Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Herwig M*****, vertreten durch Dr. Georg Hesz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Gerhard M*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zankl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 900.000,-- sA (Revisionsinteresse S 680.800,--), über die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 27. September 2000, GZ 1 R 123/00i-49, womit das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 22. Februar 2000, GZ 3 Cg 274/96t-41, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Ersatz der Kosten seiner Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Dr. Rudolf F***** (im Folgenden Leasinggeber genannt) kaufte am 30. 3. 1994 einen PKW Mercedes Benz 300 SL von einem anderen Leasingunternehmen und verleaste das Fahrzeug an den Sohn des Klägers Johannes Gösta M***** (im Folgenden auch Leasingnehmer genannt). Dieser kam seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Leasingvertrag nicht nach, sondern wollte den unter Eigentumsvorbehalt der Bank, die dem Leasinggeber den Kaufpreis kreditiert hatte, stehenden PKW verkaufen, um mit dem Erlös Schulden zu begleichen. Zu diesem Zweck überließ er das Fahrzeug zwei mit Gebrauchtwagen handelnden "Vermittlern" und unterfertigte eine nicht vollständig ausgefüllte "Kaufvereinbarung" (Beil./A), in der (als Verkäufer) nicht der volle Name, sondern nur die Vornamen, "Johannes Gösta" des Leasingnehmers eingetragen wurden.
Der Beklagte, der KFZ-Händler ist und bereits einen Interessenten für das Fahrzeug hatte, kaufte den PKW. Es steht nicht fest, ob dem Beklagten zusammen mit dem Typenschein des Fahrzeugs der Originalzulassungsschein oder bloß eine möglicherweise gefälschte Kopie eines Zulassungsscheins übergeben wurde, in dem sich jedenfalls kein Hinweis darauf befand, dass es sich um ein Leasingfahrzeug handelte. Da für die Abmeldung des PKW zum Zwecke des Weiterverkaufs eine Fotokopie des Zulassungsscheins jedenfalls nicht ausreichte, musste eine Bestätigung über den Verlust des Zulassungsscheins beschafft werden, die vom Gendarmerieposten O***** bei S***** ausgestellt wurde. In diesem Dokument wird Johannes Gösta M***** als Verlustträger genannt; es scheint darin seine Adresse auf, nicht jedoch Beruf und Geburtsdatum. Zu den Fragen, wo und wann das Dokument verloren wurde, findet sich jeweils die Eintragung "unbekannt". Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wurde diese Verlustanzeige vom Beklagten veranlasst. Dieser verkaufte den PKW am 5. 5. 1994 dem genannten Interessenten, der gutgläubig war und daher Eigentum am Fahrzeug erwarb.
Der Leasinggeber erstattete in der Folge Anzeige gegen den Leasingnehmer, der im Zuge des gegen ihn - auch wegen des Verdachts anderer strafbarer Handlungen - eingeleiteten Strafverfahrens in Untersuchungshaft genommen wurde. Sein Vater, der Kläger, nahm im Februar 1995 mit dem Leasinggeber Kontakt auf und erklärte, bereit zu sein, für seinen Sohn "einzuspringen". Der Leasinggeber behauptete, einen Schaden von S 900.000,-- plus Zinsen erlitten zu haben. Nachdem ihm der Kläger im Folgenden insgesamt S 680.800,-- bezahlt hatte und eine Aufrechnung mit einer Forderung des Leasingnehmers aus einem anderen Geschäftsfall von S 300.000,-- vorgenommen worden war, erklärte sich der Leasinggeber schadlos und stellte dem Kläger am 28. 7. 1995 eine schriftliche Bestätigung des Inhalts aus, dass alle offenen Forderungen betreffend das Leasingfahrzeug beglichen worden seien und das Eigentum am PKW an den Kläger übergehe. Die Parteien haben ausdrücklich außer Streit gestellt, dass mit dieser Bestätigung dem Kläger sämtliche Schadenersatzansprüche des Leasinggebers gegen den Beklagten - und nicht bloß Eigentumsrechte - übertragen werden sollten.
