TE OGH 2001/3/7 13Ns3/01

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Veröffentlicht am 07.03.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. März 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Anton B***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 8c E Vr 5914/00 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über dessen Ablehnungsantrag in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 7. März 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Anton B***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 8c E römisch fünf r 5914/00 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über dessen Ablehnungsantrag in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes Wien (einschließlich dessen Präsidenten) ist nicht berechtigt.

Text

Gründe:

Im bezeichneten Strafverfahren lehnte der Angeklagte mit Schriftsätzen vom 24. September 2000 und 20. Dezember 2000 unter anderem auch die Richter des Oberlandesgerichtes Wien und dessen Präsidenten als befangen ab (ON 13 und 22). Insoweit ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung zuständig (§ 74 Abs 2 dritter Halbsatz StPO).Im bezeichneten Strafverfahren lehnte der Angeklagte mit Schriftsätzen vom 24. September 2000 und 20. Dezember 2000 unter anderem auch die Richter des Oberlandesgerichtes Wien und dessen Präsidenten als befangen ab (ON 13 und 22). Insoweit ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung zuständig (Paragraph 74, Absatz 2, dritter Halbsatz StPO).

Rechtliche Beurteilung

Die Ablehnung dieses Gerichtshofes zweiter Instanz ist nicht berechtigt.

Gemäß § 72 Abs 1 StPO können Richter aus Gründen abgelehnt werden, die geeignet sind, die Unbefangenheit der Abgelehnten in Zweifel zu setzen. Dabei müssen die Gründe der Ablehnung angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (§ 73 zweiter Satz StPO).Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, StPO können Richter aus Gründen abgelehnt werden, die geeignet sind, die Unbefangenheit der Abgelehnten in Zweifel zu setzen. Dabei müssen die Gründe der Ablehnung angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (Paragraph 73, zweiter Satz StPO).

Solche Gründe wurden aber von Anton B***** in seinen Ablehnungserklärungen nicht dargetan. Sein diesbezügliches Vorbringen erschöpft sich vielmehr in der nicht näher substantiierten Behauptung, das Oberlandesgericht decke amtsmissbräuchliche Fehlurteile und bestehe nur aus ranghöheren Komplizen der ersten Instanz.

Da diese pauschalen Vorwürfe keine konkreten Hinweise, aus denen auf eine Befangenheit sämtlicher Richter oder des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien geschlossen werden könnte, enthalten, ist der pauschale Ablehnungsantrag nicht berechtigt.

Anmerkung

E60888 13E00031

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0130NS00003.01.0307.000

Dokumentnummer

JJT_20010307_OGH0002_0130NS00003_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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