Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter SR Dr. Raimund Kabelka und Wilhelm Hackl als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz E*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Harald W. Jesser und DDr. Manfred Erschen, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei Bundessozialamt Steiermark, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19, wegen S 339.735,60 sA, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Am 22. 2. 2001 wurde die außerordentliche Revision der klagenden Partei zurückgewiesen. Die ohne Freistellung gemäß § 508a Abs 2 ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der beklagten Partei langte erst am 27. 2. 2001 und damit nach der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof bei Gericht ein.Am 22. 2. 2001 wurde die außerordentliche Revision der klagenden Partei zurückgewiesen. Die ohne Freistellung gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der beklagten Partei langte erst am 27. 2. 2001 und damit nach der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof bei Gericht ein.
Anmerkung
E61537 08CA0371European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:008OBS00037.01A.0308.000Dokumentnummer
JJT_20010308_OGH0002_008OBS00037_01A0000_000