Mit der Klage begehrte der Kläger vom Beklagten S 900.000,-- aus dem Titel des Schadenersatzes. Der Beklagte habe nach der gegebenen Sachlage erkennen müssen, dass er ein Fahrzeug kaufe, das nicht im Eigentum des Verkäufers Johannes Gösta M***** stehe. Er, der Kläger, habe dem Leasinggeber die ausständigen Leasingraten bezahlt. Mit Bestätigung vom 28. 2. 1995 sei daher an ihn das Eigentum am PKW übertragen worden. Da nicht nachweisbar sei, dass der Käufer den PKW schlechtgläubig vom Beklagten erworben habe, sei eine Klage auf Herausgabe des Fahrzeuges nicht möglich. Da die Ansprüche des Leasinggebers aber auf ihn, den Kläger, übergegangen seien, sei er berechtigt, S 900.000,-- aus dem Titel des Schadenersatzes vom Beklagten zu fordern.
Der Beklagte beantragte die Klage abzuweisen. Er habe angenommen, dass der Sohn des Klägers Eigentümer des Fahrzeuges sei, weil er im Typenschein aufgeschienen sei. Da ihm sämtliche Fahrzeugpapiere übergeben worden seien, sei der Kauf für ihn in Ordnung gewesen. Er habe sämtliche Papiere seinem Versicherungsvertreter übergeben, der die entsprechenden Anmeldungen durchgeführt habe. Er habe den PKW über Vermittlung eines autorisierten KFZ-Händlers gekauft und demnach gutgläubig erworben. Der Kläger könne im Übrigen nicht Eigentümer des Fahrzeuges geworden sein, da der entsprechende Modus zur Eigentumsübertragung fehlte.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren (im 2. Rechtsgang neuerlich) ab. Aus dem dem Beklagten übergebenen Typenschein des gegenständlichen Fahrzeugs sei ersichtlich gewesen, dass es sich um ein Leasingfahrzeug handelte. Der Beklagte habe als "KFZ-Händler und Kaufmann" daher an einen aufrechten Leasingvertrag und an einen Eigentumsvorbehalt zu Gunsten des Leasinggebers denken müssen. Als verdächtiger Umstand sei noch hinzugekommen, dass die Kaufvereinbarung Beil./A als Verkäufer nur "Johannes Gösta" genannt habe, obwohl im Typenschein "M***** Johannes Gösta" eingetragen gewesen sei. Auf Grund dieser Umstände seien Nachforschungen für den Beklagten dringend geboten gewesen. Die diesbezügliche Unterlassung sei als grobe Fahrlässigkeit des Beklagten zu werten, weshalb sich dieser nicht auf einen gutgläubigen Eigentumserwerb nach § 366 HGB bzw § 367 ABGB berufen könne. Der Beklagte sei daher einem unredlichen Besitzer der Sache gleichgestellt, der zufolge § 368 ABGB dem Eigentümer die Sache herauszugeben habe. Wenn der unredliche Erwerber die Sache nicht mehr besitze, habe er dem bisherigen Eigentümer das Interesse zu ersetzen. Dem Kläger habe der Beklagte aber nicht zu haften, da dieser seinem eigenen Vorbringen nach anstelle seines Sohnes in dem Leasingvertrag eingetreten sei und den Leasingvertrag auch erfüllt habe. Herausgabeansprüche hinsichtlich des Fahrzeuges und daraus ableitbare Schadenersatzansprüche gegen einen unredlichen Erwerber könne der Kläger daher nur erworben haben, soweit sie seinem Sohn, für den er eingetreten sei, zustünden. Dieser habe aber einen Herausgabeanspruch gegen den Beklagten weder hinsichtlich des Fahrzeugs noch hinsichtlich des Kaufpreises gehabt. Damit breche die Anspruchsgrundlage für den für seinen Sohn eingesprungenen Kläger gegen den Beklagten zusammen. Der Kläger werde sich gegebenenfalls an seinen Sohn halten müssen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren (im 2. Rechtsgang