TE OGH 2001/3/8 12Os165/00 (12Os166/00)

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Veröffentlicht am 08.03.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtanwärterin Mag. Gottweis als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Danijel G***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2, 3 und 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10. Mai 2000, GZ 8 Vr 94/00-27, und über dessen Beschwerde gemäß §§ 494a Abs 4, 498 Abs 3 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtanwärterin Mag. Gottweis als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Danijel G***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2,, 3 und 4 Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10. Mai 2000, GZ 8 römisch fünf r 94/00-27, und über dessen Beschwerde gemäß Paragraphen 494 a, Absatz 4,, 498 Absatz 3, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der slowenische Staatsbürger Danijel G***** (I) des Verbrechens nach § 28 Abs 2, 3 und 4 Z 3 SMG und (II) des Vergehens nach § 27 Abs 1 und 2 Z 1 SMG schuldig erkannt. Demnach hat er in Graz, Wien und an anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider (I) gewerbsmäßig Suchtgifte in einer zumindest das 25-fache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) ausmachenden Menge in Verkehr gesetzt, indem er (zusammengefasst wiedergegeben) in der Zeit von Februar 1999 bis Jänner 2000 unter den im Einzelnen zu I/1 bis 15 des Urteilsspruchs näher angeführten Detailmodalitäten an die dort bezeichneten insgesamt 18 Personen - laut Urteilsbegründung mit den Additionseffekt einschließendem Vorsatz - Mindestmengen von 8100 Gramm Haschisch, 2890 Stück Ecstasy-Tabletten, 227 Gramm Speed und 55 Gramm Heroin verkaufte; (II) abgesehen von den unter Punkt I angeführten Mengen Suchtgifte erworben, besessen und anderen überlassen, indem er (1) am 11. Jänner 2000 1,8 Gramm Speed, 3 Speed-Briefchen und 65 Gramm Haschisch besaß; (2) von Juni 1999 bis September 1999 diverse Suchtmittel der am 14. Oktober 1981 geborenen Ingrid Z***** und anderen Personen unentgeltlich zur Verfügung stellte und andere, insbesondere den am 1. April 1982 geborenen Nihad O***** und den am 28. Februar 1981 geborenen Enis J***** gelegentlich zum Konsum von Suchtmitteln einlud und hiedurch teils auch Minderjährigen - selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als diese - den Gebrauch eines Suchtgiftes ermöglichte; (3) weitere nicht näher bekannte Mengen von Haschisch, Ecstasy, Kokain und Speed an sich brachte und zum Teil konsumierte.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der slowenische Staatsbürger Danijel G***** (römisch eins) des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2,, 3 und 4 Ziffer 3, SMG und (römisch II) des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins und 2 Ziffer eins, SMG schuldig erkannt. Demnach hat er in Graz, Wien und an anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider (römisch eins) gewerbsmäßig Suchtgifte in einer zumindest das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) ausmachenden Menge in Verkehr gesetzt, indem er (zusammengefasst wiedergegeben) in der Zeit von Februar 1999 bis Jänner 2000 unter den im Einzelnen zu I/1 bis 15 des Urteilsspruchs näher angeführten Detailmodalitäten an die dort bezeichneten insgesamt 18 Personen - laut Urteilsbegründung mit den Additionseffekt einschließendem Vorsatz - Mindestmengen von 8100 Gramm Haschisch, 2890 Stück Ecstasy-Tabletten, 227 Gramm Speed und 55 Gramm Heroin verkaufte; (römisch II) abgesehen von den unter Punkt römisch eins angeführten Mengen Suchtgifte erworben, besessen und anderen überlassen, indem er (1) am 11. Jänner 2000 1,8 Gramm Speed, 3 Speed-Briefchen und 65 Gramm Haschisch besaß; (2) von Juni 1999 bis September 1999 diverse Suchtmittel der am 14. Oktober 1981 geborenen Ingrid Z***** und anderen Personen unentgeltlich zur Verfügung stellte und andere, insbesondere den am 1. April 1982 geborenen Nihad O***** und den am 28. Februar 1981 geborenen Enis J***** gelegentlich zum Konsum von Suchtmitteln einlud und hiedurch teils auch Minderjährigen - selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als diese - den Gebrauch eines Suchtgiftes ermöglichte; (3) weitere nicht näher bekannte Mengen von Haschisch, Ecstasy, Kokain und Speed an sich brachte und zum Teil konsumierte.

