TE OGH 2001/3/14 9ObA327/00d

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Veröffentlicht am 14.03.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Erich Reichelt und Mag. Dr. Martha Seböck als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Monika S*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Gustav Teicht und Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei C*****, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 459.518,69 brutto abzüglich S 53.726,88 netto sA, über die Revision (Revisionsinteresse S 296.366,52) der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. September 2000, GZ 8 Ra 244/00m-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15. Mai 2000, GZ 30 Cga 32/00w-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S

13.725 (darin S 2.287,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Austritt der Klägerin unter Wahrung der für diesen Fall vereinbarten Abstandszahlung von fünf Monatsgehältern berechtigt war, zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Austritt der Klägerin unter Wahrung der für diesen Fall vereinbarten Abstandszahlung von fünf Monatsgehältern berechtigt war, zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:

Im Rechtsmittelverfahren ist nicht mehr strittig, dass die beklagte Partei auf Grund des Vertrages vom 25. 11. 1999 den Betrieb der BHW Informatik GesmbH am 1. 12. 1999 iSd § 3 AVRAG übernommen hat. Damit ist die Beklagte als Übernehmerin in alle Rechte und Pflichten der zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Dienstverhältnisse eingetreten (RIS-Justiz RS0112978). Der Angestelltenvertrag der Klägerin mit der übergebenden Gesellschaft vom 29. 4. 1999 wies nach den Feststellungen ua folgende Bestimmung auf: "Pkt. XI. Veräußerung des Unternehmens: Sollte das Unternehmen in den nächsten drei Jahren (ab Eintrittsdatum) veräußert werden und der Dienstnehmerin keine adäquate Tätigkeit zugesichert werden, steht der Dienstnehmerin bei einem Austritt aus dem Unternehmen eine Abstandszahlung in der Höhe von fünf Monatsgehältern zu, diese kann auf eventuelle Abfertigungen angerechnet werden." Die vom Erstgericht aufgeworfene, aber verneinte Frage, ob es sich dabei um eine rechtsmissbräuchliche und daher unwirksame Klausel zu Lasten eines Betriebsübernehmers handeln könne, wurde von der beklagten Partei im Rechtsmittelverfahren nicht mehr releviert.Im Rechtsmittelverfahren ist nicht mehr strittig, dass die beklagte Partei auf Grund des Vertrages vom 25. 11. 1999 den Betrieb der BHW Informatik GesmbH am 1. 12. 1999 iSd Paragraph 3, AVRAG übernommen hat. Damit ist die Beklagte als Übernehmerin in alle Rechte und Pflichten der zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Dienstverhältnisse eingetreten (RIS-Justiz RS0112978). Der Angestelltenvertrag der Klägerin mit der übergebenden Gesellschaft vom 29. 4. 1999 wies nach den Feststellungen ua folgende Bestimmung auf: "Pkt. römisch XI. Veräußerung des Unternehmens: Sollte das Unternehmen in den nächsten drei Jahren (ab Eintrittsdatum) veräußert werden und der Dienstnehmerin keine adäquate Tätigkeit zugesichert werden, steht der Dienstnehmerin bei einem Austritt aus dem Unternehmen eine Abstandszahlung in der Höhe von fünf Monatsgehältern zu, diese kann auf eventuelle Abfertigungen angerechnet werden." Die vom Erstgericht aufgeworfene, aber verneinte Frage, ob es sich dabei um eine rechtsmissbräuchliche und daher unwirksame Klausel zu Lasten eines Betriebsübernehmers handeln könne, wurde von der beklagten Partei im Rechtsmittelverfahren nicht mehr releviert.

Den Vorinstanzen ist auch dahin beizupflichten, dass diese für einen Betriebsübergang gedachte Bestimmung nicht anders als die gesetzliche Regelung, nämlich so auszulegen ist, dass die Rechtsstellung der Klägerin wie die eines anderen Arbeitnehmers in keinem Punkt verschlechtert werden durfte, und zwar selbst dann nicht, wenn sich ihre Rechtsstellung gesamt betrachtet verbessert haben sollte (8 ObA 221/98b = DRdA 2000/12 [Wachter] = Arb 11.860 ua). Solche Verschlechterungen ergaben sich hier aus dem Anbot des Geschäftsführers der beklagten Partei gegenüber der Klägerin, wie zB der Verlust des Dienstwagens bei einem Beibehalten des Dienstortes, die Reduzierung des Überstundenpauschales oder das weitergehende Konkurrenzverbot bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses.

