TE OGH 2001/3/6 7Nd503/01

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Veröffentlicht am 06.03.2001
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin LKW W*****, vertreten durch Dr. Walter Haindl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Bestimmung der Zuständigkeit nach § 28 JN denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin LKW W*****, vertreten durch Dr. Walter Haindl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Bestimmung der Zuständigkeit nach Paragraph 28, JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in der Rechtssache der Antragstellerin gegen L*****, wegen DEM 3.919,92 sA = ATS 27.578,59 das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in der Rechtssache der Antragstellerin gegen L*****, wegen DEM 3.919,92 sA = ATS 27.578,59 das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin begehrte, das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit zu bestimmen, in welchem sie - mit der dem Antrag beiliegenden Klage - Frachtkosten für die Durchführung dreier Transportaufträge für die Beklagte geltend machen will. Es habe sich um einen Transport von Österreich nach Deutschland gehandelt. Die Übernahme des Transportguts sei in Österreich erfolgt, sodass sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte aus Art 31 CMR ergebe.Die Antragstellerin begehrte, das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit zu bestimmen, in welchem sie - mit der dem Antrag beiliegenden Klage - Frachtkosten für die Durchführung dreier Transportaufträge für die Beklagte geltend machen will. Es habe sich um einen Transport von Österreich nach Deutschland gehandelt. Die Übernahme des Transportguts sei in Österreich erfolgt, sodass sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte aus Artikel 31, CMR ergebe.

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der Antragstellerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich übernommen wurde, ist die inländische Jurisdiktion gegeben.Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der Antragstellerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich übernommen wurde, ist die inländische Jurisdiktion gegeben.

Sowohl Österreich als auch Deutschland sind Vertragsstaaten der CMR, aber auch von LGVÜ und EuGVÜ. Die Tatsache, dass Art 2 LGVÜ/EuGVÜ die Zuständigkeit primär an den Wohnsitz des Beklagten bindet, steht der begehrten Ordination nicht entgegen, weil gemäß Art 57 LGVÜ/EuGVÜ diese Übereinkommen Verträge unberührt lassen, denen die Vertragsstaaten angehören und die für besondere Rechtsgebiete unter anderem die gerichtliche Zuständigkeit regeln. Art 31 CMR geht daher als lex specialis den Zuständigkeitsbestimmungen von LGVÜ und EuGVÜ vor (RIS-Justiz RS0046376; 8 Nd 505/00; 7 Nd 501/01 uva).Sowohl Österreich als auch Deutschland sind Vertragsstaaten der CMR, aber auch von LGVÜ und EuGVÜ. Die Tatsache, dass Artikel 2, LGVÜ/EuGVÜ die Zuständigkeit primär an den Wohnsitz des Beklagten bindet, steht der begehrten Ordination nicht entgegen, weil gemäß Artikel 57, LGVÜ/EuGVÜ diese Übereinkommen Verträge unberührt lassen, denen die Vertragsstaaten angehören und die für besondere Rechtsgebiete unter anderem die gerichtliche Zuständigkeit regeln. Artikel 31, CMR geht daher als lex specialis den Zuständigkeitsbestimmungen von LGVÜ und EuGVÜ vor (RIS-Justiz RS0046376; 8 Nd 505/00; 7 Nd 501/01 uva).

Fehlt es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (RdW 1987, 411; RIS-Justiz RS0107256; Schütz in Straube HGB I2 Art 31 CMR Rz 3).Fehlt es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (RdW 1987, 411; RIS-Justiz RS0107256; Schütz in Straube HGB I2 Artikel 31, CMR Rz 3).

Anmerkung

E61001 07J05031

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0070ND00503.01.0306.000

Dokumentnummer

JJT_20010306_OGH0002_0070ND00503_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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