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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §42 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Papst, über die Beschwerde 1.) der N GmbH und 2.) der W GmbH & Co. KG, beide vertreten durch Benko & Anker Rechtsanwaltspartnerschaft in 6020 Innsbruck, Südtirolerplatz 4/V, gegen den Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 13. Dezember 2005, Zl. 17F-5/05-11, betreffend Zurückweisung von Anträgen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerrufs einer Ausschreibung (mitbeteiligte Partei: WKV GmbH in F) zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Spruchteiles I. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und hinsichtlich seines Spruchteiles II. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der vorliegende Fall gleicht sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch rechtlicher Hinsicht dem dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/04/0102, zu Grunde liegenden Beschwerdefall. Es kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen werden. Demnach war der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt I. gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat aufzuheben.
Aus der Aufhebung des Spruchpunktes I. folgt, dass auch der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, mit dem ein näher bezeichneter Eventualantrag der beschwerdeführenden Parteien (nach den Verwaltungsakten eine Bietergemeinschaft) zurückgewiesen wurde, mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Die gemäß § 42 Abs. 3 VwGG ex tunc wirkende Aufhebung des Spruchpunktes I. bewirkt nämlich, dass der Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2001, Zl. 2000/19/0030, mwN), sodass der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (gleichfalls in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat) wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das auf die Erstattung der Umsatzsteuer und Zuerkennung eines Streitgenossenzuschlages gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil es in den Pauschbeträgen der genannten Verordnung keine Grundlage findet.
Wien, am 24. Jänner 2007
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006040104.X00Im RIS seit
12.04.2007