Es kann auch nicht zweifelhaft sein, dass die nach dem Vertragsschluss zwischen Übergeberin und Übernehmerin vom 25. 11. 1999 gegenüber der Klägerin erfolgten Dienstvertragsanbote vom 26. 11. 1999 (durch den Geschäftsführer der beklagten Partei persönlich) und vom 29. 11. 1999 (durch den im Namen und mit Wissen und Willen der beklagten Partei verhandelnden Geschäftsführer der übergebenden Gesellschaft) im unmittelbaren Zusammenhang mit dem am 1. 12. 1999 erfolgenden Betriebsübergang standen. Für die Klägerin konnte demnach im Zeitpunkt ihres Austritts vom 14. 12. 1999 kein Zweifel mehr daran bestehen, dass die beklagte Partei nicht gewillt war, sämtliche aus dem Dienstvertrag erfließenden Pflichten einzuhalten, zumal diese auch die übrigen Angestellten der Übergeberin zum Abschluss neuer Dienstverträge verhielt und gegenüber der Klägerin noch im Verfahren erster Instanz darauf beharrte, nicht auf Grund eines Betriebsüberganges iSd § 3 AVRAG in ein bestehendes Dienstverhältnis eingetreten zu sein. Die beklagte Partei stützt sich nun im Rechtsmittelverfahren darauf, dass sie auf Grund der Eintrittsautomatik ohnehin sämtliche Verpflichtungen gegenüber der Klägerin habe übernehmen müssen, sodass es an einem Austrittsgrund mangle. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Klägerin, welche eindeutig anderslautende Erklärungen der beklagten Partei zur Kenntnis hatte nehmen müssen, nicht zumutbar war abzuwarten, ob und welche Handlungen die Übernehmerin nun setzen werde, aus denen die Klägerin hätte erkennen können, dass die anderslautenden Ankündigungen doch nicht ernst gemeint seien. Genausowenig war die Klägerin verhalten, auf eine ausdrückliche Zusage der Einhaltung übernommener vertraglicher Pflichten zu dringen. Vielmehr konnte sie sich, ohne an die strengeren Voraussetzungen eines Austritts nach § 26 Z 2 AngG gebunden zu sein, auf den besonderen, in Pkt. XI ihres Dienstvertrages eingeräumten Austrittsgrund berufen.Es kann auch nicht zweifelhaft sein, dass die nach dem Vertragsschluss zwischen Übergeberin und Übernehmerin vom 25. 11. 1999 gegenüber der Klägerin erfolgten Dienstvertragsanbote vom 26. 11. 1999 (durch den Geschäftsführer der beklagten Partei persönlich) und vom 29. 11. 1999 (durch den im Namen und mit Wissen und Willen der beklagten Partei verhandelnden Geschäftsführer der übergebenden Gesellschaft) im unmittelbaren Zusammenhang mit dem am 1. 12. 1999 erfolgenden Betriebsübergang standen. Für die Klägerin konnte demnach im Zeitpunkt ihres Austritts vom 14. 12. 1999 kein Zweifel mehr daran bestehen, dass die beklagte Partei nicht gewillt war, sämtliche aus dem Dienstvertrag erfließenden Pflichten einzuhalten, zumal diese auch die übrigen Angestellten der Übergeberin zum Abschluss neuer Dienstverträge verhielt und gegenüber der Klägerin noch im Verfahren erster Instanz darauf beharrte, nicht auf Grund eines Betriebsüberganges iSd Paragraph 3, AVRAG in ein bestehendes Dienstverhältnis eingetreten zu sein. Die beklagte Partei stützt sich nun im Rechtsmittelverfahren darauf, dass sie auf Grund der Eintrittsautomatik ohnehin sämtliche Verpflichtungen gegenüber der Klägerin habe übernehmen müssen, sodass es an einem Austrittsgrund mangle. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Klägerin, welche eindeutig anderslautende Erklärungen der beklagten Partei zur Kenntnis hatte nehmen müssen, nicht zumutbar war abzuwarten, ob und welche Handlungen die Übernehmerin nun setzen werde, aus denen die Klägerin hätte erkennen können, dass die anderslautenden Ankündigungen doch nicht ernst gemeint seien. Genausowenig war die Klägerin verhalten, auf eine ausdrückliche Zusage der Einhaltung übernommener vertraglicher Pflichten zu dringen. Vielmehr konnte sie sich, ohne an die strengeren Voraussetzungen eines Austritts nach Paragraph 26, Ziffer 2, AngG gebunden zu sein, auf den besonderen, in Pkt. römisch XI ihres Dienstvertrages eingeräumten Austrittsgrund berufen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E61422 09B03270

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00327.00D.0314.000

Dokumentnummer

JJT_20010314_OGH0002_009OBA00327_00D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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