neuerlich) ab. Aus dem dem Beklagten übergebenen Typenschein des gegenständlichen Fahrzeugs sei ersichtlich gewesen, dass es sich um ein Leasingfahrzeug handelte. Der Beklagte habe als "KFZ-Händler und Kaufmann" daher an einen aufrechten Leasingvertrag und an einen Eigentumsvorbehalt zu Gunsten des Leasinggebers denken müssen. Als verdächtiger Umstand sei noch hinzugekommen, dass die Kaufvereinbarung Beil./A als Verkäufer nur "Johannes Gösta" genannt habe, obwohl im Typenschein "M***** Johannes Gösta" eingetragen gewesen sei. Auf Grund dieser Umstände seien Nachforschungen für den Beklagten dringend geboten gewesen. Die diesbezügliche Unterlassung sei als grobe Fahrlässigkeit des Beklagten zu werten, weshalb sich dieser nicht auf einen gutgläubigen Eigentumserwerb nach Paragraph 366, HGB bzw Paragraph 367, ABGB berufen könne. Der Beklagte sei daher einem unredlichen Besitzer der Sache gleichgestellt, der zufolge Paragraph 368, ABGB dem Eigentümer die Sache herauszugeben habe. Wenn der unredliche Erwerber die Sache nicht mehr besitze, habe er dem bisherigen Eigentümer das Interesse zu ersetzen. Dem Kläger habe der Beklagte aber nicht zu haften, da dieser seinem eigenen Vorbringen nach anstelle seines Sohnes in dem Leasingvertrag eingetreten sei und den Leasingvertrag auch erfüllt habe. Herausgabeansprüche hinsichtlich des Fahrzeuges und daraus ableitbare Schadenersatzansprüche gegen einen unredlichen Erwerber könne der Kläger daher nur erworben haben, soweit sie seinem Sohn, für den er eingetreten sei, zustünden. Dieser habe aber einen Herausgabeanspruch gegen den Beklagten weder hinsichtlich des Fahrzeugs noch hinsichtlich des Kaufpreises gehabt. Damit breche die Anspruchsgrundlage für den für seinen Sohn eingesprungenen Kläger gegen den Beklagten zusammen. Der Kläger werde sich gegebenenfalls an seinen Sohn halten müssen.
Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung der ersten Instanz dahin ab, dass es den Beklagten schuldig erkannte, dem Kläger S 680.800,-- sA zu bezahlen und nur das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer S 219.200,-- sowie das Zinsenmehrbegehren abwies, wobei es aussprach, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht führte dazu im Wesentlichen aus, die Schlechtgläubigkeit und die Fahrlässigkeit des Beklagten seien vom Erstgericht ohnedies bejaht und in der Berufungsbeantwortung des Beklagten nicht bekämpft worden. Diesbezüglich bedürfe es daher keiner weiteren Feststellungen. Der Leasinggeber habe mit der Erfüllung seiner das Leasingobjekt betreffenden Kreditverbindlichkeit Eigentümer des Fahrzeuges werden sollen. Ob er die Kreditverbindlichkeit noch vor dem gutgläubigen Eigentumserwerb durch den Kunden des Beklagten erfüllt und damit Eigentum am PKW erworben habe (wovon das Erstgericht offenbar ausgehe) oder ob eine Kreditabdeckung erst mit den gegenständlichen Zahlungen erfolgt sei und durch die Weiterveräußerung des Fahrzeuges also nur in das Anwartschaftsrecht des Leasinggebers eingegriffen worden sei, könne dahingestellt bleiben. Ebenso könne ungeprüft bleiben, ob der Kläger mit seinem Sohn eine Erfüllungsübernahme (§ 1404 ABGB), mit dem Leasinggeber einen Schuldbeitritt (§ 1406 ABGB) oder mit beiden eine Schuldübernahme (§ 1405 ABGB) vereinbart und aus dieser rechtlichen Position die gegenständlichen Zahlungen geleistet habe oder ob er ohne eigenen Haftungsgrund die Schuld seines Sohnes aus dem Leasingvertrag (überwiegend) bezahlt habe. Der Kläger habe jedenfalls vom Gläubiger (dem Leasinggeber) die Abtretung seiner Rechte (§ 1422 ABGB) und die Auslieferung aller vorhandenen Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel (§ 1358 ABGB) verlangen können, was durch die "Bestätigung" vom 28. 