Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Rudolf Grammer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Kurt E*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Broesigke und Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Kammer für Arbeiter und Angestellte für *****, ***** vertreten durch Dr. Gustav Teicht und Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 543.918,52 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. August 2000, GZ 7 Ra 198/00i-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4. Oktober 1999, GZ 15 Cga 160/97a-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S
21.510 (darin S 3.585 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Entlassung des Klägers aus dem Grunde des § 27 Z 6 AngG iVm § 33 Abs 2 lit d der Dienst-, Bezugs- und Pensions-Ordnung für die Bediensteten der Kammern für Arbeiter und Angestellte Österreichs (DBPO) berechtigt war, zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Entlassung des Klägers aus dem Grunde des Paragraph 27, Ziffer 6, AngG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, der Dienst-, Bezugs- und Pensions-Ordnung für die Bediensteten der Kammern für Arbeiter und Angestellte Österreichs (DBPO) berechtigt war, zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:
Nach der Rechtsprechung ist von der vorherigen Durchführung eines kollektivvertraglich vorgesehenen Disziplinarverfahrens nicht auf einen Verzicht des Arbeitgebers auf sein Entlassungsrecht zu schließen (SZ 68/140). Gleiches muss für das in der - hier unstrittig anzuwendenden (nach der Rechtsprechung - 4 Ob 42/73 - als autonome Satzung geltenden) - DBPO vorgesehenen Disziplinarverfahren gelten. An der unverzüglichen Einleitung desselben kann jedenfalls im Hinblick auf die gegen den Kammeramtsdirektor gerichteten Ehrverletzungen, welche nach Einleitung des Disziplinarverfahrens begangen und in dieses einbezogen wurden, kein Zweifel bestehen. Der Kläger, welcher schon auf Grund seiner Suspendierung keinen Zweifel daran haben konnte, dass der Arbeitgeber die Entlassung in Betracht ziehe, vermochte auch nicht darzulegen, dass es zu ungebührlichen Verzögerungen im Zuge des Disziplinarverfahrens gekommen wäre, aus denen er bei objektiver Betrachtungsweise darauf hätte schließen können, dass der Arbeitgeber auf sein Entlassungsrecht verzichtet oder eine Weiterbeschäftigung des Klägers nicht für unzumutbar gehalten hätte (SZ 68/140). Die Berufung auf die Dauer des Verfahrens allein, welche auf Grund der auch dem Kläger bekannten, in der DBPO geregelten Verfahrensschritte als nicht außergewöhnlich lang beurteilt werden muss, ist nicht geeignet, die Unverzüglichkeit der Entlassung in Frage zu stellen.
Die Verantwortung des Klägers (S 6 der Revision), beim Schreiben vom 20. 10. 1996 (./5) habe es sich um ein persönliches, nur an den betroffenen Kammeramtsdirektor gerichtetes (gemeint: nicht für die Weitergabe vorgesehenes) gehandelt, vermag auch nicht annähernd zu überzeugen, wenn man in Betracht zieht, dass als Adressat eindeutig die Beklagte genannt und die Bezeichnung als "Disziplinaranzeige" nicht zu übersehen ist. Auch lässt sich nicht nachvollziehen, dass mit Dienstvergehen iSd § 33 Abs 2 lit d der DBPO nur strafbare Handlungen gemeint wären. Die Formulierung der "erheblichen Ehrverletzung" korrespondiert vielmehr mit der des § 27 Z 6 AngG, wo es nach gesicherter Rechtsprechung (SZ 70/757 mwN; RIS-Justiz RS0109363) auf die Strafbarkeit der Handlung nicht ankommt. Zieht man in Betracht, dass der Kläger in diesem Schreiben seinem vorgesetzten Kammeramtsdirektor den Missbrauch seiner Funktion und Dienstzeit für parteipolitische Propagandatätigkeit vorwirft, ein Missverhältnis zwischen dessen Leistung und Bezügen andeutet, ihn der vorsätzlichen Verhinderung betriebswirtschaftlich notwendiger Maßnahmen aus parteipolitischen Motiven bezichtigt und vorbringt, dass dieser das gegen den Kläger gerichtete Disziplinarmittel dazu missbrauche, eigenes Fehlverhalten zu verschleiern, liegt darin zweifelsohne eine solche Ehrverletzung, welche von einem Menschen mit normalem Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet werden kann (RIS-Justiz RS0029857; Kuderna Entlassungsrecht2 123).Die Verantwortung des Klägers (S 6 der Revision), beim Schreiben vom 20. 