TE OGH 2001/2/28 9Ob311/00a

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Veröffentlicht am 28.02.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermine H*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr. Hermann Geissler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Astrid L*****-A*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Draxler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Räumung (Streitwert S 24.000 sA), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12. September 2000, GZ 40 R 199/00m-28, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Die Revisionswerberin meint, eine erhebliche Rechtsfrage liege vor, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Thema "Zukunftsprognose hinsichtlich eines dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters" fehle. Entgegen diesen Revisionsausführungen hat der Oberste Gerichtshof zu § 30 Abs 2 Z 6 MRG in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass bei Nichtbenützung einer Wohnung den Beklagten die Behauptungs- und Beweislast dafür treffe, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Fortbestand des Mietverhältnisses hat. Ein solches schutzwürdiges Interesse ist nur dann anzunehmen, wenn ein dringendes Wohnbedürfnis zum Zeitpunkt der Aufkündigung besteht oder zumindest bezogen auf diesen in naher Zukunft mit Sicherheit zu erwarten ist. Auf eine ungewisse, in der Zukunft liegende Möglichkeit regelmäßiger Verwendung der aufgekündigten Wohnung zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses ist, weil dieses Ereignis nicht mit Sicherheit in naher Zukunft erwartet werden kann, nicht Bedacht zu nehmen (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, § 30 MRG Rz 42; MietSlg 35.364, 41.348, 42.338, RIS-Justiz RS0079210). Ist ungewiss, ob die Wohnung in naher Zukunft wieder benützt wird, etwa wenn die Rückkehr wegen Alters oder Gesundheitszustandes fraglich ist, ist ein schutzwürdiges Interesse zu verneinen (Würth in Rummel, ABGB2, Rz 33 zu § 30 MRG).Die Revisionswerberin meint, eine erhebliche Rechtsfrage liege vor, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Thema "Zukunftsprognose hinsichtlich eines dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters" fehle. Entgegen diesen Revisionsausführungen hat der Oberste Gerichtshof zu Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass bei Nichtbenützung einer Wohnung den Beklagten die Behauptungs- und Beweislast dafür treffe, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Fortbestand des Mietverhältnisses hat. Ein solches schutzwürdiges Interesse ist nur dann anzunehmen, wenn ein dringendes Wohnbedürfnis zum Zeitpunkt der Aufkündigung besteht oder zumindest bezogen auf diesen in naher Zukunft mit Sicherheit zu erwarten ist. Auf eine ungewisse, in der Zukunft liegende Möglichkeit regelmäßiger Verwendung der aufgekündigten Wohnung zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses ist, weil dieses Ereignis nicht mit Sicherheit in naher Zukunft erwartet werden kann, nicht Bedacht zu nehmen (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Paragraph 30, MRG Rz 42; MietSlg 35.364, 41.348, 42.338, RIS-Justiz RS0079210). Ist ungewiss, ob die Wohnung in naher Zukunft wieder benützt wird, etwa wenn die Rückkehr wegen Alters oder Gesundheitszustandes fraglich ist, ist ein schutzwürdiges Interesse zu verneinen (Würth in Rummel, ABGB2, Rz 33 zu Paragraph 30, MRG).

Die Beurteilung, ob ein dringendes Wohnbedürfnis gegeben ist oder ein solches anderweitig angemessen befriedigt werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (RIS-Justiz RS0044086). Nach ständiger Rechtsprechung ist in einem solchen Fall nur dann eine erhebliche Rechtsfrage zu bejahen, wenn eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt, die zu einem unvertretbaren Ergebnis führt (RIS-Justiz RS0042405).

Ein derartiger Fall liegt jedoch nicht vor. Die vom Berufungsgericht vorgenommene rechtliche Beurteilung, wonach der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG im Falle der ohnehin wohnversorgten Beklagten gegeben sei, ist keineswegs unvertretbar, sondern steht im Einklang mit der oben zitierten Rechtsprechung. Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen benützt die Beklagte die gegenständliche Wohnung nicht zu Wohnzwecken, sondern bewohnt eine andere Wohnung. Die Revisionswerberin vermag selbst nicht darzulegen, worin die Veränderungen liegen sollen, die ein dringendes Wohnbedürfnis an der gegenständlichen Wohnung in naher Zukunft mit Sicherheit erwarten lassen, zumal sie - worauf auch in der Revision hingewiesen wird - seit Jahren die gegenständliche Wohnung, die rollstuhltauglicher sein soll, aber dennoch nicht mehr zu Wohnzwecken benützt hat.Ein derartiger Fall liegt jedoch nicht vor. Die vom Berufungsgericht vorgenommene rechtliche Beurteilung, wonach der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG im Falle der ohnehin wohnversorgten Beklagten gegeben sei, ist keineswegs unvertretbar, sondern steht im Einklang mit der oben zitierten Rechtsprechung. Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen benützt die Beklagte die gegenständliche Wohnung nicht zu Wohnzwecken, sondern bewohnt eine andere Wohnung. Die Revisionswerberin vermag selbst nicht darzulegen, worin die Veränderungen liegen sollen, die ein dringendes Wohnbedürfnis an der gegenständlichen Wohnung in naher Zukunft mit Sicherheit erwarten lassen, zumal sie - worauf auch in der Revision hingewiesen wird - seit Jahren die gegenständliche Wohnung, die rollstuhltauglicher sein soll, aber dennoch nicht mehr zu Wohnzwecken benützt hat.

Da sich das Berufungsgericht somit innerhalb der von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze bewegt, liegt eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor.Da sich das Berufungsgericht somit innerhalb der von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze bewegt, liegt eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor.

Anmerkung

E60754 09A03110

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0090OB00311.00A.0228.000

Dokumentnummer

JJT_20010228_OGH0002_0090OB00311_00A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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