TE OGH 2001/3/6 10ObS33/01b

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Veröffentlicht am 06.03.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Eva Maria Sand (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Leopold Smrcka (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Roswitha H*****, vertreten durch Dr. Ernst Chalupsky, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. November 2000, GZ 12 Rs 264/00f-52, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. Juli 2000, GZ 18 Cgs 257/98z-45, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates haben bei der Beurteilung der Invalidität persönliche Umstände wie beispielsweise die Lage des Wohnortes des Versicherten (SSV-NF 1/20; 5/38; 7/18 uva) oder die mangelhafte Beherrschung der Landessprache als Ausländer (SSV-NF 1/4; 1/22 ua) keine Berücksichtigung zu finden, weil das Gesetz für die Berücksichtigung solcher Umstände keinen Anhaltspunkt bietet. Auch der Umstand, dass die Klägerin nach ihrem Vorbringen in ihrem Haushalt für zwei Kinder zu sorgen hat, ist als persönliches Moment bei der Prüfung der Frage der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen (vgl auch Teschner in Tomandl, SV-System 7. Erg-Lfg 374). Nur am Rande sei bemerkt, dass diese beiden Kindern nach den eigenen Angaben der Klägerin in ihrem Vermögensbekenntnis (ON 46) bereits 19 und 12 Jahre alt sind.Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates haben bei der Beurteilung der Invalidität persönliche Umstände wie beispielsweise die Lage des Wohnortes des Versicherten (SSV-NF 1/20; 5/38; 7/18 uva) oder die mangelhafte Beherrschung der Landessprache als Ausländer (SSV-NF 1/4; 1/22 ua) keine Berücksichtigung zu finden, weil das Gesetz für die Berücksichtigung solcher Umstände keinen Anhaltspunkt bietet. Auch der Umstand, dass die Klägerin nach ihrem Vorbringen in ihrem Haushalt für zwei Kinder zu sorgen hat, ist als persönliches Moment bei der Prüfung der Frage der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen vergleiche auch Teschner in Tomandl, SV-System 7. Erg-Lfg 374). Nur am Rande sei bemerkt, dass diese beiden Kindern nach den eigenen Angaben der Klägerin in ihrem Vermögensbekenntnis (ON 46) bereits 19 und 12 Jahre alt sind.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E61291 10C00331

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00033.01B.0306.000

Dokumentnummer

JJT_20010306_OGH0002_010OBS00033_01B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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