Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Rudolf Grammer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ernst S*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Brauneis, Klauser & Prändl, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Hans R*****, Rechtsanwalt, ***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Paul H***** OHG, 4 S***** des Handelsgerichtes Wien, wegen Anfechtung einer Entlassung (§ 106 ArbVG), in eventu Zahlung von S 1,625.446,71, über den als "Revision" bezeichneten Rekurs der klagenden Partei gegen den als "Urteil" bezeichneten Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juni 2000, GZ 9 Ra 82/00w-50, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 7. September 1999, GZ 18 Cga 61/96p-45, in den Punkten 1., 2. und 3.2 sowie das vorangegangene Verfahren ab der mündlichen Streitverhandlung vom 7. September 1999 als nichtig aufgehoben und das Klagebegehren in diesem Umfang zurückgewiesen wurden, in nichtöffentlicher Sitzung folgendenDer Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Rudolf Grammer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ernst S*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Brauneis, Klauser & Prändl, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Hans R*****, Rechtsanwalt, ***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Paul H***** OHG, 4 S***** des Handelsgerichtes Wien, wegen Anfechtung einer Entlassung (Paragraph 106, ArbVG), in eventu Zahlung von S 1,625.446,71, über den als "Revision" bezeichneten Rekurs der klagenden Partei gegen den als "Urteil" bezeichneten Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juni 2000, GZ 9 Ra 82/00w-50, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 7. September 1999, GZ 18 Cga 61/96p-45, in den Punkten 1., 2. und 3.2 sowie das vorangegangene Verfahren ab der mündlichen Streitverhandlung vom 7. September 1999 als nichtig aufgehoben und das Klagebegehren in diesem Umfang zurückgewiesen wurden, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird mit der Maßgabe bestätigt, dass diese als "Beschluss" und nicht als "Urteil" zu bezeichnen ist.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 24.048 (darin S 4.008 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wenngleich das Gericht zweiter Instanz in Urteilsform über die Nichtigkeitsberufung entschieden hat, kann kein Zweifel daran bestehen, dass es mit der Nichtigerklärung des Urteils im angefochtenen Umfang, des vorangegangenen Verfahrens sowie der Klagezurückweisung eine Entscheidung im Sinn des § 475 Abs 3 ZPO getroffen und daher in Wahrheit einen Beschluss gefasst hat. Nach ständiger Rechtsprechung beeinflusst das Vergreifen in der Entscheidungsform aber weder die Zulässigkeit noch die Behandlung des Rechtsmittels. Erfolgt daher eine Klagezurückweisung irrtümlich in Urteilsform, so ist die dagegen erhobene Revision als (gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässiger) Rekurs gegen einen Beschluss des Berufungsgerichtes zu behandeln (RIS-Justiz RS0036324, insbesondere 10 ObS 82/91, zuletzt 9 ObA 255/99m). Da es sich bei dem angefochtenen Beschluss um einen solchen nach § 521a Abs 1 Z 3 ZPO handelt, wurden sowohl die als Rekurs zu behandelnde Revision als auch die zulässige, als "Revisionsbeantwortung" bezeichnete Rekursbeantwortung fristgerecht eingebracht.Wenngleich das Gericht zweiter Instanz in Urteilsform über die Nichtigkeitsberufung entschieden hat, kann kein Zweifel daran bestehen, dass es mit der Nichtigerklärung des Urteils im angefochtenen Umfang, des vorangegangenen Verfahrens sowie der Klagezurückweisung eine Entscheidung im Sinn des Paragraph 475, Absatz 3, ZPO getroffen und daher in Wahrheit einen Beschluss gefasst hat. Nach ständiger Rechtsprechung beeinflusst das Vergreifen in der Entscheidungsform aber weder die Zulässigkeit noch die Behandlung des Rechtsmittels. Erfolgt daher eine Klagezurückweisung irrtümlich in Urteilsform, so ist die dagegen erhobene Revision als (gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässiger) Rekurs gegen einen Beschluss des Berufungsgerichtes zu behandeln (RIS-Justiz RS0036324, insbesondere 10 ObS 82/91, zuletzt 9 ObA 255/99m). Da es sich bei dem angefochtenen Beschluss um einen solchen nach Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO handelt, wurden sowohl die als Rekurs zu behandelnde Revision als auch die zulässige, als "Revisionsbeantwortung" bezeichnete Rekursbeantwortung fristgerecht eingebracht.
Dieser Rekurs ist aber nicht berechtigt.
Der Kläger stellte zunächst das Begehren, die von der (späteren) Gemeinschuldnerin ausgesprochene Entlassung gemäß § 106 ArbVG für rechtsunwirksam zu erklären. Die Entlassung sei unberechtigt gewesen und es liege ein Anfechtungsgrund nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG vor. Lediglich für den Fall, dass das Gericht den Anfechtungstatbestand mangelnder sozialer Rechtfertigung verneinen sollte, wurde - trotz mittlerweile über das Vermögen der Gemeinschuldner eröffneten Konkurses - das auf Schadenersatz gegründete Leistungsbegehren gestellt.Der Kläger stellte zunächst das Begehren, die von der (späteren) Gemeinschuldnerin ausgesprochene Entlassung gemäß Paragraph 106, ArbVG für rechtsunwirksam zu erklären. Die Entlassung sei unberechtigt gewesen und es liege ein Anfechtungsgrund nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG vor. Lediglich für den Fall, dass das Gericht den Anfechtungstatbestand mangelnder sozialer Rechtfertigung verneinen sollte, wurde - trotz mittlerweile über das Vermögen der Gemeinschuldner eröffneten Konkurses - das auf Schadenersatz gegründete Leistungsbegehren gestellt.