7. 1995 Beil./B auch geschehen sei, die unbestritten auch als Abtretung von Schadenersatzansprüchen gegen den Beklagten zu verstehen sei. Der Kläger sei also in die Rechtsposition des Leasinggebers eingetreten, dem durch den Entzug des Leasingobjekts (gleichgültig ob er erst ein Anwartschaftsrecht gehabt habe oder bereits Eigentümer des Leasingobjektes gewesen sei) ein Schaden entstanden sei. Der betreffende Schadenersatzanspruch des Leasinggebers sei nun auf den Kläger übergegangen. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes könne aus dem Vorbringen des Klägers nicht eindeutig abgeleitet werden, dass er den klagsgegenständlichen Schadenersatzanspruch ausschließlich auf den Eintritt in den Leasingvertrag anstelle seines Sohnes stützen wollte. Vielmehr habe der Kläger kumulativ oder alternativ den Eintritt in die Rechtsposition des Leasinggebers bzw des Leasingnehmers behauptet. Gehe man aber davon aus, dass der Kläger auch einen Schadenersatzanspruch des Leasinggebers gegen den ihm das Leasingobjekt schuldhaft entziehenden Beklagten erworben habe, so schade es nicht, wenn sein Sohn bei dieser Entzugshandlung schuldhaft mitgewirkt haben sollte: Dies würde höchstens zu einer Solidarhaftung der beiden führen, was den Kläger nicht hindere, den ganzen Schaden gegen den Beklagten geltend zu machen. Da der Leasinggeber einen Teil seiner Forderung durch Aufrechnung mit einer Forderung des Leasingnehmers von S 300.000,-- befriedigen habe können, habe der durch den schuldhaften Entzug des Leasingobjekts dem Leasinggeber verursachte Schaden nur mehr S 680.800,-- umfasst, welchen Betrag der Kläger bezahlt habe. In diesem Umfang sei das Klagebegehren daher berechtigt, zumal der Beklagte nicht konkret eingewendet habe, dass der Nettoverkaufserlös des Fahrzeuges diesen Betrag nicht abgedeckt hätte.Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung der ersten Instanz dahin ab, dass es den Beklagten schuldig erkannte, dem Kläger S 680.800,-- sA zu bezahlen und nur das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer S 219.200,-- sowie das Zinsenmehrbegehren abwies, wobei es aussprach, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht führte dazu im Wesentlichen aus, die Schlechtgläubigkeit und die Fahrlässigkeit des Beklagten seien vom Erstgericht ohnedies bejaht und in der Berufungsbeantwortung des Beklagten nicht bekämpft worden. Diesbezüglich bedürfe es daher keiner weiteren Feststellungen. Der Leasinggeber habe mit der Erfüllung seiner das Leasingobjekt betreffenden Kreditverbindlichkeit Eigentümer des Fahrzeuges werden sollen. Ob er die Kreditverbindlichkeit noch vor dem gutgläubigen Eigentumserwerb durch den Kunden des Beklagten erfüllt und damit Eigentum am PKW erworben habe (wovon das Erstgericht offenbar ausgehe) oder ob eine Kreditabdeckung erst mit den gegenständlichen Zahlungen erfolgt sei und durch die Weiterveräußerung des Fahrzeuges also nur in das Anwartschaftsrecht des