TE OGH 2001/3/8 8ObA209/00v

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Veröffentlicht am 08.03.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter SR Dr. Raimund Kabelka und Wilhelm Hackl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ulrike P*****, vertreten durch Dr. Gerlinde Dellhorn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei M***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 78.107,44 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. März 2000, GZ 10 Ra 33/00x-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 29. November 1999, GZ 21 Cga 155/98m-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.086,40 (darin S 1.014,40 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Auch in Verfahren nach dem ASGG können vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr in der Revision gerügt werden (SZ 62/157; JBl 1998, 643 uva). Ebensowenig ist der Oberste Gerichtshof Tatsacheninstanz, bei der die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft werden könnte (10 ObS 4/97d; 10 ObS 325/98m uva).

Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, weshalb es gemäß § 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, weshalb es gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:

Nach ständiger Rechtsprechung kann auch der Abschluss eines Arbeitsvertrages nicht nur ausdrücklich durch übereinstimmende Willenserklärung der Parteien, sondern auch schlüssig durch ein Verhalten erfolgen, welches bei Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig lässt, dass der andere sich in bestimmter Weise verpflichten wollte (SZ 53/101; ArbSlg 10.485; 9 ObA 66/88 ua). Maßgebend ist dabei der objektive Erklärungswert einer Willensäußerung, somit das Verständnis, welches ein redlicher Erklärungsempfänger von dieser gewinnen durfte und gewonnen hat (RIS-Justiz RS0014160). Das konkludente Zustandekommen eines Dienstverhältnisses ist dann ausgeschlossen, wenn derjenige, dem die Arbeitsleistungen erbracht werden, erkennbar erklärt, dass er den Abschluss eines Dienstvertrages ablehne (SZ 53/101; 9 ObA 168/94 ua).

Ausgehend von dieser Rechtslage durfte die Klägerin davon ausgehen, dass durch die widerspruchslos mit Wissen Verfügungsberechtigter der Beklagten, eines Unternehmens zur Arbeitskräfteüberlassung, bereits früher als ursprünglich vereinbart, nämlich am 25. 6. 1998, beim Beschäftigerunternehmen über dessen Ersuchen aufgenommene Arbeit das Dienstverhältnis zur Beklagten begründet wurde. Die bloß deklarative Ausstellung des Dienstzettels zu einem späteren Termin vermochte daran nichts zu ändern. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 6. 8. 1998 erfolgte daher außerhalb des vereinbarten Probemonats.

Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50,, 41 ZPO.

Anmerkung

E61391 08B02090

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:008OBA00209.00V.0308.000

Dokumentnummer

JJT_20010308_OGH0002_008OBA00209_00V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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