10. 1996 (./5) habe es sich um ein persönliches, nur an den betroffenen Kammeramtsdirektor gerichtetes (gemeint: nicht für die Weitergabe vorgesehenes) gehandelt, vermag auch nicht annähernd zu überzeugen, wenn man in Betracht zieht, dass als Adressat eindeutig die Beklagte genannt und die Bezeichnung als "Disziplinaranzeige" nicht zu übersehen ist. Auch lässt sich nicht nachvollziehen, dass mit Dienstvergehen iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, der DBPO nur strafbare Handlungen gemeint wären. Die Formulierung der "erheblichen Ehrverletzung" korrespondiert vielmehr mit der des Paragraph 27, Ziffer 6, AngG, wo es nach gesicherter Rechtsprechung (SZ 70/757 mwN; RIS-Justiz RS0109363) auf die Strafbarkeit der Handlung nicht ankommt. Zieht man in Betracht, dass der Kläger in diesem Schreiben seinem vorgesetzten Kammeramtsdirektor den Missbrauch seiner Funktion und Dienstzeit für parteipolitische Propagandatätigkeit vorwirft, ein Missverhältnis zwischen dessen Leistung und Bezügen andeutet, ihn der vorsätzlichen Verhinderung betriebswirtschaftlich notwendiger Maßnahmen aus parteipolitischen Motiven bezichtigt und vorbringt, dass dieser das gegen den Kläger gerichtete Disziplinarmittel dazu missbrauche, eigenes Fehlverhalten zu verschleiern, liegt darin zweifelsohne eine solche Ehrverletzung, welche von einem Menschen mit normalem Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet werden kann (RIS-Justiz RS0029857; Kuderna Entlassungsrecht2 123).
Kein Zweifel kann weiters daran aufkommen, dass die Handlung trotz der Suspendierung des Klägers "im Dienste", dh im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, begangen wurde. Der Kläger hat somit jedenfalls den Entlassungsgrund nach § 27 Z 6 AngG iVm § 33 Abs 2 lit d DBPO verwirklicht, ohne hiefür einen wirksamen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund ins Treffen führen zu können. Wenn auch zu bezweifeln ist, ob das an diverse Abgeordnete zum Nationalrat gerichtete Schreiben des Klägers vom 15. September 1996 (./1), in welchem die von der Beklagten befürwortete "Werkvertragsregelung" einer Kritik unterzogen wird, bereits einen Entlassungsgrund nach § 27 Z 1 AngG iVm § 33 Abs 2 lit c DBPO bildete, lässt doch die scharfe Formulierung ".. die Arbeiterkammer ist zum Schaden eines Teiles der arbeitenden Bevölkerung tätig geworden .." die Reaktion der Beklagten darauf, nämlich mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens, verständlich und nicht willkürlich erscheinen. Der Kläger kann daraus jedenfalls keine ausreichende Entschuldigung für sein erheblich ehrverletzendes Verhalten gegenüber dem Kammeramtsdirektor der Beklagten ableiten.Kein Zweifel kann weiters daran aufkommen, dass die Handlung trotz der Suspendierung des Klägers "im Dienste", dh im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, begangen wurde. Der Kläger hat somit jedenfalls den Entlassungsgrund nach Paragraph 27, Ziffer 6, AngG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, DBPO verwirklicht, ohne hiefür einen wirksamen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund ins Treffen führen zu können. Wenn auch zu bezweifeln ist, ob das an diverse Abgeordnete zum Nationalrat gerichtete Schreiben des Klägers vom 15. September 1996 (./1), in welchem die von der Beklagten befürwortete "Werkvertragsregelung" einer Kritik unterzogen wird, bereits einen Entlassungsgrund nach Paragraph 27, Ziffer eins, AngG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, DBPO bildete, lässt doch die scharfe Formulierung ".. die Arbeiterkammer ist zum Schaden eines Teiles der arbeitenden Bevölkerung tätig geworden .." die Reaktion der Beklagten darauf, nämlich mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens, verständlich und nicht willkürlich erscheinen. Der Kläger kann daraus jedenfalls keine ausreichende Entschuldigung für sein erheblich ehrverletzendes Verhalten gegenüber dem Kammeramtsdirektor der Beklagten ableiten.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E61420 09B03040European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00304.00X.0228.000Dokumentnummer
JJT_20010228_OGH0002_009OBA00304_00X0000_000