Leasinggebers eingegriffen worden sei, könne dahingestellt bleiben. Ebenso könne ungeprüft bleiben, ob der Kläger mit seinem Sohn eine Erfüllungsübernahme (Paragraph 1404, ABGB), mit dem Leasinggeber einen Schuldbeitritt (Paragraph 1406, ABGB) oder mit beiden eine Schuldübernahme (Paragraph 1405, ABGB) vereinbart und aus dieser rechtlichen Position die gegenständlichen Zahlungen geleistet habe oder ob er ohne eigenen Haftungsgrund die Schuld seines Sohnes aus dem Leasingvertrag (überwiegend) bezahlt habe. Der Kläger habe jedenfalls vom Gläubiger (dem Leasinggeber) die Abtretung seiner Rechte (Paragraph 1422, ABGB) und die Auslieferung aller vorhandenen Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel (Paragraph 1358, ABGB) verlangen können, was durch die "Bestätigung" vom 28. 7. 1995 Beil./B auch geschehen sei, die unbestritten auch als Abtretung von Schadenersatzansprüchen gegen den Beklagten zu verstehen sei. Der Kläger sei also in die Rechtsposition des Leasinggebers eingetreten, dem durch den Entzug des Leasingobjekts (gleichgültig ob er erst ein Anwartschaftsrecht gehabt habe oder bereits Eigentümer des Leasingobjektes gewesen sei) ein Schaden entstanden sei. Der betreffende Schadenersatzanspruch des Leasinggebers sei nun auf den Kläger übergegangen. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes könne aus dem Vorbringen des Klägers nicht eindeutig abgeleitet werden, dass er den klagsgegenständlichen Schadenersatzanspruch ausschließlich auf den Eintritt in den Leasingvertrag anstelle seines Sohnes stützen wollte. Vielmehr habe der Kläger kumulativ oder alternativ den Eintritt in die Rechtsposition des Leasinggebers bzw des Leasingnehmers behauptet. Gehe man aber davon aus, dass der Kläger auch einen Schadenersatzanspruch des Leasinggebers gegen den ihm das Leasingobjekt schuldhaft entziehenden Beklagten erworben habe, so schade es nicht, wenn sein Sohn bei dieser Entzugshandlung schuldhaft mitgewirkt haben sollte: Dies würde höchstens zu einer Solidarhaftung der beiden führen, was den Kläger nicht hindere, den ganzen Schaden gegen den Beklagten geltend zu machen. Da der Leasinggeber einen Teil seiner Forderung durch Aufrechnung mit einer Forderung des Leasingnehmers von S 300.000,-- befriedigen habe können, habe der durch den schuldhaften Entzug des Leasingobjekts dem Leasinggeber verursachte Schaden nur mehr S 680.800,-- umfasst, welchen Betrag der Kläger bezahlt habe. In diesem Umfang sei das Klagebegehren daher berechtigt, zumal der Beklagte nicht konkret eingewendet habe, dass der Nettoverkaufserlös des Fahrzeuges diesen Betrag nicht abgedeckt hätte.
Zur Begründung seines Zulassungsausspruchs führte das Berufungsgericht aus, es habe bei seiner Entscheidung eine Reihe von erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen gehabt. "Verwiesen wird etwa auf die Ausführungen von Iro: Die Übertragung des vorbehaltenen Eigentums beim drittfinanzierten Kauf und beim Factoring, in FS Frotz (1993), 101 ff."Zur Begründung seines Zulassungsausspruchs führte das Berufungsgericht aus, es habe bei seiner Entscheidung eine Reihe von erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu lösen gehabt. "Verwiesen wird etwa auf die Ausführungen von Iro: Die Übertragung des vorbehaltenen Eigentums beim drittfinanzierten Kauf und beim Factoring, in FS Frotz (1993), 101 ff."
