TE OGH 2001/3/8 8ObS37/01a

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Veröffentlicht am 08.03.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter SR Dr. Raimund Kabelka und Wilhelm Hackl als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz E*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Harald W. Jesser und DDr. Manfred Erschen, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei Bundessozialamt Steiermark, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19, wegen S 339.735,60 sA, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Am 22. 2. 2001 wurde die außerordentliche Revision der klagenden Partei zurückgewiesen. Die ohne Freistellung gemäß § 508a Abs 2 ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der beklagten Partei langte erst am 27. 2. 2001 und damit nach der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof bei Gericht ein.Am 22. 2. 2001 wurde die außerordentliche Revision der klagenden Partei zurückgewiesen. Die ohne Freistellung gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der beklagten Partei langte erst am 27. 2. 2001 und damit nach der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof bei Gericht ein.

Anmerkung

E61537 08CA0371

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:008OBS00037.01A.0308.000

Dokumentnummer

JJT_20010308_OGH0002_008OBS00037_01A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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