Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Fellinger, Dr. Hoch und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 20. Juli 1997 verstorbenen Anna B*****, wegen Bestellung eines Verlassenschaftskurators, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des erbserklärten Sohnes Gottfried P*****, vertreten durch Dr. Johann Gelbmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 22. November 2000, GZ 10 R 302/00i-134, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
In dem außerordentlichen Revisionsrekurs werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 14 AußStrG aufgezeigt.In dem außerordentlichen Revisionsrekurs werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 14, AußStrG aufgezeigt.
Das Verlassenschaftsgericht ist jederzeit berufen, das zur Ordnung der Sache Erforderliche von Amts wegen vorzukehren. Insbesondere ist es verpflichtet zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses das Zweckentsprechende zu verfügen. Darunter fällt auch die Bestellung eines Verlassenschaftskurators (RIS-Justiz RS0007581). Allein der Umstand, dass gegen die Verlassenschaft zumindest ein Zivilprozess und Zwangsversteigerungsverfahren anhängig sind, rechtfertigt schon die Bestellung eines Verlassenschaftskurators, wenn - wie hier - den Erben die Besorgung des Nachlasses nicht übertragen wurde.
Die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt schon deshalb nicht vor, weil es dem Revisionsrekurswerber offen gestanden wäre, im Rekursverfahren Neuerungen vorzubringen. Seine bereits im Rekurs vertretene Ansicht, im erstgerichtlichen Beschluss mangle es an konkreten Feststellungen, weshalb eine vertretungsbedürftige Masse vorliege, ist zwar insofern richtig, als in diesem Beschluss nicht klar zwischen Wiedergabe des Vorbringens, Sachverhaltsfeststellung und rechtlicher Beurteilung unterschieden wurde. Es ist aber eindeutig erkennbar, dass der Verlassenschaftskurator wegen des Erfordernisses der "Abwehr und Befriedigung von Ansprüchen von Gläubigern" bestellt wurde. Dass insoweit - entgegen der Annahme des Erstgerichts - kein Vertretungsbedarf bestünde wurde vom erbserklärten Sohn Gottfried P***** jedoch nicht aufgezeigt. Die Notwendigkeit der Vertretung des Nachlasses beruht keineswegs auf einer bloßen Vermutung, sondern auf dem - vom Rekursgericht klar aufgezeigten - Inhalt des Verlassenschaftsakts.
Anmerkung
E61018 10A00371European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0100OB00037.01S.0306.000Dokumentnummer
JJT_20010306_OGH0002_0100OB00037_01S0000_000