TE OGH 2001/3/6 10ObS40/01g

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Veröffentlicht am 06.03.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Eva Maria Sand (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Leopold Smrcka (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. Erik M*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. Ernst Grossmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1020 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähig- keitspension, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Oktober 2000, GZ 7 Rs 297/00y-71, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12. Juli 2000, GZ 20 Cgs 152/97g-59, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Aus Anlass des Revisionsrekurses wird der angefochtene Beschluss als nichtig behoben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung in einem mit drei Berufsrichtern und zwei fachkundigen Laienrichtern besetzten Senat aufgetragen.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht gab mit Urteil vom 20. 1. 2000 (ON 56) dem Begehren des Klägers zur Gänze statt.

Mit Beschluss vom 12. 7. 2000 (ON 59) wies das Erstgericht eine vom Kläger selbst verfasste "Berufung" mangels Beschwer zurück. Diese Entscheidung erging, wie sich aus dem auf der Urschrift dieses Beschlusses angebrachten Abstimmungsvermerk ergibt (AS 355), in einem Senat, der aus einer Berufsrichterin als Vorsitzende und zwei fachkundigen Laienrichtern besetzt war.

Das Rekursgericht gab dem vom Kläger gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs nicht Folge. Es traf seine Entscheidung in einem aus drei Berufsrichtern zusammengesetzten Senat. Gemäß "§ 11a Abs 2 Z 1 iVm Abs 1 Z e (gemeint wohl: Z 3) sowie nach Abs 2 lit a (gemeint wohl: Abs 2 Z 2 lit a)" (ASGG) seien der Entscheidung fachkundige Laienrichter nicht beizuziehen.Das Rekursgericht gab dem vom Kläger gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs nicht Folge. Es traf seine Entscheidung in einem aus drei Berufsrichtern zusammengesetzten Senat. Gemäß "§ 11a Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Z e (gemeint wohl: Ziffer 3,) sowie nach Absatz 2, Litera a, (gemeint wohl: Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,)" (ASGG) seien der Entscheidung fachkundige Laienrichter nicht beizuziehen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Vorlage der Berufung nach Einholung der Berufungsbeantwortung aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Aus Anlass des Revisionsrekurses ist vorerst die Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses gemäß § 477 Abs 1 Z 2 ZPO wegen unrichtiger Besetzung des Rekursgerichtes aufzugreifen.Aus Anlass des Revisionsrekurses ist vorerst die Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO wegen unrichtiger Besetzung des Rekursgerichtes aufzugreifen.

Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht durch einen Senat (unter Beiziehung fachkundiger Laienrichter) entschieden. Wenn auch die Vorsitzende gemäß § 11a Abs 1 Z 3 ASGG zur Zurückweisung der Berufung ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter befugt gewesen wäre, ist auch die im vorliegenden Fall unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergangene Entscheidung, wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung SSV-NF 9/68 näher begründet hat, durch § 11a Abs 1 ASGG gedeckt.Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht durch einen Senat (unter Beiziehung fachkundiger Laienrichter) entschieden. Wenn auch die Vorsitzende gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG zur Zurückweisung der Berufung ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter befugt gewesen wäre, ist auch die im vorliegenden Fall unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergangene Entscheidung, wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung SSV-NF 9/68 näher begründet hat, durch Paragraph 11 a, Absatz eins, ASGG gedeckt.

Gemäß § 11a Abs 2 ASGG haben die Oberlandesgerichte durch Senate, die sich nur aus drei Richtern zusammensetzen, zu entscheiden über 1. Angelegenheiten nach dem Abs 1 Z 2 - 4 sowie 2. Rekurse, die gegen Beschlüsse erhoben werden, die a) nur der Vorsitzende des Gerichts erster Instanz gefasst hat; b) über den Kostenpunkt sowie 3. eine Mitteilung an den Berufungsgegner nach § 473a ZPO, wenn darüber in nichtöffentlicher Sitzung befunden wird. Eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes in einem Dreirichtersenat ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter kommt im vorliegenden Fall nur nach der Bestimmung des § 11a Abs 2 Z 2 lit a ASGG in Betracht. Wie der erkennende Senat jedoch in der Entscheidung SSV-NF 9/68 bereits ausgesprochen hat, ist die Besetzung des Senates des Oberlandesgerichtes im Rechtsmittelverfahren nach dieser Bestimmung von der Besetzung abhängig, in der das Erstgericht entschieden hat. Hat der Vorsitzende allein die Entscheidung gefällt, hat der Dreiersenat zu entscheiden; haben hingegen in erster Instanz auch fachkundige Laienrichter an der Entscheidung mitgewirkt, kommt diese Bestimmung nicht zur Anwendung. Die Entscheidung über den Rekurs ist dann in einem gemäß § 11 Abs 1 ASGG zusammengesetzten Senat zu fällen. Hat der Dreiersenat entschieden, obwohl die Voraussetzungen des § 11a Abs 2 ASGG nicht gegeben sind, liegt eine unrichtige Besetzung vor (SSV-NF 9/68; 9 ObA 155/95; 8 ObA 119/98b; RIS-Justiz RS0089164; RS0077781; RS0089161). Die angefochtene Entscheidung ist daher gemäß § 477 Abs 1 Z 2 ASGG nichtig und musste aus diesem Grund behoben werden.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, ASGG haben die Oberlandesgerichte durch Senate, die sich nur aus drei Richtern zusammensetzen, zu entscheiden über 1. Angelegenheiten nach dem Absatz eins, Ziffer 2, - 4 sowie 2. Rekurse, die gegen Beschlüsse erhoben werden, die a) nur der Vorsitzende des Gerichts erster Instanz gefasst hat; b) über den Kostenpunkt sowie 3. eine Mitteilung an den Berufungsgegner nach Paragraph 473 a, ZPO, wenn darüber in nichtöffentlicher Sitzung befunden wird. Eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes in einem Dreirichtersenat ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter kommt im vorliegenden Fall nur nach der Bestimmung des Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, ASGG in Betracht. Wie der erkennende Senat jedoch in der Entscheidung SSV-NF 9/68 bereits ausgesprochen hat, ist die Besetzung des Senates des Oberlandesgerichtes im Rechtsmittelverfahren nach dieser Bestimmung von der Besetzung abhängig, in der das Erstgericht entschieden hat. Hat der Vorsitzende allein die Entscheidung gefällt, hat der Dreiersenat zu entscheiden; haben hingegen in erster Instanz auch fachkundige Laienrichter an der Entscheidung mitgewirkt, kommt diese Bestimmung nicht zur Anwendung. Die Entscheidung über den Rekurs ist dann in einem gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ASGG zusammengesetzten Senat zu fällen. Hat der Dreiersenat entschieden, obwohl die Voraussetzungen des Paragraph 11 a, Absatz 2, ASGG nicht gegeben sind, liegt eine unrichtige Besetzung vor (SSV-NF 9/68; 9 ObA 155/95; 8 ObA 119/98b; RIS-Justiz RS0089164; RS0077781; RS0089161). Die angefochtene Entscheidung ist daher gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG nichtig und musste aus diesem Grund behoben werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E61020 10C00401

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00040.01G.0306.000

Dokumentnummer

JJT_20010306_OGH0002_010OBS00040_01G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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