Der beklagte Masseverwalter, welcher sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren bestritt, hielt letzterem insbesondere die Einrede einer unzulässigen Klageänderung bzw der Streitanhängigkeit entgegen.
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob auch das Eventualbegehren vor seiner gerichtlichen Geltendmachung als Konkursforderung anzumelden gewesen wäre (§§ 102 ff KO), zutreffend bejaht. Es kann daher auf die eingehende und zutreffende Begründung der Entscheidung des Berufungsgerichtes hingewiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob auch das Eventualbegehren vor seiner gerichtlichen Geltendmachung als Konkursforderung anzumelden gewesen wäre (Paragraphen 102, ff KO), zutreffend bejaht. Es kann daher auf die eingehende und zutreffende Begründung der Entscheidung des Berufungsgerichtes hingewiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen des Rekurswerbers entgegenzuhalten:
Im Sinne des § 110 Abs 1 KO ist Gegenstand des Prüfungsprozesses der Teilnahmeanspruch des Gläubigers, so wie er Gegenstand der Prüfungsverhandlung war. Der Geltendmachung einer im Konkursverfahren nicht in diesem Sinn angemeldeten Forderung steht das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegen (RIS-Justiz RS0039281, insbes 8 ObA 311/95 = DRdA 1983/9 = SZ 59/208). § 110 Abs 1 KO steht der Erhebung der Prüfungsklage auch dann entgegen, wenn die angemeldete Forderung zwar das Prüfungsverfahren durchlaufen hat, jedoch Grund und Höhe der in der Klage behaupteten Anprüche aus der Forderungsanmeldung nicht abgeleitet werden können (RIS-Justiz RS0111042, zuletzt 8 Ob 288/99g). Der Kläger hat in seiner Forderungsanmeldung (4 S 387/96f des HG Wien) wohl darauf verwiesen, dass seine Entlassung unberechtigt gewesen und nach § 106 ArbVG anfechtbar sei, seine Ansprüche jedoch ausdrücklich auf den nachfolgenden Austritt wegen Vorenthaltens des Entgelts gestützt. Diesbezüglich ist auch ein - unterbrochener - Prüfungsprozess zu 4 Cga 207/96f des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien anhängig.Im Sinne des Paragraph 110, Absatz eins, KO ist Gegenstand des Prüfungsprozesses der Teilnahmeanspruch des Gläubigers, so wie er Gegenstand der Prüfungsverhandlung war. Der Geltendmachung einer im Konkursverfahren nicht in diesem Sinn angemeldeten Forderung steht das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegen (RIS-Justiz RS0039281, insbes 8 ObA 311/95 = DRdA 1983/9 = SZ 59/208). Paragraph 110, Absatz eins, KO steht der Erhebung der Prüfungsklage auch dann entgegen, wenn die angemeldete Forderung zwar das Prüfungsverfahren durchlaufen hat, jedoch Grund und Höhe der in der Klage behaupteten Anprüche aus der Forderungsanmeldung nicht abgeleitet werden können (RIS-Justiz RS0111042, zuletzt 8 Ob 288/99g). Der Kläger hat in seiner Forderungsanmeldung (4 S 387/96f des HG Wien) wohl darauf verwiesen, dass seine Entlassung unberechtigt gewesen und nach Paragraph 106, ArbVG anfechtbar sei, seine Ansprüche jedoch ausdrücklich auf den nachfolgenden Austritt wegen Vorenthaltens des Entgelts gestützt. Diesbezüglich ist auch ein - unterbrochener - Prüfungsprozess zu 4 Cga 207/96f des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien anhängig.
Der Grund für das im Kündigungsanfechtungsprozess erhobene Eventual- (Schadenersatz-)begehren liegt aber darin, dass die Entlassung unberechtigt gewesen und der Kläger daher so zu stellen sei, wie wenn er - bezogen auf den Entlassungszeitpunkt - termingerecht gekündigt worden wäre. Abgesehen davon, dass die Teilforderung "Kündigungsentschädigung" im Konkursverfahren nicht angemeldet wurde, vermag es ihm auch nichts zu nützen, dass die übrigen Ansprüche der Höhe nach ident sind, weil der Grund für deren Geltendmachung eindeutig ein anderer, im Konkursverfahren nicht angemeldeter ist. Selbst wenn man der - vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten - Meinung des Rekurswerbers sein wollte, dass seine Anmeldung entsprechend extensiv zu interpretieren sei, müsste dies wohl auch für die bereits zu 4 Cga 207/96f des ASG Wien angebrachte Prüfungsklage gelten, sodass einer neuerlichen Geltendmachung dieses Anspruchs der ebenfalls mit Nichtigkeitssanktion ausgestattete Einwand der Streitanhängigkeit entgegenstehen würde.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E61013 09B02940European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00294.00A.0228.000Dokumentnummer
JJT_20010228_OGH0002_009OBA00294_00A0000_000