benötigt dabei für das Anstarten des Motorrades trotz im aufgeklappten Tankschloss steckendem Zündschlüssel nicht länger als fünf Sekunden.

Wenn das Berufungsgericht dieses - wenngleich zeitlich kurze, jedoch für einen immerhin unbemerkt ablaufenden und nicht mehr verhinderbaren Diebstahl ausreichend lange und damit kausale - Zurücklassen des Motorrades mit im Tankdeckel steckendem Zündschlüssel als grob fahrlässig qualifizierte, hat es durchaus im Rahmen der von der Rechtsprechung festgelegten Grenzen entschieden.

Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegt demnach nicht vor. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes - "weil die Entscheidung über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles hinaus Bedeutung hat und den höchstgerichtlichen Entscheidungen - soweit ersichtlich - ein völlig gleichgelagerter Sachverhalt nicht zugrunde liegt" - ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Vielmehr handelt es sich bei dieser vom Zweitgericht verwendeten Formulierung um eine bloße Leerformel, ohne wirklich aufzuzeigen, worin tatsächlich die "erhebliche" Rechtsfrage liegen soll, und reicht dies damit für eine Überwindung der im § 502 Abs 1 ZPO normierten Rechtsmittelbeschränkung sohin nicht aus. Solche Besonderheiten der Fallgestaltung schließen vielmehr eine richtungsweisende, die Rechtsentwicklung vorantreibende und für zukünftige Entscheidungen nutzbringende Judikatur sogar eher aus (RS0102181).Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt demnach nicht vor. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes - "weil die Entscheidung über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles hinaus Bedeutung hat und den höchstgerichtlichen Entscheidungen - soweit ersichtlich - ein völlig gleichgelagerter Sachverhalt nicht zugrunde liegt" - ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO). Vielmehr handelt es sich bei dieser vom Zweitgericht verwendeten Formulierung um eine bloße Leerformel, ohne wirklich aufzuzeigen, worin tatsächlich die "erhebliche" Rechtsfrage liegen soll, und reicht dies damit für eine Überwindung der im Paragraph 502, Absatz eins, ZPO normierten Rechtsmittelbeschränkung sohin nicht aus. Solche Besonderheiten der Fallgestaltung schließen vielmehr eine richtungsweisende, die Rechtsentwicklung vorantreibende und für zukünftige Entscheidungen nutzbringende Judikatur sogar eher aus (RS0102181).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers aus dem Grunde des § 502 Abs 1 ZPO hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers aus dem Grunde des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO hingewiesen.

Anmerkung

E60836 07A00371

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00037.01V.0228.000

Dokumentnummer

JJT_20010228_OGH0002_0070OB00037_01V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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