Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras sowie durch die fachkundigen Laienrichter SR Dr. Raimund Kabelka und Wilhelm Hackl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ingrid B*****, vertreten durch Univ. Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer, Univ. Doz. Dr. Herbert Fink und Mag. Markus Lechner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Bundessozialamt Tirol, 6010 Innsbruck, Herzog Friedrichstraße 3, wegen S 38.038,92 sA an Insolvenzausfallgeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Jänner 2001, GZ 25 Rs 2/01g-13, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Aufgaben der als "gewerberechtliche Geschäftsführerin" beschäftigen Klägerin, die auch bereits seit 1989 eine Alterspension bezieht, bestanden im Wesentlichen nur in der Überwachung, insbesondere der Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften und der Zusammenfassung und Übermittlung der Buchhaltungsunterlagen an den Steuerberater. Weder eine Bindung der Klägerin an Weisungen noch an Arbeitszeiten konnte festgestellt werden.
Ausgehend davon ist eine erneute Auseinandersetzung mit der Frage des Ausschlusses von "atypischen" Arbeitsverhältnissen aus dem Schutzbereich des IESG (vgl im Übrigen dazu ausführlich etwa 8 ObS 206/00b mit zahlreichen weiteren Nachweisen) nicht erforderlich, da gar kein Arbeitsverhältnis nachgewiesen wurde.Ausgehend davon ist eine erneute Auseinandersetzung mit der Frage des Ausschlusses von "atypischen" Arbeitsverhältnissen aus dem Schutzbereich des IESG vergleiche im Übrigen dazu ausführlich etwa 8 ObS 206/00b mit zahlreichen weiteren Nachweisen) nicht erforderlich, da gar kein Arbeitsverhältnis nachgewiesen wurde.
Dass es sich hier bei der Vereinbarung der Tätigkeit als gewerberechtliche Geschäftsführerin nach den vorliegenden Feststellungen nicht um einen "Scheindienstvertrag" handelte, dem als solches schon unter dem Aspekt des § 879 ABGB die Wirksamkeit zuDass es sich hier bei der Vereinbarung der Tätigkeit als gewerberechtliche Geschäftsführerin nach den vorliegenden Feststellungen nicht um einen "Scheindienstvertrag" handelte, dem als solches schon unter dem Aspekt des Paragraph 879, ABGB die Wirksamkeit zu
versagen ist (vgl dazu Arb 11.814 = ARD 5017/29/99 = ASok 1999, 301 =versagen ist vergleiche dazu Arb 11.814 = ARD 5017/29/99 = ASok 1999, 301 =
ecolex 1999/194 = infas 1999 A 52 = DRdA 1999, 231 = WBl 1999/274)
bedeutet noch nicht, dass dieses Rechtsverhältnis jedenfalls als Arbeitsvertrag zu qualifizieren wäre. Vielmehr ist entscheidend, ob zwischen den Parteien eine Einigung über eine dem Wesen des Arbeitsvertrages entsprechende Arbeitsleistung getroffen wurde (vgl 9 ObA 139/99b = ecolex 2000/130 = ARD 5092/16/2000). Ob dies nun der Fall ist, hängt von der Vereinbarung im Einzelfall ab und stellt regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG dar. Die Tätigkeit der Klägerin beschränkte sich im Wesentlichen auf eine Überwachungsfunktion. Weder eine Bindung an Weisungen noch an Arbeitszeiten konnte festgestellt werden. Ausgehend davon kann in der im Ergebnis ersichtlichen Beurteilung der Vorinstanzen, dass hier keine dem Wesen des Arbeitsvertrages entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, keine Fehlbeurteilung gesehen werden, die es aus Gründen der Rechtssicherheit erfordern würde, diese Frage erneut durch den Obersten Gerichtshof aufzugreifen (vgl OGH 5. 4. 2000 9 ObA 55/00d; 9 ObA 292/98a).bedeutet noch nicht, dass dieses Rechtsverhältnis jedenfalls als Arbeitsvertrag zu qualifizieren wäre. Vielmehr ist entscheidend, ob zwischen den Parteien eine Einigung über eine dem Wesen des Arbeitsvertrages entsprechende Arbeitsleistung getroffen wurde vergleiche 9 ObA 139/99b = ecolex 2000/130 = ARD 5092/16/2000). Ob dies nun der Fall ist, hängt von der Vereinbarung im Einzelfall ab und stellt regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG dar. Die Tätigkeit der Klägerin beschränkte sich im Wesentlichen auf eine Überwachungsfunktion. Weder eine Bindung an Weisungen noch an Arbeitszeiten konnte festgestellt werden. Ausgehend davon kann in der im Ergebnis ersichtlichen Beurteilung der Vorinstanzen, dass hier keine dem Wesen des Arbeitsvertrages entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, keine Fehlbeurteilung gesehen werden, die es aus Gründen der Rechtssicherheit erfordern würde, diese Frage erneut durch den Obersten Gerichtshof aufzugreifen vergleiche OGH 5. 4. 2000 9 ObA 55/00d; 9 ObA 292/98a).
Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, eine Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG darzustellen.Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, eine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG darzustellen.
Anmerkung
E61099 08C00501European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:008OBS00050.01P.0308.000Dokumentnummer
JJT_20010308_OGH0002_008OBS00050_01P0000_000