Entgegen dem Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), ist die Revision des Beklagten unzulässig.Entgegen dem Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO), ist die Revision des Beklagten unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger, von der hL gebilligter Rechtsprechung sind im Kraftfahrzeughandel und speziell beim Gebrauchtwagenkauf besondere Verhaltensregeln zu beachten: So ist es zunächst Sache des Käufers, sich durch Einsichtnahme in den Typenschein von der Rechtmäßigkeit des Besitzes seines Vorgängers zu überzeugen (JBl 1988, 313; 8 Ob 1615/92; 7 Ob 95/99t uva). Ergibt sich hieraus nicht eindeutig der Eigentumsübergang des Fahrzeuges auf den Veräußerer, sind weitere Nachforschungen erforderlich (vgl RIS-Justiz RS0080033). Solche Nachforschungen sind insbesondere dann angebracht, wenn besondere Umstände den Verdacht nahelegen, der Vertragspartner könnte unredlich sein (WBl 1989, 256 = ÖBA 1990/205; ZVR 1995/63; SZ 68/196; RdW 1996, 356 ua). Ob die nach den besonderen Umständen gebotene Sorgfalt verletzt wurde, ist dabei immer im Einzelfall zu prüfen (SZ 68/196; RIS-Justiz RS0010168); je stärker die objektiven Verdachtsmomente sind, umso strenger werden die Nachforschungspflichten anzusetzen sein (Kerschner in Jabornegg, HGB, Rz 27 zu § 366; 7 Ob 95/99t).Nach ständiger, von der hL gebilligter Rechtsprechung sind im Kraftfahrzeughandel und speziell beim Gebrauchtwagenkauf besondere Verhaltensregeln zu beachten: So ist es zunächst Sache des Käufers, sich durch Einsichtnahme in den Typenschein von der Rechtmäßigkeit des Besitzes seines Vorgängers zu überzeugen (JBl 1988, 313; 8 Ob 1615/92; 7 Ob 95/99t uva). Ergibt sich hieraus nicht eindeutig der Eigentumsübergang des Fahrzeuges auf den Veräußerer, sind weitere Nachforschungen erforderlich vergleiche RIS-Justiz RS0080033). Solche Nachforschungen sind insbesondere dann angebracht, wenn besondere Umstände den Verdacht nahelegen, der Vertragspartner könnte unredlich sein (WBl 1989, 256 = ÖBA 1990/205; ZVR 1995/63; SZ 68/196; RdW 1996, 356 ua). Ob die nach den besonderen Umständen gebotene Sorgfalt verletzt wurde, ist dabei immer im Einzelfall zu prüfen (SZ 68/196; RIS-Justiz RS0010168); je stärker die objektiven Verdachtsmomente sind, umso strenger werden die Nachforschungspflichten anzusetzen sein (Kerschner in Jabornegg, HGB, Rz 27 zu Paragraph 366 ;, 7 Ob 95/99t).
Mit der Ansicht, der Beklagte hätte - insbesondere als Kaufmann - im vorliegenden Fall auf Grund der vom Erstgericht dargestellten Verdachtsmomente weitere Nachforschungen anzustellen gehabt, haben sich die Vorinstanzen an die hL und Rsp gehalten, weshalb eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben ist (vgl 8 Ob 1615/92 ua). Daran ändert auch der Einwand des Revisionswerbers nichts, der gegenständliche Kauf sei ihm von einem befugten Gewerbsmann vermittelt worden. Abgesehen davon, dass nicht verifiziert wurde, dass die Vermittler tatsächlich als befugte Gewerbsmänner anzusehen waren, würde dieser Umstand den Kläger als KFZ-Händler keineswegs von der Verpflichtung entbinden, den vom Erstgericht aufgezeigten Verdachtsmomenten nachzugehen. Dieser Einwand stellt daher keinen tauglichen Revisionsgrund dar.Mit der Ansicht, der Beklagte hätte - insbesondere als Kaufmann - im vorliegenden Fall auf Grund der vom Erstgericht dargestellten Verdachtsmomente weitere Nachforschungen anzustellen gehabt, haben sich die Vorinstanzen an die hL und Rsp gehalten, weshalb eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben ist vergleiche 8 Ob 1615/92 ua). Daran ändert auch der Einwand des Revisionswerbers nichts, der gegenständliche Kauf sei ihm von einem befugten Gewerbsmann vermittelt worden. Abgesehen davon, dass nicht verifiziert wurde, dass die Vermittler tatsächlich als befugte Gewerbsmänner anzusehen waren, würde dieser Umstand den Kläger als KFZ-Händler keineswegs von der Verpflichtung entbinden, den vom Erstgericht aufgezeigten Verdachtsmomenten nachzugehen. Dieser Einwand stellt daher keinen tauglichen Revisionsgrund dar.