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Was insgesamt gegen die erstgerichtliche Bejahung der Qualifikation nach § 28 Abs 4 Z 3 SMG vorgebracht wird, erweist sich weder aus der Sicht der Mängel- (Z 5) noch aus jener der Subsumtionsrüge (Z 10) als zielführend. Vorweg ist dazu festzuhalten, dass die bekämpfte Deliktsqualifikation bei der hier maßgebenden Fallkonstellation - von der Beschwerde übergangen - schon deshalb in ihrer tatsächlichen Fundierung außer Frage steht, weil selbst eine isolierte Beurteilung der tatverfangenen Mindestmenge an Haschisch von insgesamt 8100 Gramm mit dem vom Erstgericht als erwiesen angenommenen durchschnittlichen Gehalt an 9 % THC-Reinsubstanz (US 18) zu dem Ergebnis einer Tatbegehung mit Beziehung auf eine zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (von 20 Gramm bei THC) ausmachenden Suchtgiftmenge führt. Schon diese - durch das Geständnis des Angeklagten in Verbindung mit den sicherheitsbehördlichen Erhebungsergebnissen umfassend mängelfrei fundierte - Tatsachengrundlage macht die von der Beschwerde vermissten präzisen Feststellungen zum Reinheitsgrad der weiters tatverfangenen Substanzen entbehrlich, weil die gemäß § 28 Abs 4 Z 3 SMG qualifizierende Übermenge von 500 Gramm THC Reinsubstanz hier zweifellos überschritten wurde, ohne dass es dabei entscheidend auf den zusätzlichen Additionseffekt im Zusammenhang mit den weiteren deliktsverfangenen Substanzen ankäme. Infolge Nichtbeachtung des solcherart unproblematischen Kernbereichs der bekämpften Qualifikation kann daher auf sich beruhen, was sinngemäß sowohl als formale Begründungsmängel als auch aus der Sicht fehlender (vermeintlich) materiellrechtlich relevanter Feststellungen zu einzelnen Suchtgiftarten vorgebracht wird.Was insgesamt gegen die erstgerichtliche Bejahung der Qualifikation nach Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG vorgebracht wird, erweist sich weder aus der Sicht der Mängel- (Ziffer 5,) noch aus jener der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) als zielführend. Vorweg ist dazu festzuhalten, dass die bekämpfte Deliktsqualifikation bei der hier maßgebenden Fallkonstellation - von der Beschwerde übergangen - schon deshalb in ihrer tatsächlichen Fundierung außer Frage steht, weil selbst eine isolierte Beurteilung der tatverfangenen Mindestmenge an Haschisch von insgesamt 8100 Gramm mit dem vom Erstgericht als erwiesen angenommenen durchschnittlichen Gehalt an 9 % THC-Reinsubstanz (US 18) zu dem Ergebnis einer Tatbegehung mit Beziehung auf eine zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (von 20 Gramm bei THC) ausmachenden Suchtgiftmenge führt. Schon diese - durch das Geständnis des Angeklagten in Verbindung mit den sicherheitsbehördlichen Erhebungsergebnissen umfassend mängelfrei fundierte - Tatsachengrundlage macht die von der Beschwerde vermissten präzisen Feststellungen zum Reinheitsgrad der weiters tatverfangenen Substanzen entbehrlich, weil die gemäß Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG qualifizierende Übermenge von 500 Gramm THC Reinsubstanz hier zweifellos überschritten wurde, ohne dass es dabei entscheidend auf den zusätzlichen Additionseffekt im Zusammenhang mit den weiteren deliktsverfangenen Substanzen ankäme. Infolge Nichtbeachtung des solcherart unproblematischen Kernbereichs der bekämpften Qualifikation kann daher auf sich beruhen, was sinngemäß sowohl als formale Begründungsmängel als auch aus der Sicht fehlender (vermeintlich) materiellrechtlich relevanter Feststellungen zu einzelnen Suchtgiftarten vorgebracht wird.

Dem Berufungsstandpunkt zuwider kann auch davon nicht die Rede sein, dass sich die Urteilsgründe, soweit darin auf § 28 Abs 4 Z 3 SMG eingegangen wird, auf eine bloße Wiederholung der verba legalia beschränken. Sind doch die dabei kritisierten erstgerichtlichen Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Tatbeurteilung nicht nur vor dem Hintergrund der von exzeptioneller Dichte und Regelmäßigkeit der Deliktswiederholung gekennzeichneten Tatmodalitäten, sondern auch im Kontext mit den für die innere Tatseite aufschlussreichen Begründungspassagen auf den Seiten 9 bis 11 der Urteilsausfertigung zu verstehen.Dem Berufungsstandpunkt zuwider kann auch davon nicht die Rede sein, dass sich die Urteilsgründe, soweit darin auf Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG eingegangen wird, auf eine bloße Wiederholung der verba legalia beschränken. Sind doch die dabei kritisierten erstgerichtlichen Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Tatbeurteilung nicht nur vor dem Hintergrund der von exzeptioneller Dichte und Regelmäßigkeit der Deliktswiederholung gekennzeichneten Tatmodalitäten, sondern auch im Kontext mit den für die innere Tatseite aufschlussreichen Begründungspassagen auf den Seiten 9 bis 11 der Urteilsausfertigung zu verstehen.

Mangels Orientierung an sämtlichen wesentlichen tatrichterlichen Feststellungen erweist sich die auf eine Tatbeurteilung nach § 28 Abs 2 und 3 SMG ausgerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.Mangels Orientierung an sämtlichen wesentlichen tatrichterlichen Feststellungen erweist sich die auf eine Tatbeurteilung nach Paragraph 28, Absatz 2 und 3 SMG ausgerichtete Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.

Die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).Die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285 a,, 285d StPO).

Über die vom Angeklagten außerdem ergriffenen Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde gegen den seine bedingte Entlassung betreffenden Widerrufsbeschluss wird daher das Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§§ 285i; 498 Abs 3 StPO).Über die vom Angeklagten außerdem ergriffenen Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde gegen den seine bedingte Entlassung betreffenden Widerrufsbeschluss wird daher das Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (Paragraphen 285 i, ;, 498 Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E6103012d01650

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inJus-Extra OGH-St 3025 = ÖJZ-LSK 2001/171 = EvBl 2001/153 S 652 - EvBl2001,652XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0120OS00165..0308.000

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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