Auch die Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach der Beklagte mangels gutgläubigen Erwerbs des PKW als dessen unredlicher Besitzer (§ 368 ABGB) anzusehen sei und als unredlicher Erwerber, der das Fahrzeug nicht mehr besitze, dem Leasinggeber (sei er nun bereits Eigentümer des Fahrzeugs gewesen oder habe er nur ein Anwartschaftsrecht gehabt), das Interesse zu ersetzen gehabt hätte, steht im Einklang mit oberstgerichtlicher Judikatur (GlUNF 2291; EvBl 1961/521 = HS 629 ua).Auch die Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach der Beklagte mangels gutgläubigen Erwerbs des PKW als dessen unredlicher Besitzer (Paragraph 368, ABGB) anzusehen sei und als unredlicher Erwerber, der das Fahrzeug nicht mehr besitze, dem Leasinggeber (sei er nun bereits Eigentümer des Fahrzeugs gewesen oder habe er nur ein Anwartschaftsrecht gehabt), das Interesse zu ersetzen gehabt hätte, steht im Einklang mit oberstgerichtlicher Judikatur (GlUNF 2291; EvBl 1961/521 = HS 629 ua).
Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO stellt sich schließlich aber auch hinsichtlich des Forderungsüberganges vom Leasinggeber auf den Kläger nicht, zumal nach den erstgerichtlichen Feststellungen von einer vertraglichen Zession der Schadenersatzansprüche an den Kläger auszugehen ist (wobei aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, auch ein Einlösungsbegehren nach § 1422 ABGB genügt hätte).Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO stellt sich schließlich aber auch hinsichtlich des Forderungsüberganges vom Leasinggeber auf den Kläger nicht, zumal nach den erstgerichtlichen Feststellungen von einer vertraglichen Zession der Schadenersatzansprüche an den Kläger auszugehen ist (wobei aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, auch ein Einlösungsbegehren nach Paragraph 1422, ABGB genügt hätte).
Worin das Berufungsgericht eine erhebliche Rechtsfrage erblickt hat, wurde nicht klargelegt; es ist dies auch aus dem Hinweis auf die Ausführungen Iros aaO nicht erkennbar. Dass etwa ein völlig gleichgelagerter Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht beurteilt wurde, bedeutet keinesweg schon, dass eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO umschriebenen erheblichen Bedeutung vorläge (RIS-Justiz RS0110702).Worin das Berufungsgericht eine erhebliche Rechtsfrage erblickt hat, wurde nicht klargelegt; es ist dies auch aus dem Hinweis auf die Ausführungen Iros aaO nicht erkennbar. Dass etwa ein völlig gleichgelagerter Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht beurteilt wurde, bedeutet keinesweg schon, dass eine Rechtsfrage von der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO umschriebenen erheblichen Bedeutung vorläge (RIS-Justiz RS0110702).
Mangels Vorliegens eines tauglichen Revisionsgrundes war das Rechtsmittel des Beklagten daher zurückzuweisen. Dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Mangels Vorliegens eines tauglichen Revisionsgrundes war das Rechtsmittel des Beklagten daher zurückzuweisen. Dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 40 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen. Seine Revisionsbeantwortung kann daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw -verteidigung notwendig angesehen werden und ist deshalb auch nicht zu honorieren (RIS-Justiz RS0035962; RS0035979).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 40 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen. Seine Revisionsbeantwortung kann daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw -verteidigung notwendig angesehen werden und ist deshalb auch nicht zu honorieren (RIS-Justiz RS0035962; RS0035979).
Anmerkung
E60997 07A00251European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00025.01D.0228.000Dokumentnummer
JJT_20010228_OGH0002_0070OB00025_01D0000_000